Landwirte haben nur dann einen Anspruch auf Rente, wenn sie ihren Hof an einen Nachfolger abgeben. Ehegatten von Landwirten gelten auch als Landwirte. Wenn ein Ehegatte eine Rente für sich beantragte, musste der andere Ehegatte den Hof abgeben, so dass auch der andere Ehegatte Rente in Anspruch nehmen müsste. Wollte der andere Ehegatte also den Hof nicht abgeben, wird keine Rente gezahlt. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Regelung zu schaffen, die auch Härtefälle berücksichtigt. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Übergeber keine Nachfolger findet und daher seinen Hof nicht veräußern kann, so dass die Hofabgabe nicht zur Alterssicherung beitragen kann. Die Entscheidung Bundesverfassungsgericht nachlesen.
Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden. Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...
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