Bei einer Sofortrente zahlt man an eine private Versicherungsgesellschaft einen einmaligen Betrag, zBsp. 200.000 Euro und erhält dann eine monatliche Rente in Höhe von 650 Euro. Das Bundessozialgericht hat nun in einer weiteren Urteil vom 15. August 2018 entschieden, dass auch die Sofortrente der Beitragspflicht unterliegt, wenn man freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Der Kläger stand auf dem Standpunkt, bei der Sofortrente handele es sich in erster Linie um einen Kapitalverbrauch, nämlich der 200TEuro und nur der Ertrag, den die Versicherung für ihn erwirtschafte, unterliege der Beitragspflicht. Hiermit war der Kläger nicht erfolgreich, denn das Bundessozialgericht stellt fest, dass auch die Sofortrente die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt erhöht, so dass diese der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Auf die monatliche Rente in Höhe von 650 Euro und einem Beitragssatz von 14% (Krankenversicherung) und 2,55% (Pflegeversicherung) muss das freiwillig versicherte Mitglied der Krankenkasse einen Beitrag in Höhe von 107,58 Euro monatlich zahlen.
Wäre der Kläger versicherungspflichtiges Mitglied gewesen, hätte er auf die Sofortrente keine Beiträge zahlen müssen, denn nach § 237 SGB V müssen Versicherungspflichtige Rentner nur Beiträge auf Leistungen zahlen, die wie eine gesetzliche Rente geleistet werden, d.h. Betriebsrenten.
Bevor man einen Vertrag über eine Sofortrente abschließt, sollte man sich über die Beitragspflicht beraten lassen.
Der Kläger stand auf dem Standpunkt, bei der Sofortrente handele es sich in erster Linie um einen Kapitalverbrauch, nämlich der 200TEuro und nur der Ertrag, den die Versicherung für ihn erwirtschafte, unterliege der Beitragspflicht. Hiermit war der Kläger nicht erfolgreich, denn das Bundessozialgericht stellt fest, dass auch die Sofortrente die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt erhöht, so dass diese der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Auf die monatliche Rente in Höhe von 650 Euro und einem Beitragssatz von 14% (Krankenversicherung) und 2,55% (Pflegeversicherung) muss das freiwillig versicherte Mitglied der Krankenkasse einen Beitrag in Höhe von 107,58 Euro monatlich zahlen.
Wäre der Kläger versicherungspflichtiges Mitglied gewesen, hätte er auf die Sofortrente keine Beiträge zahlen müssen, denn nach § 237 SGB V müssen Versicherungspflichtige Rentner nur Beiträge auf Leistungen zahlen, die wie eine gesetzliche Rente geleistet werden, d.h. Betriebsrenten.
Bevor man einen Vertrag über eine Sofortrente abschließt, sollte man sich über die Beitragspflicht beraten lassen.
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