Das LSG Essen hat entschieden, dass erhöhte Anforderungen an die
Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit bestehen, wenn ein Hartz-IV-Empfänger
bereits einmal Einnahmen verschwiegen hat.
Bereits in einem früheren Klageverfahren hatte das LSG Essen die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der wirtschaftlichen
Verhältnisse des 34-jährigen "Hartz-IV-Empfängers", der seit Jahren im
Leistungsbezug bei dem Jobcenter Bad-Oeynhausen steht, abgelehnt. Dieser
hatte Kontoauszüge vorgelegt, aus denen u.a. Abbuchungen für
Bezahlfernsehen, Handy- und Internetkosten in Höhe von monatlich 100 bis
140 Euro, Versicherungen etc. hervorgingen. Barabhebungen oder
Lastschriften bzgl. Ausgaben des täglichen Bedarfs fehlten über zwei
Jahre vollständig. Das Landessozialgericht hatte daraus die
Schlussfolgerung gezogen, dass der Antragsteller über verschwiegene
Einnahmen verfügen müsse. Daran anknüpfend lehnte das Jobcenter die
Bewilligung von Leistungen für den neuen Bewilligungsabschnitt erneut
ab.
Das LSG Essen gab dem Jobcenter in einem nachfolgenden Eilverfahren Recht.
Solange der "Hartz-IV-Empfänger" nicht bereit sei darzulegen,
warum offensichtlich zuvor vorhandene Einnahmequellen, die er dem Grunde
nach selbst einräume, versiegt sein sollten, bestünden erhöhte
Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit – eine von
mehreren Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch. Allein das
Auflaufenlassen von Miet- und Stromschulden führe nicht dazu, dass
nunmehr von dem behaupteten Wegfall von zuvor verschwiegenen Einnahmen
auszugehen sei. Vielmehr lasse der Umstand, dass der Antragsteller
seinen gesamten Lebensstil (zu große und um ca. 100 Euro zu teure
Wohnung, HTC-Handy und Internetanschluss über sehr kostenintensive
Verträge, Bezahlfernsehen, Unfallversicherung) nicht von sich aus
geändert und dem behaupteten Wegfall der Einnahmen angepasst habe,
weiterhin nur den Schluss zu, dass keine Bedürftigkeit gegeben sei.
Dem Landessozialgericht erschien es auch nicht nachvollziehbar,
dass Familie und Freunde den Antragsteller zwar mit – lediglich – einer
Mahlzeit pro Tag und kleineren Geldbeträgen versorgt haben wollten, sich
aber nicht abgesprochen hatten, wie eine lückenlose Nahrungsaufnahme
trotz der Zahlungseinstellung durch das Jobcenter gewährleistet werden
könnte.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen |
Erscheinungsdatum: | 20.08.2013 |
Entscheidungsdatum: | 05.08.2013 |
Aktenzeichen: | L 2 AS 546/13 B ER |
Quelle: juris
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