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Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung in hessischen Pflegeheimen

Der VGH Kassel hat entschieden, dass die Erhebung eines zusätzlichen Kostenbetrages für die Kennzeichnung von Wäsche bei Einzug in ein Pflegeheim in Hessen nicht zulässig ist.
Geklagt hatte der Frankfurter Verband für Alten- und Behindertenhilfe e.V., der u.a. in Frankfurt am Main ein Pflegeheim mit vollstationären Pflegeleistungen betreibt. Dieser Heimträger erhebt von den Heimbewohnern bei Einzug in die Pflegeeinrichtung einen einmaligen Betrag in Höhe von 50 Euro als Zusatzleistung für die Kennzeichnung von Wäschestücken. Diese Praxis wurde im Oktober 2010 von der Heimaufsichtsbehörde (Hessisches Amt für Versorgung und  Soziales Frankfurt) beanstandet. Der Träger der Pflegeeinrichtung wurde angewiesen, für sämtliche pflegebedürftigen Heimbewohner, die im Pflegeheim in Frankfurt am Main bzw. in einem anderen Heim des Trägers wohnen, die Kennzeichnung von Wäschestücken als Regelleistung anzubieten und seine vertraglichen Bestimmungen entsprechend anzupassen.
Die dagegen vom Kläger im Mai 2011 erhobene Klage hatte – wie bereits in erster Instanz – auch vor dem VGH Kassel keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist nach dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung für das Land Hessen die Kennzeichnung von Wäschestücken Teil der Regelleistung Wäscheversorgung und deshalb mit dem Regelsatz abgegolten. Die Erhebung eines Zusatzbeitrages für die Wäschekennzeichnung bei Einzug in ein Pflegeheim sei deshalb rechtlich nicht zulässig. Wie jeder Betreiber einer gewerblichen Wäscherei oder Reinigung habe auch der Träger von Pflegeheimen durch heiminterne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass Wäschestücke nach der Reinigung jedem Heimbewohner wieder zugeordnet bzw. zugeführt werden können. Auch diese Organisation zur Wäscheidentifizierung sei mit dem Regelsatz abgegolten.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das BVerwG zu entscheiden hätte.

Quelle: 
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Erscheinungsdatum:09.08.2013
Entscheidungsdatum:08.08.2013
Aktenzeichen:10 A 902/13
juris

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