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Jugendamt kann bei Schulverweigerung eingreifen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Jugendamt eingreifen darf, wenn ein elfjähriger Junge nicht zur Schule geht und die Eltern die Schulunlust ihres Kindes akzeptieren.
Die Eltern könnzen zur Unterstützung eines Schulbesuchs ihres Kindes verpflichtet werden, so das Oberlandesgericht.
Der heute elfjährige Junge wohnt bei seinen 49 und 51 Jahre alten Eltern im Kreis Warendorf. Er ist das jüngste Kind der Familie. Im Alter von sieben Jahren eingeschult, fehlte der Junge bereits im ersten Schuljahr an über 40 Tagen in der örtlichen Grundschule, von der ihn die Eltern im Jahre 2010 abmeldeten. In den nächsten Jahren besuchte er zwei weitere Grundschulen, an denen er nur wenige Tage blieb. Ein im Jahre 2012 unternommener Versuch, das Kind durch Lehrkräfte zu Hause zu beschulen, um eine Wiedereingliederung in eine Schule vorzubereiten, scheiterte. Der Junge wird zurzeit durch seine Mutter, von Beruf Informatikerin, unterrichtet und verfügt über einen altersgerechten Wissenstand. In der Vergangenheit lehnten es die Eltern ab, den Jungen gegen seinen Willen auf eine öffentliche Schule zu schicken.
Das OLG Hamm hat den Eltern das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten entzogen und dieses dem zuständigen Jugendamt übertragen. Dabei hat er davon abgesehen, das Kind aus dem elterlichen Haushalt herauszunehmen und die Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Junge der Schulpflicht nachkommt und ihn zum Schulbesuch zu motivieren.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das geistige und seelische Wohl des Kindes trotz des altersgerechten Wissensstandes gefährdet. Im Hinblick auf die Weigerung des Kindes, zur Schule zu gehen, hätten die Eltern in der Erziehung versagt. Das bestätige das Gutachten des im Verfahren gehörten Sachverständigen. Zurzeit setzten die Eltern dem Kind keine Grenzen und Regeln, Pflichten seien diesem unbekannt. Da die Eltern die Schulpflicht des Kindes nicht akzeptierten und es in seiner Schulunlust förderten, würden dem Jungen die Bildungsinhalte einer weiterführenden Schule vorenthalten. Die Mutter werde trotz ihrer Ausbildung nicht in der Lage sein, sämtliche Lerninhalte einer weiterführenden Schule adäquat zu vermitteln. Ein Schulbesuch solle Kindern auch die Gelegenheit verschaffen, in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Soziale Kompetenzen könnten effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfänden, sondern Teil einer mit einem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung seien. Der in der Familie gut integrierte Junge könne zumindest vorerst im familiären Umfeld bleiben, deswegen sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind zu belassen. Zu entziehen sei ihnen aber das Recht zur Regelung seiner schulischen Angelegenheiten, weil sie nicht Willens und in der Lage seien, die Schulpflicht durchzusetzen. Mit den erteilten Auflagen würden die Eltern angehalten, künftige Versuche, die Schulverweigerungshaltung des Jungen aufzulösen, zu unterstützen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle:  juris
Gericht/Institution:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:26.08.2013
Entscheidungsdatum:12.06.2013
Aktenzeichen:8 UF 75/12

Kommentare

  1. Der Beschluss ist zwar rechtskräftig, doch haben die Eltern und der Junge Verfassungsbeschwerde erhoben. Das OLG Hamm hat offenbar die Bedeutung der staatlichen Wächterfunktion in Bezug auf das elterliche Erziehungsrecht nicht ganz verstanden. Erst bei Missbrauch darf und muss der Staat eingreifen! Bei der Notwendigkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule sind auch Experten unterschiedlicher Meinung, in vielen europäischen Ländern ist Hausunterricht problemlos möglich, da kann der Hausunterricht des Jungen unmöglich unzweifelhaft Missbrauch sein! Außerdem: Wie verhält sich die Schulpflicht zu den Grundrechten des Kindes? Die Schulpflicht ist im Grundgesetz jedenfalls nicht legitimiert.

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