Direkt zum Hauptbereich

Dresden hebt zulässige Mieten für Sozialhilfe- und ALG-II-Empfänger an

Die zulässigen Mieten für Sozialhilfeempfänger und ALG-II-Empfängern in Dresden werden teils deutlich angehoben. Wie die Stadtverwaltung am Freitag mitteilte, werden den knapp 5700 Grundsicherungshaushalten in Dresden rückwirkend zum 1. Januar höhere Mieten anerkannt, denen bisher nur ein Teil der Miete bezahlt wurde. Insgesamt könnten laut Stadtverwaltung bis zu 30.000 Dresdner von der Neuregelung profitieren.

Bei 1-Personen-Haushalten steigt die zulässige Miete von 276 Euro auf 304,79 Euro. Das sind mehr als zehn Prozent.


Auch für Mehrpersonenhaushalte steigen die Summen durchgängig. Am 30. Mai soll der Stadtrat die neuen Zahlen beschließen.

„Zum 1. Januar ist der neue Mietspiegel in Kraft getreten, außerdem wurden die im Februar ausgewerteten Ergebnisse der Kommunalen Bürgerumfrage berücksichtigt. Damit erfüllt die Stadt Dresden die zentrale Forderung des Bundessozialgerichts nach Aktualität eines schlüssigen Konzeptes für die Unterkunftskosten“, erklärt Sozialbürgermeister Martin Seidel (parteilos).

„Diese Werte sind ein Spiegelbild der Dresdner Wohnungsmarktlage“, ergänzt er. „Dresden ist attraktiv und wächst. Die stetige Nachfrage nach Wohnraum drückt sich vor allem in den gestiegenen Mieten aus. Mit der regelmäßigen Anpassung der Richtwerte stellen wir sicher, dass Bürger, die auf Hilfe des Jobcenters oder des Sozialamts angewiesen sind, nicht umziehen müssen - nur weil sie ihre Miete nicht mehr zahlen können.


Außerdem profitieren vor allem diejenigen, die umziehen wollen oder denen bislang ein Teil ihrer Miete nicht anerkannt wurde“, begründet Seidel die neuen Richtwerte.
Quelle:

Anmerkung: Der 1. Schritt in die richtige Richtung. zu beachten ist aber folgendes:

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18.09.2012, - S 38 AS 17/11 , berufung zugelassen


Die von der Landeshauptstadt Dresden auf der Grundlage des IWU-Gutachtens im Stadtratsbeschluss vom 24.11.2011 für die Bruttokaltmiete ab dem 01.12.2010 festgelegten Richtwerte beruhen, unabhängig davon, dass sie nach dem Stadtratsbeschluss erst ab Dezember 2010 angewendet werden sollen, nicht auf einem schlüssigen Konzept.


Beim Sächsischen LSG sind eine Anzahl von Verfahren anhängig bezüglich der Frage, ob die Stadt Dresden über ein schlüssiges Konzept verfügt.



Pressemitteilung Sächsisches LSG : 01.06.2012 - Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung in Dresden - Noch kein schlüssiges Konzept


Pressemitteilung 2013 Sächsisches LSG: 14.02.2013 - Erste Entscheidungen zu "schlüssigen Konzepten" noch dieses Jahr erwartet
 
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.


Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...