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Der Rechtsbegriff der "unabweisbar gebotenen" Leistungen, auf deren Höhe eine Leistungskürzung auf der Rechtsfolgenseite der Norm beschränkt ist, ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER rechtskräftig

Eigene Leitsätze:

Der Rechtsbegriff der "unabweisbar gebotenen" Leistungen, auf deren Höhe eine Leistungskürzung auf der Rechtsfolgenseite der Norm beschränkt ist, ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013 - L 15 AY 2/13 B ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2012 - S 26 AY 26/12, SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 - S 17 AY 81/12 ER, SG Altenburg, Beschluss vom 11.10.2012 - S 21 AY 3362/12 ER; SG Köln, Beschluss vom 25.01.2013 - S 21 AY 6/13 ER).


§ 1a AsylbLG ist - unabhängig von den Gründen der darin vorgesehenen Leistungskürzung bzw. seiner Voraussetzungen - (nur) dann mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die "unabweisbar gebotenen" Leistungen das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten.


Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verbietet eine Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG auf ein wertmäßiges Niveau unterhalb desjenigen der Grundleistungen entsprechend der Übergangsregelung des BVerfG zu § 3 AsylbLG.

Denn der Umfang dieser Grundleistungen geht nicht über die bloße Existenzsicherung hinaus. Zugleich muss das Existenzminimum entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 (ähnlich schon BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 zur Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II) "in jedem Fall und zu jeder Zeit" sichergestellt sein bzw. "stets" den gesamten existenznotwendigen Bedarf eines jeden individuellen Grundrechtsträgers decken.

Eine dementsprechende verfassungskonforme Auslegung des § 1a AsylbLG hält der Senat bei summarischer Prüfung für möglich und geboten:

weiterlesen und Quelle:


Anmerkung:

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 1a AsylbLG in dem zuvor genannten Sinne ist auch unerlässlich, weil die Vorschrift anderenfalls nicht mit dem in Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar wäre. Dieses vom BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 erkannte Grundrecht begründet eine verfassungsrechtliche Garantie der Existenzsicherung als Menschenrecht.

Es umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen (Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit) als auch die Sicherung eines Mindestmaßes an sozialer Teilhabe (so auch schon BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 zur Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II).

Als Leistungsanspruch ist es allerdings vom Gesetzgeber zu konkretisieren; diesem obliegt es, seine Entscheidung im Rahmen der Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Anspruchs an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen auszurichten.

Das Minimum für die Existenz bezeichnet vielmehr bereits denklogisch einen nicht unterschreitbaren Kern. Der gesamte Leistungsumfang des Existenzminimums muss somit zugleich sein Mindestinhalt sein (so auch Neskovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV - Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht, in SGb 2012, S. 134 ff., 137), der "in jedem Fall und zu jeder Zeit" gewährleistet sein muss.

Rechtstipp aktuell: Anderer Auffassung: LSG Thüringen vom 17.01.2013 - L 8 AY 1801/12 B ER sowie SG Münster vom 27.02.2013 - S 12 AY 11/13 ER

Anmerkung: Anderer Auffassung auch ganz aktuell - Sozialgericht Stade, Beschluss vom 05.03.2013 - S 33 AY 53/12 ER

Die Gewährung eingeschränkter Leistungen gemäß § 1a AsylbLG ist auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Eine Orientierung an § 26 SGB XII erscheint geboten.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.

Kommentare

  1. Wieder ein Beweis, wie unglaublich fundiert und gesetzmäßig hier in Deutschland Querbeet geurteilt wird...

    2 x 3 macht 4
    Widdewiddewitt und Drei macht Neune !!
    Ich mach' mir die Welt
    Widdewidde wie sie mir gefällt ....

    Hey - Pippi Langstrumpf
    trallari trallahey tralla hoppsasa
    Hey - Pippi Langstrumpf,
    die macht, was ihr gefällt.

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  2. Nein, lieber JF,
    es zeugt nur davon mit welch unglaublicher (Raf)Finesse Herr Papier dieses Urteil verfasst hat - ein Meisterstück der Unverbindlichkeit in dem jede Partei begründet! das finden kann, was sie sucht. Das ist schon jetzt ein geschichtliches Dokument, das vor jedem Tribunal Bestand hätte.
    Vor einem "linksradikalen" kann auf die "Unverfügbarkeit" verwiesen werden, vor einem "rechtsradikalen" auf "...dem Grunde nach..." und die "Gestaltungshoheit der Regierung". Dagegen waren die meisten der immerhin erfolgreichen! (das MUSSTE halt so sein) "Reinwaschungen" der Nazijustiz klägliche Erstklässleraufsätze.
    Auch wenn es schmerzt, kann man vor diesem genialen Meisterstück nur den Hut ziehen.

    fG
    Horst - haef ;-)

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  3. "Dem Grunde nach" heisst juristisch nichts anderes, als dass das BVerfG dieses Recht auf Grundrechtsniveau gehoben hat - anders wäre es auch überhaupt garnicht möglich gewesen, die damalige Verfassungsbeschwerde zur Höhe der Regelsätze zuzulassen und zu verhandeln!

    Also nichts mit "jede Seite kann aus dem Urteil das machen, was sie will" - nein, kann sie eben gerade nicht!

    Für die Gestaltungshoheit wurden im Übrigen zum einen klare Richtlinien gesetzt, innerhalb derer die Regierung die Höhe des Anspruchs festlegen kann, zum anderen bezieht sie sich einzig und allein auf die Höhe des Anspruchs jedes einzelnen hilfebedürftigen Grundrechtsträgers, kann also selbstverständlich keinerlei Sanktionen gegen Einzelpersonen bedingen, sondern schließt ganz im Gegenteil jedwege Sanktion aus!

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  4. @Anonym
    "Also nichts mit "jede Seite kann aus dem Urteil das machen, was sie will" - nein, kann sie eben gerade nicht!"
    Da sind wohl die letzten Jahre spurlos an dir vorübergegangen?
    Oder wie erklärst du dir die vielen - auch Landessozialgerichtssurteile - die eine Sanktion - eben MIT Bezug auf das BVerfG befürworten (und andere, die genau das Gegenteil anführen)...
    Ne ne - da hat Horst (wink) schon Recht.
    Leider.

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  5. Nein, der Urteilstext des BVerfG lässt keinerlei Interpretationsspielraum - Horst hat Unrecht, wie ich schon allein am Beispiel des "Im Grunde nach" nachgewiesen habe.

    Diese Urteile einer bestimmten Kammer des BSG und verschiedener LSG und kleinen SG unternehmen allerlei geradezu hanebüchene Klimmzüge, um allen Ernstes die BVerfG-Entscheidung sinnentstellend zur Begründung anzuführen.

    Und da das so lächerlich ist, lassen die meisten sanktionsbegrüßenden Richter das BVerfG-Urteil in ihrer eigenen Urteilsbegründung einfach unter den Tisch fallen - jüngst ja erst wieder in der Entscheidung des SG Wiesbaden.

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