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Diskothek muss Schadenersatz an abgewiesenen ausländischen Besucher zahlen


Das AG Hannover hat die Betreibergesellschaft einer hannoverschen Diskothek zur Zahlung von 1.000 Euro an einen abgewiesenen ausländischen Gast verurteilt.
Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.01.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert.
Das AG Hannover hat der Klage stattgegeben und ihm 1.000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Darüber hinaus wurde die  Betreibergesellschaft verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen Herkunft des Klägers stehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung hat das Amtsgericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.
Das AG Hannover geht von einem Verstoß gegen § 21 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) aus. Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Amtsgerichts, dass die Zurückweisung des Klägers erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten. Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des Amtsgerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Amtsgericht hält einen Betrag von 1.000 Euro für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft.

 Quelle: Juris
Gericht/Institution:AG Hannover
Erscheinungsdatum:14.08.2013
Entscheidungsdatum:14.08.2013
Aktenzeichen:462 C 10744/12
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