Der VGH Kassel hat entschieden, dass die Erhebung eines
zusätzlichen Kostenbetrages für die Kennzeichnung von Wäsche bei Einzug
in ein Pflegeheim in Hessen nicht zulässig ist.
Geklagt hatte der Frankfurter Verband für Alten- und
Behindertenhilfe e.V., der u.a. in Frankfurt am Main ein Pflegeheim mit
vollstationären Pflegeleistungen betreibt. Dieser Heimträger erhebt von
den Heimbewohnern bei Einzug in die Pflegeeinrichtung einen einmaligen
Betrag in Höhe von 50 Euro als Zusatzleistung für die Kennzeichnung von
Wäschestücken. Diese Praxis wurde im Oktober 2010 von der
Heimaufsichtsbehörde (Hessisches Amt für Versorgung und Soziales
Frankfurt) beanstandet. Der Träger der Pflegeeinrichtung wurde
angewiesen, für sämtliche pflegebedürftigen Heimbewohner, die im
Pflegeheim in Frankfurt am Main bzw. in einem anderen Heim des Trägers
wohnen, die Kennzeichnung von Wäschestücken als Regelleistung anzubieten
und seine vertraglichen Bestimmungen entsprechend anzupassen.
Die dagegen vom Kläger im Mai 2011 erhobene Klage hatte – wie bereits in erster Instanz – auch vor dem VGH Kassel keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist nach dem
Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung für das
Land Hessen die Kennzeichnung von Wäschestücken Teil der Regelleistung
Wäscheversorgung und deshalb mit dem Regelsatz abgegolten. Die Erhebung
eines Zusatzbeitrages für die Wäschekennzeichnung bei Einzug in ein
Pflegeheim sei deshalb rechtlich nicht zulässig. Wie jeder Betreiber
einer gewerblichen Wäscherei oder Reinigung habe auch der Träger von
Pflegeheimen durch heiminterne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen,
dass Wäschestücke nach der Reinigung jedem Heimbewohner wieder
zugeordnet bzw. zugeführt werden können. Auch diese Organisation zur
Wäscheidentifizierung sei mit dem Regelsatz abgegolten.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die
Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das
BVerwG zu entscheiden hätte.
Quelle:
Hessischer Verwaltungsgerichtshof | |
Erscheinungsdatum: | 09.08.2013 |
Entscheidungsdatum: | 08.08.2013 |
Aktenzeichen: | 10 A 902/13 |
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