Die Urteile der Vorinstanzen und der
Bescheid des Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zum
Kostenersatz als Erbe wurden aufgehoben.
Zwar ist der Sozialhilfeträger berechtigt, bei einer Erbengemeinschaft, von jedem Miterben als Gesamtschuldner im Wege der Erbenhaftung den gesamten Forderungsbetrag geltend zu machen; insoweit ist die Erbenhaftung auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung Inhaber des Vermögens war, das bei Eintritt des Erbfalls vorhanden war. Jedoch hat der Sozialhilfeträger regelmäßig Ermessen auszuüben, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er von diesem Kostenersatz verlangt. Dies hat der Beklagte verkannt.
Quelle: Terminbericht BSG 8 SO 7/12 R Urteil vom 23.08.2013
Zwar ist der Sozialhilfeträger berechtigt, bei einer Erbengemeinschaft, von jedem Miterben als Gesamtschuldner im Wege der Erbenhaftung den gesamten Forderungsbetrag geltend zu machen; insoweit ist die Erbenhaftung auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung Inhaber des Vermögens war, das bei Eintritt des Erbfalls vorhanden war. Jedoch hat der Sozialhilfeträger regelmäßig Ermessen auszuüben, welchen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er von diesem Kostenersatz verlangt. Dies hat der Beklagte verkannt.
Quelle: Terminbericht BSG 8 SO 7/12 R Urteil vom 23.08.2013
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