Landwirte haben nur dann einen Anspruch auf Rente, wenn sie ihren Hof an einen Nachfolger abgeben. Ehegatten von Landwirten gelten auch als Landwirte. Wenn ein Ehegatte eine Rente für sich beantragte, musste der andere Ehegatte den Hof abgeben, so dass auch der andere Ehegatte Rente in Anspruch nehmen müsste. Wollte der andere Ehegatte also den Hof nicht abgeben, wird keine Rente gezahlt. Diese Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Regelung zu schaffen, die auch Härtefälle berücksichtigt. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Übergeber keine Nachfolger findet und daher seinen Hof nicht veräußern kann, so dass die Hofabgabe nicht zur Alterssicherung beitragen kann. Die Entscheidung Bundesverfassungsgericht nachlesen.
Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist
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