Der 4. Senat des BSG hat vor wenigen Stunden wie folgt geurteilt:
Bei der erstmaligen Beschaffung eines "Jugendbettes" ‑ nachdem das Kind dem "Kinderbett" entwachsen war ‑ handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II a. F., die auch dem Grunde nach angemessen ist.
BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 79/12 R
Anmerkung: Das ist eine verdammt sau geile Entscheidung, welche so nicht zu erwarten war. Hier dafr man gespannt sein auf den Volltext des Urteils.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater und Teammitglied des RA L. Zimmermann.
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Der Anspruch auf Erstausstattung einer Wohnung ist bedarfsbezogen, also bezogen auf den Ausstattungsbedarf für eine bestimmte Wohnung zu prüfen(vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 23.5.2012, B 14 AS 156/11 R).
AntwortenLöschenDamit hat das BSG heute entschieden, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf einmalige Hilfen für Möbel haben, die sie erstmals brauchen.
Das BSG hat die Ansicht des Jobcenters, dass dieser bedarf aus dem Regelsatz anzusparen sei und das es sich um so einen gen. " Ergänzungsbedarf" handele, verworfen und zu recht.
MfG Detlef Brock
Zur Verfahrensdokumentation:
AntwortenLöschenhttp://www.srif.de/plugin.php?menuid=66&template=mv/templates/mv_show_front.html&mv_id=1&extern_meta=x&mv_content_id=22
http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
WDR 2-Bericht über das "Kinderbettverfahren"
AntwortenLöschenDer WDR 2 hat über das u.g. Verfahren (B 4 AS 79/12 R) berichtet. Der Bericht kann unter folgendem Link angehört werden.
http://www.wdr2.de/musik/audiourteildesbundessozialgerichtshartzivmussjugendbettbezahlen101-audioplayer.html
http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/