Direkt zum Hauptbereich

Die Vermögensverwertung der Sterbegeldversicherung stellt keine nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu beachtende unzumutbare Härte dar

Dazu vertritt das Thüringer Landessozialgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 23.05.2012 - L 8 SO 85/11 folgende Ansicht: 

Jedenfalls bei einem Wertverlust von weniger als 20 % ist eine besondere Härte nicht anzunehmen (offen gelassen unter Bestätigung der geringeren Vermögensprivilegierung in der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R).

Nur eine - echte Sterbegeldversicherung ist geschützt, eine Zweckbindung für Beerdigungskosten wurde mit der Versicherung nicht vereinbart, insbesondere bleibt gerade eine vorzeitige Kündigung und Verwertung der Versicherung zu anderen Zwecken möglich (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 19. März 2009 - L 9 SO 5/07).


Anmerkung: SG Detmold, Urteil vom 30.07.2010 - S 16 (19) SO 116/08


Kapital aus einem Bestattungsvorsorgevertrag und einer Sterbegeldversicherung können Schonvermögen darstellen

Reine Sterbegeldversicherungen können hiernach Schutz genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen oder zumindest wesentlich erschwert ist (LSG NRW, Urt. v. 19.03.2009 - L 9 SO 5/07 unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 19.11.2007 - L 20 SO 40/06).


Anmerkung: BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R


Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.


Aktueller Rechtstipp: Sozialgericht Düsseldorf , Urteil vom 17.04.2013 - S 17 SO 466/10

Die Todesfallversicherung ist auch nicht über § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossen, denn nur die reinen Sterbeversicherungen stellen geschütztes Vermögen dar.


Dies ist jedoch bei der Todesfallversicherung nicht der Fall, denn diese Versicherung ist letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her eine kapitalbildende Lebensversicherung, der eine besondere Zweckbestimmung in Richtung auf Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt ( LSG NRW, Urteil vom 19.03.2009, L 9 SO 5/07).


Das SGB II definiert nicht, was Einkommen oder Vermögen ist. Sind ihnen zu unrecht Leistungen als Einkommen angerechnet worden, obwohl nur eine Vermögensumwandlung statt fand? Wir sind ihnen gerne behilflich!


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint