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Facebook darf Hassreden löschen und Nutzeraccount sperren



 
Das LG Heidelberg hat entschieden, dass Facebook berechtigt ist, Hassreden, die andere Personen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Herkunft oder der religiösen Zugehörigkeit angreifen, löschen und den Account des Verfassers sperren darf.
Die Klägerin kommentierte auf der Plattform einen Beitrag zum Thema Integration mit den folgenden Worten: "Respekt! Das ist das Schlüsselwort! Für fundamentalistische Muslime sind wir verweichlichte Ungläubige, Schweinefresser und unsere Frauen sind Huren. Sie bringen uns keinen Respekt entgegen." Am 16.07.2018 entfernte die Beklagte diesen Beitrag und sperrte das Profil der Klägerin für die Dauer von dreißig Tagen. Die Klägerin wandte sich daraufhin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Sperre und die Entfernung des Kommentars.
Der Antrag hatte vor dem LG Heidelberg keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts war Facebook berechtigt, nach seinen Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards den streitgegenständlichen Satz zu löschen und den Account der Klägerin für dreißig Tage zu sperren. Facebook untersage in seinen Gemeinschaftsstandards explizit Hassreden, die als direkte Angriffe auf Personen aufgrund ausdrücklich aufgezählter geschützter Eigenschaften, wie etwa ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft oder religiöse Zugehörigkeit, definiert würden. Die Gemeinschaftsstandards würden das Grundrecht der Nutzer auf Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in angemessener Weise berücksichtigen. Art. 5 Abs. 1 GG sei Ausdruck des Konzepts der demokratischen Meinungsbildung des verfassten Rechtsstaats. Als gewinnorientiertes Unternehmen sei Facebook jedoch nicht verpflichtet, dieses Konzept in Gänze zu verwirklichen, solange die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassung beachtet würden.
Dies sei vorliegend der Fall. Auf Grundlage der Gemeinschaftsstandards habe die Aussage der Klägerin gelöscht werden dürfen. Sie enthalte mit der Adressierung des Vorwurfs der Respektlosigkeit an "fundamentalistische Muslime" eine an religiösen Merkmalen ausgerichtete Fokussierung, die impliziere, dass diese Personen moralische Defizite aufwiesen. Mit den Begriffen "verweichlichte Ungläubige", "Schweinefresser" und "Hure" enthalte diese Aussage eine für das Verständnis der Aussage unnötig scharfe, polemische und aggressive Formulierung, die Ausdrücke der Verachtung, der Abscheu sowie eine entmenschlichende Sprache durch die Bezugnahme auf tierische Verhaltensweisen ("- fresser") umfasse, und die damit auch in einer Gesamtschau geeignet sei, einen sachlichen Dialog zu stören, Ausgrenzungen zu befördern und Gewalt in der realen Welt zu unterstützen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der bereits vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim OLG Karlsruhe einlegen.
Gericht/Institution:LG Heidelberg
Erscheinungsdatum:30.08.2018
Entscheidungsdatum:28.08.2018
Aktenzeichen:1 O 71/18


Quelle: Pressemitteilung des LG Heidelberg v. 30.08.2018 juris

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