Das SG Stuttgart hat entschieden, dass ein Arbeitsloser auch
während der Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens den
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen muss,
um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten.
Der Kläger beantragte bei der Agentur für Arbeit
Arbeitslosengeld, nachdem er von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt
worden war. Gegen die Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht. Die Agentur für Arbeit bewilligte zunächst vorläufig
Arbeitslosengeld. Weiter übersandte sie dem Kläger ein Stellenangebot,
verbunden mit der Aufforderung, sich dort zu bewerben. Dies lehnte der
Kläger unter Hinweis darauf ab, dass er während des
Kündigungsschutzverfahrens kein anderes Arbeitsverhältnis eingehen
dürfe. Auch weigerte er sich, an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung
teilzunehmen. Daraufhin hob die Agentur für Arbeit die Bewilligung des
Arbeitslosengeldes auf, weil der Kläger den Vermittlungsbemühungen der
Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehe.
Das SG Stuttgart hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.
Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld ist u.a. das
Vorliegen von Arbeitslosigkeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
Arbeitslosigkeit setzt gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch voraus,
dass der Arbeitslose den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit
zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht gemäß § 138 Abs. 5 SGB III zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden
wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen
Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben
kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Eine Ausnahme während der Dauer einer Kündigungsschutzklage sieht
die gesetzliche Regelung nicht vor. Da der Kläger vorliegend weder
bereit war, eine Beschäftigung aufzunehmen, noch an Maßnahmen zur
beruflichen Eingliederung teilzunehmen, sah das Sozialgericht die
Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld als nicht gegeben
an.
Quelle: SG Stuttgart 15.02.2013 - S 5 AL 4769/12 - juris Nachrichten
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