Das SG Stuttgart hat entschieden, dass Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, sich dieser als Einkommen anrechnen lassen muss. Dies gelte auch dann, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten senke, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren könne, tätigen zu können. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit von einer Einkommensanrechnung abgesehen habe, begründe dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung, so das Sozialgericht. Klägerin war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Nachdem die Jahresabrechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die...