Das AG München hat eine Wohnungseigentümerin verurteilt, 3.000 Euro zu zahlen, da sie Asche und Zigarettenkippen über ihren Balkon nach unten entsorgt hat.
Zwei Mitglieder einer Wohnungsgemeinschaft in München, beide 
Raucher, schlossen Ende September 2011 vor dem AG München einen 
Vergleich dergestalt, dass vereinbart wurde, dass die damalige Beklagte,
 die ihren Balkon oberhalb der Klägerin hatte, sicherstelle, dass Asche 
und Zigarettenkippen, die aus ihrer Wohnung kommen, auch dort und nicht 
über den Balkon nach unten entsorgt werden. Es wurde auch klargestellt, 
dass die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung 100 Euro an die 
Klägerin zu zahlen habe.
Bereits ab Oktober 2011 stellte die damalige Klägerin Verstöße 
gegen die Regelung fest. Bis Ende August 2012 hatte sie sich 57 Fälle 
notiert. Sie forderte daher 5700 Euro. Die betroffene Miteigentümerin 
weigerte sich zu zahlen. Sie habe nichts gemacht. Sie würde nur in der 
Küche rauchen und Asche und Zigaretten im Müll entsorgen. Außerdem 
rauche sie seit November 2011 nur noch die E-Zigarette. Und zu guter 
Letzt habe sie an ihrem Balkon ein Katzennetz angebracht. Ein 
Herunteraschen durch dieses Netz sei überhaupt nicht möglich. 
Schließlich trafen sich beide erneut vor dem AG München.
Das AG München hat der Klägerin zum Teil Recht gegeben und die Beklagte verurteilt, 3.000 Euro an die Klägerin zu bezahlen.
Nach sich das Amtsgericht mehrere Zeugen angehört habe, sei es zu
 der Überzeugung gekommen, dass zu mindestens in 30 Fällen ein Verstoß 
gegen die Vereinbarung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob die 
Asche tatsächlich auf dem Balkon der Klägerin gelandet sei. Die 
Vereinbarung enthielt ein Verbot der Entsorgung nach unten. Ein 
Hindurchstecken einer Zigarette durch ein Katzennetz sei auch problemlos
 möglich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: AG München 09.07.2013 483 C 32328/12 WEG - juris
 
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