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Hartz IV - Jobcenter fährt harte Linie gegen Verweigerer - Notfalls werden wir bei qualifizierungsunwilligen Leuten aber sanktionieren, bis sie raus sind aus dem Leistungsbezug sagt Geschäftsführer Christian Gärtner - Jobcenter Brandenburg

Das Brandenburger Jobcenter will künftig hart bei Bürgern durchgreifen, die sich verweigern, sobald sie sich beruflich weiterqualifizieren sollen. „Wir haben eine relativ hohe Zahl an Verweigerern und Totalverweigerern“, bedauert Jobcenter-Geschäftsführer Christian Gärtner.


Regelmäßig lade das Jobcenter qualifizierungsfähige Bezieher von Hartz-IV-Leistungen ein, um ihnen Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung aufzuzeigen und anzubieten. Trotz Einladung kämen manche Arbeitslose gar nicht, berichtete der Behördenchef gestern. „Andere hören sich alles an und dann verlässt mindestens die Hälfte den Raum, sobald die Jobcenter-Berater fragen, ob Interesse geweckt wurde.“

Christian Gärtner kündigte an, solches Verhalten auf Kosten der Steuerzahler nicht zu dulden. „Wir werden konsequent zu Sanktionen greifen“, sagte er.

http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/12384936/61009/Jobcenter-faehrt-harte-Linie-gegen-Verweigerer-Strenge-Strafen.html 



Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Versucht man hier Hartz IV -Empfänger einzuschüchtern?


Wenn in unserer Kanzlei Hilfeempfänger vorsprechen, weil sie vom Jobcenter sanktioniert wurden, stellt sich auch automatisch die Frage, waum musste der Betroffene SGB II- Leistungen beantragen? Wieviel Jahre bezieht er schon Hartz IV? Welche Hilfeleistung hat er bis jetzt vom Jocenter erhalten, damit er den Leistungsbezug verlassen kann, sprich nicht mehr hilfebedürftig ist.

Die Antwort der Leistungsbezieher war fast immer die Gleiche: Zulange im SGB II- Bezug und zu wenig Hilfe vom Jobcenter.


„Wir werden konsequent zu Sanktionen greifen“, sagte der Geschäftsführer des brandenburgischen JC  Christian Gärtner.


So einfach ist das aber nicht, Herr Gärtner, denn Leistungsbezieher haben nicht nur Pflichten ,sondern auch Rechte, nämlich das Recht, sich einen qualifizierten Rechtsanwalt zu nehmen, der beweist, dass nicht immer eine Sanktion gerechtfertigt ist.


Was versteht man eigentlich unter dem Begriff des " Weigerns" ?


Weigern bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten. Die Aufnahme einer Tätigkeit kann mithin auch durch konkludentes Verhalten verweigert werden(BSG, Urteil vom 15.10.2010 - B 14 AS 92/09 R -).


Der Begriff des Weigerns ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Normtext oder aus dem systematischen Zusammenhang im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen.


"Weigern" bedeutet im Rahmen des Sanktionstatbestandes die vorsätzliche ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber gegenüber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten(vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 31 Rz. 14, 17).


Dabei braucht die tatbestandlich notwendige Weigerung nicht ausdrücklich erklärt worden zu sein. Sie kann auch konkludent erfolgen, etwa durch ein Verhalten bei einem Bewerbungsgespräch, das erkennen lässt, dass der Hilfebedürftige kein Interesse an der Aufnahme einer Tätigkeit hat. Er muss aber durch sein Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, er wolle nicht tun, wozu er gegenüber dem SGB II-Leistungsträger verpflichtet ist.


Welche wichtigen Gründe können Leistungsbeziehern nach dem SGB II zur Seite stehen?


Wichtige Gründe im Sinne des § 31 SGB II können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09. November 2010, B 4 AS 27/10 R).


Ob dies der Fall ist, unterliegt als unbestimmtem Rechtsbegriff ohne einen Beurteilungsspielraum des Leistungsträgers in vollem Umfang von Amts wegen der gerichtlichen Kontrolle. Die dem Leistungsberechtigten auferlegte Nachweispflicht setzt nicht voraus, dass der Leistungsberechtigte einen objektiv vorliegenden wichtigen Grund als solchen erkennt und sein Verhalten hiernach ausgerichtet hat.


Bei der Kasuistik wichtiger Gründe im Vordergrund stehen persönliche, insbesondere gesundheitliche oder familiäre Gründe (vgl. näher Berlit, in LPK SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 Rn. 65 und Rn. 67 m.w.N. der Rechtsprechung).


Folgende Passage steht sehr oft in Verwaltungsakten des Jobcenters, sie  lautet:


"Das Jobcenter unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.Vm. § 45 SGB III, sofern sie diese zuvor beantragt haben.


Es unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.Vm. § 45 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde".


Ob die insoweit getroffene Regelung der Übernahme der Bewerbungskosten hinreichend konkret ist, ist fraglich (vgl. dazu die Beschlüsse v. LSG NRW vom 21.06.2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 und LSG NRW,Beschluss vom 27.06.2012,-  L 19 AS 923/12 B -).


In der Literatur (Berlit, in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 15 Rn 24) sowie in der Rechtsprechung (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER,Rn 5 - zu Bewerbungskosten) wird die Auffassung vertreten, dass in dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sei muss, welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält.


Die Leistungen sind danach individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen, wobei gefordert wird, dass dies in der Eingliederungsvereinbarung bzw. dem Eingliederungsverwaltungsakt genau bestimmt sein muss.


Die bloße Nennung der Fördermöglichkeit - Erstattung von Bewerbungskosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II iV.m. § 45 SGB III - wird nach dieser Rechtsauffassung nicht als ausreichend angesehen (so ausdrücklich LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 04.04.2012 - L 15 AS 77/12 B ER,Rn 5 zu einer wortgleichen Klausel).


Kommentare

  1. Der Herr Gärtner kennt die Bedeutung eines Grundrechts wohl nicht? Und er hat innerhalb von zweieinhalb Jahren immer noch nichts vom Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 gehört?

    In Deutschland besitzt jeder Hilfsbedürftige das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Dieses Grundrecht ist selbstverständlich dem Grunde nach nicht verfügbar.

    Mit anderen Worten, Herr Gärtner, maßgeblich ist einzig und allein die derzeitige Hilfsbedürftigkeit. Wie es zu ihr kam, warum sie weiterhin Bestand hat, ob die Schuld beim Leistungsbrechtigten liegt, etc.pp. ist hierbei komplett irrelevant!

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    1. Ach Quatsch! Was gehen einen Geschäftsführer eines "Jobcenters" (Eine Wortschöpfung des Teufels oder aus dem Gehirn eines Irren) denn Grundrechte an? Was ist das überhaupt? Das geht dem Herrn G doch an seinem G-Arxxx so etwas von weit vorbei.

      Leute schreibt es euch hinter die Ohren, schreibt es meinetwegen auf ein Papier und steckt es euch im Bad hinter den Spiegel, damit ihr es jeden Morgen nachlesen könnt:

      Den "Jobcentern" und ihren Schergen geht es um genau zwei Dinge.

      Erstens um die eigene, jämmerliche berufliche Existenz.

      Und ja, die Arbeit ist vielleicht langweilig, und man muß sich mit Menschen herumärgern, denen man im richtigen Leben aus dem Weg gehen würde.

      Oder: ja, manchmal macht es auch so RICHTIG SPASS, mal das Ar_m_loch herauszukehren. Oder man ist ohnehin den ganzen Tag ein solches, dann ist es doch ideal, mit seinem Ar_m_lochsein auch noch Kohle machen zu können.

      Das Zweite, worum es geht, sind die sogenannten Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium und der Bundesagentur auf der einen Seite und den "Jobcentern" auf der anderen, in denen jedes Jahr erneut festgelegt wird, wieviel weniger Geld im komenden Jahr ausgegeben werden soll.
      Die sind wirklich real existent und wer das nicht glaubt, soll mal nach "zielvereinbarungen jobcenter arbeitsagentur" suchen.

      Das wird dann verbunden mit einem System der Bewertung des einzelnen Mitarbeiters (wieviele Eingliederungsvereinbarungen, Zuweisungen in "Maßnahmen", eingesparte Ausgaben), wovon sein weiterer Verbleib auf seinem Arbeitsplatz abhängig gemacht wird, und voila: Das System ist fertig. Wir haben täglich das zweifelhafte Vergnügen, am eigenen Leibe zu erfahren, was dabei herauskommt.

      Grundrechte, Rechtmäßigkeit und ähnliche Gefühlsduseleyen sind für dieses System höchst störender Ballast.

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    2. Zitat: "...sobald sie sich beruflich weiterqualifizieren sollen..."
      So etwas wird vom "Jobcenter" angeboten? Berufliche Qualifizierung?
      Ist ja toll!!
      - Doch weitergelesen und Verstand eingeschaltet:
      Zitat: "Trotz Einladung kämen manche Arbeitslose gar nicht, berichtete der Behördenchef gestern. „Andere hören sich alles an und dann verlässt mindestens die Hälfte den Raum, sobald die Jobcenter-Berater fragen, ob Interesse geweckt wurde.“
      Wer sich etwas auskennt, dem riecht das doch nach einer Gruppen-Informationsveranstaltung, und auf einer solchen wurde noch nie eine berufliche Qualifizierung vorgestellt. Sondern Leiharbeitsstellen aus Hilfstätigkeiten, Stapelfahrerkurse, Übungsfirmen, Bewerbungskurse und anderes Gesumse der allerunterirdischsten Qualität die man sich nur vorstellen kann. Alles lediglich dafür geeignet, dem faulen Pack eine "Tagesstruktur" beizubringen und ähnliches.

      Zitat: "Christian Gärtner kündigte an, solches Verhalten auf Kosten der Steuerzahler..."

      Das Problem ist eben der ungenutzte Raum zwischen den Ohren.

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    3. Wie recht du hast und ich stecke mittendrin in solch einer sinnlosen Maßnahme.Hier werden Steuergelder verschwendet und im Interesse der Öffentlichkeit steht diese ganze Maßnahme auch nicht. . . . es verdienen nur die Chefs,die sogenannten Anleiter und das der Träger weiter bestehen kann und hier gehts auch noch um das Vorgaberecht. . . welcher Träger steht ganz oben auf der Rangliste beim Jobcenter,wenns um den Zuschlag geht.

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  2. Es wurde Zeit, das endlich einer die Wahrheit ausspricht.

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  3. Ihr lieben Anonymen.
    Legt euch doch jeder einen netten Nickname zu (Internetjargon für Spitzname oder Pseudonym), dann weiß man, welcher Beitrag von wem stammt.

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  4. @ Anonym

    Bekommt man eine Qualifizierungsmaßnahme muß man, sofern nicht studiert und vllt auch unbequem zum Psychologischen Dienst, der dann Aufgaben stellt, wie lange 3 Arbeiter für den Hausanstrich brauchen wenn vorher 4 Arbeiter 6 Stunden brauchten usw. Man wird ausgefragt über 6 Stunden lang und die Daten werden angeblich nach einer bestimmten Zeit gelöscht. Fragt man nach, wie lange denn "unbestimmt" ist, dann gibt's keine Antwort und bekommt den Hinweis, es wäre besser, NICHT an der "psychlogischen Begutachtung Ihrer Person" - lautet das im Amtsdeutsch- teilzunehmen und die Erlaubnis zur Qualifizierung hat sich erledigt. Also mache ich mir anderweitig einen Namen als Mediengestalter, indem ich z.B. KOSTENLOS für gemeinnützige Vereine meine Fähigkeiten zur Verfügung stelle, mit geholfen habe, ein Kinderbuch in den Druck zu bringen, benachteiligten Kindern den Umgang mit Grafiksoftware vermittel usw. Aber das zählt ja alles nicht im Neoliberalismus, weil es dafür ja kein Geld gibt.

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  5. Zitat: "...ein Kinderbuch in den Druck zu bringen, benachteiligten Kindern den Umgang mit Grafiksoftware vermittel usw. Aber das zählt ja alles nicht im Neoliberalismus, weil es dafür ja kein Geld gibt."

    Ja, Du Anti-Kapitalistenwutz. Wie kannst Du das so einfach machen, statt dein Können der Arbeitslosenindustrie zukommen zu lassen? Würdest Du das als EEJ machen, könnten die Hilfsfolterknechte des Arbeitsverhinderungscenters wenigstens 400 Euro pro Monat an dir verdienen.

    Das ist ja in höchstem Maße V o l k s wirschafts s c h ä d l i c h was Du da machst.
    Ich fordere für dich eine 200-Prozent-Sanktion! Zahle bis Du blutest!

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