Die Anzahl der Gerichtsverfahren in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz-IV) muss verringert werden. Arbeits- und Sozialminister Günter Baaske:
„Die Bescheide müssen rechtssicher und verständlich sein – im Interesse der Jobcenter ebenso wie der Bezieher von Grundsicherung. Wir erwarten uns davon eine Entlastung der Sozialgerichte. Differenzen sollen möglichst frühzeitig und außerhalb der Gerichte geklärt werden“
Im Arbeitsministerium wurde dafür heute eine Arbeitsgruppe gegründet. In ihr sind die Sozialgerichtsbarkeit, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter sowie kommunale Träger von Grundsicherung und Arbeitsvermittlung vertreten.
Die bestehenden Probleme der Rechtsbehelfsverfahren und der Qualität der Bescheide sollen analysiert und daraus Verbesserungen entwickelt werden. Häufige Rechtsänderungen bei der Grundsicherung haben bei den Beteiligten zu Verunsicherung geführt.
http://www.niederlausitz-aktuell.de/artikel_6_23201.php
Anmerkung vom Sozialberater und Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Es ist höhste Zeit, die ALG 2 - Bescheide für die Leistungsbezieher verständlicher zu machen und es wäre wünschenswert, wenn die Mitarbeiter der Jobcenter über ein fundiertes Wissen zum SGB 2 verfügen würden, dies lässt wirklich in einigen bemerkenswerten Fällen sehr zu wünschen übrig und geht zu Lasten der Hilfebedürftigen.
Hinweis für alle Jobcenter: Wenn Jemand mittellos ist, ist es Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller sofort zu helfen, denn bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann.
Hinweis für alle Antragsteller von Hartz IV - Leistungen: Ein formloser Antrag genügt auch den Voraussetzungen des § 37 SGB II (vgl BSG Urteile vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 10 RdNr 22 f; vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 17).
Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R - in SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 13).
Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistung begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R - in SozR 4 - 4200 § 37 Nr. 3 m. w. N.).
„Die Bescheide müssen rechtssicher und verständlich sein – im Interesse der Jobcenter ebenso wie der Bezieher von Grundsicherung. Wir erwarten uns davon eine Entlastung der Sozialgerichte. Differenzen sollen möglichst frühzeitig und außerhalb der Gerichte geklärt werden“
Im Arbeitsministerium wurde dafür heute eine Arbeitsgruppe gegründet. In ihr sind die Sozialgerichtsbarkeit, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, Jobcenter sowie kommunale Träger von Grundsicherung und Arbeitsvermittlung vertreten.
Die bestehenden Probleme der Rechtsbehelfsverfahren und der Qualität der Bescheide sollen analysiert und daraus Verbesserungen entwickelt werden. Häufige Rechtsänderungen bei der Grundsicherung haben bei den Beteiligten zu Verunsicherung geführt.
http://www.niederlausitz-aktuell.de/artikel_6_23201.php
Anmerkung vom Sozialberater und Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Es ist höhste Zeit, die ALG 2 - Bescheide für die Leistungsbezieher verständlicher zu machen und es wäre wünschenswert, wenn die Mitarbeiter der Jobcenter über ein fundiertes Wissen zum SGB 2 verfügen würden, dies lässt wirklich in einigen bemerkenswerten Fällen sehr zu wünschen übrig und geht zu Lasten der Hilfebedürftigen.
Hinweis für alle Jobcenter: Wenn Jemand mittellos ist, ist es Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller sofort zu helfen, denn bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich um das verfassungsrechtlich verbürgte sog. soziokulturelle Existenzminimum, auf dessen Verzicht im Regelfall niemand längere Zeit verwiesen werden kann.
Hinweis für alle Antragsteller von Hartz IV - Leistungen: Ein formloser Antrag genügt auch den Voraussetzungen des § 37 SGB II (vgl BSG Urteile vom 19.8.2010 - B 14 AS 10/09 R, SozR 4-4200 § 23 Nr 10 RdNr 22 f; vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R, SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 17).
Die Auslegung eines Antrags auf Gewährung von Sozialleistungen folgt dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R - in SozR 4 – 4200 § 7 Nr. 13).
Sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Leistungsberechtigte die Sozialleistung begehrt, die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 16/09 R - in SozR 4 - 4200 § 37 Nr. 3 m. w. N.).
Zitat: Die Bescheide müssen rechtssicher ... sein ..."
AntwortenLöschenNa, da liegt ein probates Mittel doch auf der Hand: rechtssicher werden sie durch 1.) eine Gerichtsgebühr in allen sozialrechtichen Angelegenheiten und 2.) durch Abschaffung des Widerspruchsverfahrens. Klappt doch schon zum Beispiel in Bayern im Verwaltungsrecht wunderbar. - Was soll das ewige Herumgenöle der Untertanen. Der Landesherr weiß schließlich am besten bescheid, auch, was ihnen gut tut oder nicht. Fortan sind damdurch alle "Probleme der Rechtsbehelfsverfahren" wie weggeblasen.
Und wenn all das bedeutet, daß der eine oder andere Hilfeempfänger verhungert, ist auch das positiv, denn dann wir sind der E..lösung der Arbeitslosenfrage wieder ein großes Stück näher gekommen.
- Mal im Ernst: Verständlichkeit von Bescheiden in allen Ehren. Aber vor allem müssen (müßten) sie korrekt sein.
Ob sich dies dadurch lösen läßt, daß man den Helfershelfern "Fundiertes Wissen zum SGB 2" einbleut, wage ich zu bezweifeln.
Mein Zweifel nährt sich vor allem aus den "Zielvereinbarungen" zwischen den "Jobcentern" und der "Bundesagentur", das ganze gefordert und gelenkt durch das Bundesministerium einer gewissen Ursula vdL. Dadurch doch regelmäßig Ausgabenkürzungen bei den HLU-Leistungen festgelegt, die zum größten Teil (nur) durch Leistungskürzungen (ich würde es, angeregt durch § 352 StGB, gerne als "Leistungsunterhebung" strafbar wissen)erreicht werden können. Es sollen ja sogar zu diesem Thema Schulungen (!) in "Jobcentern" stattfinden.
Also ist es im "System Hartz4" angelegt, daß eine Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung (wie von der Bundesagentur in Arbeitsanweisungen offiziell gefordert) weder angestrebt wird noch werden kann, weil ansonsten das ganze System zusammenbräche.
Deswegen ist es auch konsequent, daß Herr Minister von "rechtssicheren" statt von "rechtmäßigen" Bescheiden spricht.
Merke: verbale Absonderungen der Legislative oder Exekutive oder der Politik sind zuallerst nach Nebelfeldern abzusuchen. Sonst tappt man in die (rhetorische) Falle.