Direkt zum Hauptbereich

Sanktionen verfassungswidrig? "Die Bayern" = LSG München sagen nein, "die Berliner" = Ralf Boes sagt ja

könnte man diesen Artikel etwas sarkastisch überschreiben. Ob Sanktionen bei Hartz IV verfassungsgemäß sind, ist in der Rechtsliteratur heftig umstritten und die Betroffenen sehen Sanktion als unnütze Einengung ihrer Freiheitsrechte an und pochen auf die vom Bundesverfassungsgericht ins Spiel gebrachte Menschenwürde.

Da werden dann teilweise, für den sozialrechtlich versierten Rechtskundigen merkwürdigte Klagen erhoben. In Bayern hatte ein Hartz IV Betroffener Prozesskostenhilfe

"... für ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte wegen der "Verletzung des Gleichheits-/ Gleichbehandlungsgrundsatzes nach dem deutschen GG und der "EMRK", aufgrund des "Präzedenzfall-Urteils" des Sozialgerichts - Kassel zu S 3 AS 322/09-ER der Verfassungswidrigkeit von Sanktionen auf NULL ALG-II-Leistungen im Vergleich gesehen zu meinen vielen Sozialgerichtsverfahren" ....

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte keinen Erfolg haben, weil die Bundesrepublik Deutschland als Gesetzgeber nicht Klagegegner sein kann, weil dem Begehren kein konkreter Sanktionsbescheid zugrunde lag und die abstrakte Überprüfung der Verfassungmäßigkeit der Sanktionstatbestände letztlich auf ein nicht zulässiges Normenkontrollverfahren hinauslieft. Eine Normenkontrollbefugnis hinsichtlich eines Bundesgesetzes haben die Sozialgerichte grundsätzlich nicht, sondern nur das Bundesverfassungsgericht. Normenkontrollklagen können zB nur von  1/4 der Mitglieder des Bundestages eingereicht werden (§ 76 BVerfGG) und nicht von Jedermann.

LSG München 25.06.2013 - L 11 AS 341/13 B

Falls jemand von einer Sanktion betroffen ist, kann er gegen den Sanktionsbescheid vorgehen und den Rechtsweg vor den Sozialgerichten beschreiten und hier die Verfassungwidrigkeit des Sanktionstatbestandes geltend machen, von dem er betroffen ist.

Wenn man sehr viel Glück hat, kann man einen Richter von der Verfassungswidrigkeit überzeugen. Der Richter oder die Richter können dann nicht eigenständig eine Sanktions-Norm als verfassungswidrig verwerfen und sie nicht anwenden, sondern muss die Frage der Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen (Art. 100 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG). Eine Richtervorlage muss sorgfältig begründet werden, insbesondere muss in dem Vorlagebeschluss angegeben werden, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist (§ 80 Abs.2 Satz1 BVerfGG).
Das ist eine umfangreiche, aufwendige und auch schwierige Unterfangen, wie es zB bei dem Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichtes vom 27.01.2009, der zu der Entscheidung des Bundesverfassungserichtes vom 09.02.2010 führte, der Fall war.

BSG, 27.01.2009 - B 14/11b AS 9/07 R

Zu einer erneuten Vorlage durch das Bundessozialgericht ist es bisher nicht gekommen.

Eine Berliner Initiative für das bedingungsloses Grundeinkommen unter Federführung des durch die Bild-Zeitung zu "Maischbergers Hartz IV Schnösel" geadelten Ralf Boes hat jetzt eine Argumentationssammlung für eine Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen ausgearbeitet.

Nach den dortigen Ausführungen sind Sanktionen durch die Bank verfassungswidrig.

Was ist zur Verfassungswidrigkeit  von Sanktionen zu sagen.Ob Sanktionen verfassungswidrig sind, entscheidet letztlich das Bundesverfassungsgericht. Mit den Sanktionen hat sich das Bundesverfassungsgericht bisher nicht auseinandersetzen müssen.

Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ist daher die Frage? Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG wird es wohl auf den Einzelfall ankommen.

Das BVerfG wird Sanktionen nicht durchweg als verfassungswidrig ansehen und zwar in dem Fall, wenn eine zumutbare Arbeit ohne (wichtigen) Grund abgelehnt wird, denn das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom
09.02.2010 wie folgt ausgeführt:

"Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann."

Die Gewährung von Leistungen kann daher an Voraussetzungen geknüpft werden und zwar insbesondere auf eines Vermögen oder die eigene Arbeitskraft zurückzugreifen.
Das BVerfG wird hier wahrscheinlich sich von dem Solidaritätsprinzip leiten lassen und anführen, dass jeder der im Rahmen des Gesellschaftsvertrages "Arbeitsgesellschaft" die ihm gebotenen Chancen wahrnehmen darf und auch muss um so zum Erfolg der Gesellschaft beizutragen. Dies ist auch letztlich eine Entscheidung der Gesellschaft und in einer parlamentarischen Demokratie des Parlamentes als Gesetzgeber und nicht des Bundesverfassungsgerichtes. Das Bundesverfassungsgericht würde damit aus der bedingten Grundsicherung (mit der Voraussetzung Hilfebedürftigkeit) eine bedingungslose Grundsicherung machen, was von den Initiatoren der Berliner Kampagne als Vorstufe zu einem bedingungslosen Grundeinkommen gewollt ist. Eine Entscheidung de BVerfG in einer solchen Sache hätte nur symbolischen Charakter.

Inwieweit die Voraussetzungen des SGB II den Anweisungen des Jobcenters zu folgen, verfassungsgemäß sind, steht auf einem anderen Blatt, denn die gehen deutlich über die Pflicht hinaus, seine Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu mindern.

Hier einige Beispiel:

- Ablehnung der Teilhabe an einem Ein-Euro-Job
- Meldeversäumnisse einer tatsächlich unvermittelbaren Person mit mehr als 10 -20 % Absenkung des Regelbedarfes
- Nichtteilnahme an "Massenauswahlveranstaltungen" von Leiharbeitgebern

Diese Maßnahmen führen nicht zur Minderung der Hilfebedürftigkeit sondern können allenfalls bei wirklich gutwilliger Auslegung zugunsten der Jobcenter als Zwischenschritt zur Minderung angesehen werden. Hier ist fraglich, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Die Ungleichbehandlung der Jungendlichen und jungen Erwachsenen bereitet zumindest Kopfschmerzen.

Fazit: Viele Fragen sind rund um die Sanktionen offen auch weil deren Wirksamkeit fraglich ist. Ein guter Sanktionsfall für die Instanzen, der bis zum Bundesverfassungsgericht geht und erst dort erfolgreich ist schwierig zu finden.
Nach meinen Erfahrungen stehen viele Sanktionen bereits einfachrechtlich auf schwacher Grundlage, denn häufig wurden die den Betroffenen schützenden Formvorschriften (Anhörung usw) nicht eingehalten oder von dem Sanktionierten wird etwas verlangt, was er nicht leisten kann, weil der zB krank ist.
Der Generalangriff zur Durchsetzung politischer Ziele wird nicht gelingen, bleibt einzig die Salamitaktik zur langsamen Aufweichung der Sanktionen, denn kaum ein Arbeitgeber wird einen Arbeitslosen beschäftigen wollen oder können, der die Arbeit nicht ausführen will. Römische Galeerensklavenschiffe mit peitscheschwingenden Bootsleuten gibt es nur in Hollywoodfilmen und bilden kaum den deutschen Arbeitsmarkt ab.

Charlon Heston in Ben Hur





Kommentare

  1. eine maßnahme muss zumutbar sein, wissen viele nicht! die werden ins blaue vergeben!maßnahme muss konkrete hilfe in einzelfall sein!!

    AntwortenLöschen
  2. Also die Auslegung des Urteils vom 9.2.10 von Ihnen ist so nicht richtig. Die Würde des Menschen ist nicht das einzigste Grundrecht welches permanet verletzt wird. Die Freie Berufswahl ist nicht mehr gegeben, in der DDR war mit reisen an den Osteuropäischen Grenzen schluss bei Hartz4 ist schon an der Stadtgrenze schluss. Arbeit anzunehmen, wenn man davon leben kann ist wohl für jeden Hartz4ler erstrebenswert, nur wenn man die Lügen der BA mal aussen vor lässt, haben wir rund 10 Millionen erwerbslose und ca. 100000 offene Stellen. Esprügeln sich also 10 Leute um einen Job. 90% dieser freien Stellen sind leihfirmen die einen Lohn zahlen, das man noch weiterhin vom Staat aufstockung bekommt.

    Auch Ihre Kürzungsbeispiele sollten Sie nochmals überdenken. Sanktionen sind bis zu 100% möglich. Lebensmittelgutscheine sind aber kein ädequates Mittel um z.B. Strom zu zahlen usw. Auch der verlust der Krankenkasse wird von Ihnen nicht erwähnt. Also ich denke wenn schon Berichterstattung, dann sollte sie wenigstens nahe an der Realität sein. Galeerensklaven mit Peitsche gibts in Deutschland nicht da haben Sie recht, dieses Sanktionsregime und dieses Hartz4 ist 1000mal subtiler und gefärlicher.

    Wenn ich als Strafgefangener im Knast sitze, habe ich trotzdem mein regelmäßiges Essen und mein Dach über dem Kopf. Als Hartz4ler ist das nicht gewährleistet. Und das soll richtig sein, das man Menschen so behandelt, weil Sie nicht den absoluten Gehorsam dem Staat gegenüber hat?

    Güße Diskus

    AntwortenLöschen
  3. Boes hat ja lange den Gang zum Gericht angekündigt, und die Behörden sind dementsprechend vorsichtig vorgegangen. Es gab genug Anhörungen, und andererseits Jobangebote - die Boes törichterweise ohne Prüfung pauschal abgelehnt hat, was er noch bereuen wird

    AntwortenLöschen
  4. Bisher konnte ich mit großer Anstrengung Sanktionen wegen Bewerbungsverpoflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung entgehen. In wenigen Wochen werde ich 60 Jahre alt, ich habe 2 ordentliche Berufe. Für diese Berufe und auch Helfertätigkeiten die ich noch bewältigen könnte, gibt es fast keine Stellenangebote. Was soll ich tun wenn ich die geforderte Zahl Bewerbungen nicht schaffe? Es droht also Sanktion trotz aller Bemühungen und das finde ich nicht in Ordnung. Das Amt hat schließlich auch keinerlei Jobangebot für mich parat.

    AntwortenLöschen
  5. Dem letzten Satz widerspreche ich.
    Zeitarbeitsfirmen, Call-Centern, oder Unternehmen im Bereich Pflege ist es häufig pups-egal, ob die Beschäftigten freiwillig oder "freiwillig" dort arbeiten.
    Wichtig ist hingegen, daß die Beschäftigten dauernd den "Arbeitgeber" von ihrer "Motivation" überzeugen, daß also die Hürde relativ hoch ist, sich vor dem Vorwurf der "Beschäftigungsvereitelung" oder des absichtlichen verlustes einer Arbeitsstelle zu schützen.
    Ob die Beschäftigten in Wirklichkeit dort arbeiten möchten, ist dabei völlig egal.
    Ohne die Sanktionsdrohungen und sonstigen Schikanen der Jobcenter müßten solche Firmen um Fachkräfte konkurrieren.

    AntwortenLöschen
  6. Aber WIESO um alles in der WElt war es dann so easy-peasy, Sanktionen überhaupt EINZUFÜHREN?
    Es ist das Problem einer Kultur, die eigenen Unzulänglichkeiten und Starrheiten an sich selbst so ernst zu nehmen und zu respektieren, die eigentlichen "Grundideen" und "Ideale" aber beständig mit Füßen zu treten - das ist verlogen - und in so einem verlogenen Haufen passieren natürlich ständig mit sich selbst nicht vereinbare Sache. Echte Gründe werden auch nicht als echte Gründe gesehen - man handelt auch in den Behörden durch die dort anwesenden Menschen aus dem Bauch - auch wenn hinterher Gründe gesucht werden und Dienstanweisungen im Auge behalten werden.
    Anstatt derer sollte jedem Menschen in oder außerhalb einer Behörde täglich die BASIS bewusst gemacht werden, auf der wir hier gemeinschaft und Wirtschaft spielen - dann machen vielleicht manche Leute von sich aus die ganzen Blödsinnigkeiten nicht mehr mit - also ich probiere mein bestes.

    AntwortenLöschen
  7. "Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen."

    dem gegenüber steht: „zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen“,
    BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 140.

    AntwortenLöschen
  8. Natürlich sind die Sanktionen stark umstritten -, wer weiß schon diesen Knoten sondergleichen aufzulösen? Mein Gott! Wir haben detaillierte Informationen von denen das Internet so zum Bersten voll ist von Menschen, die um ihr Überleben ringen, die nicht mehr aus- noch ein wissen, aus Geldarmut ihr geliebtes Haustier haben opfern müssen und daran zerbrochen sind etc ec. Wir schlagen die Augen auf und sehen um uns her schreckliche Dinge, hören sie, schmecken sie, fühlen sie. Doch wenn uns jetzt neunmalkluge Leute sagen, dass diese alles bestens mit dem Grundgesetz vereinbar sei, sind wir ja noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen. (Was war noch einmal die Intention hinter dem Grudgesetz?) -
    In früheren Zeiten sind Brotdiebe üblicherweise zum Galeerendienst verurteilt worden. Nein, so etwas sollten wir nicht wieder einführen. Da ist es schon sehr viel humaner und zeitgemässer, wenn wir ihnen bei mehrfachen Bagatellvergehen Stück um Stück ihren Lebensunterhalt bis zur Totalsanktionierung entziehen und "Amen" danach sagen!
    Ich kann nur einem jeden raten, jedes und jeden seiner Worte und Schritte gut zu bedenken!

    AntwortenLöschen
  9. Man hat bei einiger der Boes'schen Gegenargumentationen sinngemäss geltend zu machen versucht, dass derlei "philosophische" Anschauungen nicht in die Beurteilung einfliessen könnten. Doch hinzugehen und sich auf den Standpunkt zu stellen "Wenn Du diese und jene Anforderung nicht erfüllst, sind Dir Deine Gelder zu kürzen" stellen eben, unabhängig von Abwägungen nach der Verhältnismässigkeit und möglichen Kollisionen mit dem Grundgesetz, auch nur eine Philosophie dar. Eine Philosophie zumal, welche noch nicht einmal demokratisch legitimiert , durch keinerlei Volksabstimmung abgesegnet worden ist, sondern uns schlicht von oben herab aufgezwungen wurde. Lauter vollkommen unschuldige, mündige Bürger sehen sich plötzlich wieder Zwängen ausgesetzt, zurückversetzt in die Kindheit. Ja sehr wahrscheinlich ist selbst diese zwangfreier verlaufen. Wie auch immer: In welcher Gesellschaft wollen wir leben?" diese so wichtige Grunsatzfrage hätte man bei einer so radikalen Wirtschafts- und Gesellschaftsreform wie Hartz 4 ist, unbedingt vorab bei uns, dem Volke, abklären müssen. Nun aber sind die Weichen gestellt, die in die Ecke gedrängten setzen ihrerseits hasserfüllt unter Druck, - (wenigstens verbal) -, ein von Negativbeinflussung ungetrübtes Urteil scheint kaum mehr möglich.

    AntwortenLöschen

Kommentar veröffentlichen

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist