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Die Vermögensverwertung der Sterbegeldversicherung stellt keine nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu beachtende unzumutbare Härte dar

Dazu vertritt das Thüringer Landessozialgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 23.05.2012 - L 8 SO 85/11 folgende Ansicht: 

Jedenfalls bei einem Wertverlust von weniger als 20 % ist eine besondere Härte nicht anzunehmen (offen gelassen unter Bestätigung der geringeren Vermögensprivilegierung in der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R).

Nur eine - echte Sterbegeldversicherung ist geschützt, eine Zweckbindung für Beerdigungskosten wurde mit der Versicherung nicht vereinbart, insbesondere bleibt gerade eine vorzeitige Kündigung und Verwertung der Versicherung zu anderen Zwecken möglich (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 19. März 2009 - L 9 SO 5/07).


Anmerkung: SG Detmold, Urteil vom 30.07.2010 - S 16 (19) SO 116/08


Kapital aus einem Bestattungsvorsorgevertrag und einer Sterbegeldversicherung können Schonvermögen darstellen

Reine Sterbegeldversicherungen können hiernach Schutz genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist (LSG NRW, Urt. v. 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 19.11.2007 - L 20 SO 40/06).


Anmerkung: BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R


Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.


Aktueller Rechtstipp: Sozialgericht Düsseldorf , Urteil vom 17.04.2013 - S 17 SO 466/10

Die Todesfallversicherung ist auch nicht über § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossen, denn nur die reinen Sterbeversicherungen stellen geschütztes Vermögen dar.


Dies ist jedoch bei der Todesfallversicherung nicht der Fall, denn diese Versicherung ist letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her eine kapitalbildende Lebensversicherung, der eine besondere Zweckbestimmung in Richtung auf Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt ( LSG NRW, Urteil vom 19.03.2009, L 9 SO 5/07).


Das SGB II definiert nicht, was Einkommen oder Vermögen ist. Sind ihnen zu unrecht Leistungen als Einkommen angerechnet worden, obwohl nur eine Vermögensumwandlung statt fand? Wir sind ihnen gerne behilflich!


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.

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