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Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.04.2013 - S 11 AL 3545/12

Die Nahtlosigkeitsregelung gem. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III findet keine Anwendung, wenn beide Versicherungsträger von einem objektiv vorhandenen Leistungsvermögen ausgehen und nur der Arbeitslose meint, sein Leistungsvermögen sei aufgehoben.

Aufgabe der Nahtlosigkeitsregelung ist es nicht, einen nahtlosen Leistungsbezug bis zum Abschluss eines rentenrechtlichen Verfahrens sicherzustellen.

Rechtstipp:
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2013 - L 9 AL 8/13 B ER


1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht.

2. Die Nahtlosigkeitregelung nach § 145 SGB III setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der Leistungsminderung zu der Einschätzung gelangt, dass diese nicht nur vorübergehender Natur ist. Dafür sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) entsprechende eigene Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist zeitnah eine arbeitsamtsärztliche Begutachtung anzustreben.

3. Ohne diese Prognoseentscheidung wirkt dagegen die Nahtlosigkeitregelung des § 145 SGB III fort.



Literaturtipp: RiSG Berlin Udo Geiger - Aus der Praxis - Nahtlos zur Nahtlosigkeit - info also 2.2013, 90


Bedenkt man, dass§ 145 SGB III die Schnittstelle zwischen Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne „Verhartzung"schließen soll, ist die neue Bewilligungspraxis kein Ärgernis, sie ist rechtswidrig.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann in Zusammenarbeit mit Willy Voigt.

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