Ab 01.01.2014 gilt die elektronische Gesundheitskarte. Wer sie noh nicht hat, zB weil er kein Foto eingereicht hatte, wird behandelt, hat aber Probleme mit der Kostenübernahme.
Es gil zwar das bisherige Ersatzverfahren nach dem Bundesmateltarifvertrag Ärzte, der Patient kann also innerhalb von 10 Tagen seine eGK vorlegen, aber danach schreibt der Arzt eine Privatrechnung. Die ist deutlich höher als bei der Gesetzlichen Krankenversicherung. DieeGK kann schon aus technischen gründen nicht innerhalb von 10 tagen angefertigt weren, so dass der Patient sich besser eine sog. Einzelfallbestätigung über den Versicherungsschutz für seine erfolgte Behandluing von seiner GKV geben läßt. Einziges Problem hierbei: jede einzelne Behandlung muss auf diese Weise bestätigt werden. Ein sehr aufwändiges Verfahren. Aber die GKV zahlt.
Gelingt die Vorlage nicht innerhalb der 10 tages-Frist, muss der Patient die Privatrechnung an den Arzt selbst zahlen. Eine Kostenerstattung kann er in diesem Fall nur dann noch erhalten, wenn er vor Ende des Quartals, in dem die Behandlung laufend erfolgt, die eGK oder Einzelfallbestätigung einreicht. Dann erhält er sein Geld vom Arzt zurück.
Ist nun aber das Quartal herum, bleibt der Patient auf den Kosten sitzen.
TIPP: jetzt unbedingt noch das angeforderte Lichtbild bei der Krankenkasse einreichen. Dann ist die Mitwirklungspflicht erfüllt, die GKV muss die eGK ausstellen und - gelingt ihr das nicht rechtzeitig - kann sie die Kostenübernahme nicht mehr verweigern und muss zahlen, § 13 Abs. 3
SGB V.
Vera Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam
Meine KK,hat nicht nur einmal Datenmißbrauch gegen mich begangen und IHRE!Gesetlichen Pflichten:NICHT erfüllt.
AntwortenLöschenWelche Lösungswege sind möglich?
Sehr ernst.
Danke,für die dringendende Kenntnißnahme!
Entschuldigung, aber das ist plumpe Krankenkassenpropaganda. Es gibt keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, dass eine "alte" Karte, die bis 2016 Gültigkeit beseitzt, beim Arzt abgelehnt werden könnte.
AntwortenLöschenAufgrund der Datenschutzprobleme kann ebenfalls niemandem die eGK aufgeezwungen werden und ein Foto bekommen die schonmal erst recht nicht von mir!
Alles falsch und Propaganda der Krankenkassen, um den Versicherten Angst einzujagen. Schließlich gibt es ja nicht soviel Geld aus dem Gesundheitsfond, wenn nicht mindestens 70% der Mitglieder die eGK haben:
AntwortenLöschenhttp://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/categories/6-FAQ
http://digitalcourage.de/themen/elektronische-gesundheitskarte/ablaufdatum-ungewiss
AntwortenLöschendort steht auch:
"Das Drängeln und Fehlinformieren soll laut Facharzt.de auf massive Probleme einzelner Kassen zurückzuführen sein, die vorgeschriebene Quote an eGK-Ausgaben zu erreichen. Dort wiederholt KBV-Sprecher Stahl auch noch einmal die Position:
"Die alte Krankenversicherten-Karte ist nach dem 1. Januar 2014 und auch noch nach dem 1. Oktober 2014 gültig - und zwar so lange, bis ihr Datum abgelaufen ist."
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http://www.stoppt-die-e-card.de/index.php?/archives/218-Stoppt-die-e-Card-die-bisherigen-Versichertenkarten-KVK-gelten-auch-nach-dem-1.1.2014-weiter.html
Montag, 4. November 2013
Stoppt-die-e-Card-die bisherigen Versichertenkarten (KVK) gelten auch nach dem 1.1.2014 weiter...
und weiteres auf: http://www.stoppt-die-e-card.de/
Solange die alte Karte nicht abgelaufen ist, ist sie auch gültig und die Ärzte müssen sie auch noch einlesen. Es gibt im Übrigen keine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Im Gegenteil, die KK ist ja gerade verpflichtet, eine Karte ohne Foto auszustellen, wenn der Patient nicht mitwirkt! Eine Fotopflicht ist vom Gesetz her nicht vorgesehen.
AntwortenLöschenNein ,die Krankenkasse ist verpflichtet eine Bescheinigung über den Versicherungstatus b.zw einen Behandlungsschein auszustellen .
AntwortenLöschenEs besteht kein Zwang ein Foto einzuschicken ,zumal die Krankenkassen keinen Verwaltungsakt erlassen können .
Die alten Versicherten Karten sind noch weiterhin gültig .
Auf der Internetseite der KVHH findet sich ein PDF Dokument mit einer Stellungnahme der Kassenärtzlichen
Bundesvereinigung.
Dort heißt es auf S.4:
S. 4
Elektronische Gesundheitskarte
Ab Januar 2014 gilt offiziell nur noch die eGK als gültiger Versicherungsnachweis
der Patienten. Im Rahmen einer unbefristeten Übergangsregelung können aber
die al-ten Krankenversichertenkarten weiterhin in das PVS eingelesen werden. Auf
Basis der „alten“ KVK können also auch in Zukunft Leistungen abgerechnet oder
veranlasst und Verordnungen und Bescheinigungen ausgestellt werden. Es ist davon
auszugehen, dass die Krankenkassen ihre Versicherten eingehend auffordern werden,
bis Jahresende ein Lichtbild zwecks Ausstellung der eGK einzureichen, soweit
dies noch nicht erfolgt ist.
Der Link dazu findet sich hier:
http://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/telegramm_22_2013.pdf
Mit freundlichen Grüßen
T.M