Bayerischer Landtag muss Presse Auskunft über Vergütung der im häuslichen Abgeordnetenbüro beschäftigten Ehefrau erteilen
Das BVerwG hat entschieden, dass das Landtagsamt einem Journalisten Auskunft über das von einem Landtagsabgeordneten an seine Ehefrau für die Beschäftigung im häuslichen Abgeordnetenbüro gezahlte Bruttogehalt geben muss.
Das Verwaltungsgericht München hatte der Klage auf Auskunftserteilung stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die schutzwürdigen Interessen des Abgeordneten und seiner Ehefrau stünden der begehrten Auskunft entgegen.
Dem ist das BVerwG nicht gefolgt.
Nach Auffassung des BVerwG gebührt nach der hier erforderlichen Abwägung dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit des Mandats und dem Schutz personenbezogener Daten des Abgeordneten und seiner Ehefrau.
VorinstanzenVG München, Urt. v. 16.04.2015 - M 10 K 13.4759
VGH München, Urt. v. 24.11.2016 - 7 B 16.454
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 68/2018 v. 28.09.2018 juris
Das Verwaltungsgericht München hatte der Klage auf Auskunftserteilung stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die schutzwürdigen Interessen des Abgeordneten und seiner Ehefrau stünden der begehrten Auskunft entgegen.
Dem ist das BVerwG nicht gefolgt.
Nach Auffassung des BVerwG gebührt nach der hier erforderlichen Abwägung dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse der Vorrang gegenüber der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit des Mandats und dem Schutz personenbezogener Daten des Abgeordneten und seiner Ehefrau.
Gericht/Institution: | BVerwG |
Erscheinungsdatum: | 28.09.2018 |
Entscheidungsdatum: | 27.09.2018 |
Aktenzeichen: | 7 C 5.17 |
VorinstanzenVG München, Urt. v. 16.04.2015 - M 10 K 13.4759
VGH München, Urt. v. 24.11.2016 - 7 B 16.454
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 68/2018 v. 28.09.2018 juris
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