Das SG Stuttgart hat entschieden, dass für Versicherte, die vor einer Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen haben, das als Bezugspunkt ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt hatte, bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnung des Krankengeldes die Berechnungsgrundlage nach der sich das Übergangsgeld berechnet hat, zugrunde zu legen ist.
Dem Kläger war von der Deutschen Rentenversicherung eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt worden mit Gewährung von Übergangsgeld. Für das Übergangsgeld wurden als Berechnungsgrundlage 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt. Wegen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wurde die Bewilligung der Umschulung widerrufen. Aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld bestand ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte hat die von der Deutschen Rentenversicherung erhobene Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes der Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegt. Der Kläger hat sich hiergegen gewandt und ausgeführt, es seien 80 vom Hundert des von der Deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegten jährlichen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), begrenzt auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde zu legen und nicht die von der Deutschen Rentenversicherung ermittelte Berechnungsgrundlage.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts gilt bei versicherungspflichtigen Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Übergangsgeldes anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes bewusst einen niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass diese stärkere Reduzierung bei der Berechnung des Krankengeldes aus dem Übergangsgeld unbeachtet bleiben könne ohne entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu. Auch würde der Berechnungsvorgang des Klägers zu dem Ergebnis führen, dass der von ihm errechnete Anspruch auf Krankengeld über dem zuvor gewährten Übergangsgeld liege. Grundsätzlich sei das Krankengeld geringer als das regelmäßige Arbeitsentgelt, abgesehen von explizit geregelten Sonderkonstellationen. Eine solche geregelte Sonderkonstellation liege nicht vor.
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 02.08.2018 juris
Dem Kläger war von der Deutschen Rentenversicherung eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt worden mit Gewährung von Übergangsgeld. Für das Übergangsgeld wurden als Berechnungsgrundlage 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt. Wegen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wurde die Bewilligung der Umschulung widerrufen. Aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld bestand ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte hat die von der Deutschen Rentenversicherung erhobene Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes der Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegt. Der Kläger hat sich hiergegen gewandt und ausgeführt, es seien 80 vom Hundert des von der Deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegten jährlichen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), begrenzt auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde zu legen und nicht die von der Deutschen Rentenversicherung ermittelte Berechnungsgrundlage.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts gilt bei versicherungspflichtigen Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Übergangsgeldes anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes bewusst einen niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass diese stärkere Reduzierung bei der Berechnung des Krankengeldes aus dem Übergangsgeld unbeachtet bleiben könne ohne entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu. Auch würde der Berechnungsvorgang des Klägers zu dem Ergebnis führen, dass der von ihm errechnete Anspruch auf Krankengeld über dem zuvor gewährten Übergangsgeld liege. Grundsätzlich sei das Krankengeld geringer als das regelmäßige Arbeitsentgelt, abgesehen von explizit geregelten Sonderkonstellationen. Eine solche geregelte Sonderkonstellation liege nicht vor.
Gericht/Institution: | SG Stuttgart |
Erscheinungsdatum: | 06.08.2018 |
Entscheidungsdatum: | 01.03.2018 |
Aktenzeichen: | S 27 KR 1000/15 |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen