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BSG stärkt die Rechte von Bedarfsgemeinschaften zur Übernahme von Mietkosten im Falle einer Sanktion - Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II nicht vor.

Das Bundessozialgericht in Kassel hat vor wenigen Minuten geurteilt, dass die Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher zu übernehmen sind.

Damit hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, dem 23. Mai 2013, die zusprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt


22 Abs 1 Satz 1 SGB II sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor.

Zwar ist für den Regelfall davon auszugehen, dass die KdU unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Dies gilt jedoch ‑ trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung ‑ ausnahmsweise nicht, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen.

Dies ist hier der Fall. Fraglich ist zwar, ob der beklagte SGB II-Träger berechtigt war, die Leistungen für D vollständig zu kürzen. Einen möglichen Anspruch des D konnten die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn jedoch nicht als "bereite Mittel" realisieren.

Für den hier streitigen Zeitraum von drei Monaten muss ihr erhöhter Bedarf daher durch weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeglichen werden. 

Soweit der SGB II-Träger vorträgt, dass die Sanktion damit teilweise ins Leere laufe, hat dies keine Bedeutung für die Individualansprüche der beiden Kläger. Die Klägerin zu 1 ist aufgrund der im SGB II vorgesehenen Bedarfsgemeinschaft mit ihrem volljährigen Sohn bereits zum Einsatz ihres Einkommens auch für ihn verpflichtet.

Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II jedoch nicht vor. 

BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R     


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.

Kommentare

  1. Anmerkung von Detlef Brock: Sehr gute Entscheidung!

    Der Anrechnung des entfallenden Kopfteils als "fiktiven" zulasten der Kläger steht entgegen, dass dann ihre (tatsächlichen) Aufwendungen nicht mehr gedeckt sind.

    Damit wird die durch die Aufteilung nach Kopfanteilen verfolgte Zielsetzung konterkariert.

    Denn die Aufteilung rechtfertigt sich nicht nur daraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird (vgl etwa BSGE 97, 265 Rn 28), sondern dass der aktuell bestehende Unterkunftsbedarf gerade mehrerer Personen gedeckt wird (BSG Urt v 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - Rn 19).

    Mit dem anteiligen Wegfall bei der Übernahme der Aufwendungen kommt es aber es zu einer (vorübergehenden) Unterdeckung eines bisher durch die gemeinsame Nutzung dieser Wohnung gedeckten Bedarfs und Anspruchs, da die Verpflichtung der Leistungsberechtigten zur Zahlung der KdU im Außenverhältnis unverändert fortbesteht (vgl zu den Auswirkungen von Sanktionen auf andere Leistungsberechtigte in der Bedarfsgemeinschaft Geiger info also2010, 3).

    Ist mit der Anrechnung des Kopfteils eine Lücke im eigenen Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entstanden, wird ihnen (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet, auf das sie jedenfalls bei über 18jährigen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Einfluss haben (s Boerner in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 22 Rn 19, 23).

    MfG Detlef Brock

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