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Vier Monate Haft wegen Bezeichnung eines Polizeibeamten als "Spinner" und "Spasti"



 
Das OLG Hamm hat die Verurteilung eines der politisch rechten Szene in Dortmund angehörenden Mannes zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung wegen Beleidigung eines Polizeibeamten bestätigt.
Der Verurteilung liegt folgendes Tatgeschehen zugrunde: Am 08.07.2017 sollte in Dortmund ab 20.00 Uhr die Geburtstagsfeier eines Bekannten des Angeklagten stattfinden. Hierzu waren Bierbänke auf einem Parkplatzbereich aufgebaut. Gegen 18.00 Uhr versahen drei Polizeibeamte in diesem Ortsbereich ihren Dienst. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung für das Gebiet, in dem die Geburtstagsfeier stattfinden sollte, führten die Zeugen eine polizeiliche Kontrolle durch. Dabei forderte ein Polizeibeamter den Angeklagten auf, sich durch einen Personalausweis auszuweisen. Hierauf erwiderte der Angeklagte lautstark: "Den habe ich schon abgegeben, du Spinner!". Im weiteren Verlauf verlangte der Polizeibeamte von dem Angeklagten, seine Messerhalskette abzulegen und sie der Polizei auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte mit der lautstarken Äußerung nach: "Hier hast du es, du Spasti!".
Wegen dieses Geschehnisses ist der Angeklagte in erster Instanz wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 1.600 Euro verurteil worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verhängung einer Freiheitsstrafe statt der ausgeurteilten Geldstrafe begehrt hat, hat das LG Dortmund mit dem angefochtenen Urteil den Angeklagten – anstelle zu einer Geldstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe könne insbesondere deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte bislang verhängte Bewährungsstrafen in keiner Weise ernst genommen habe und ohne die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe alsbald wieder mit ähnlichen Taten zu rechnen sei.
Die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist vor dem OLG Hamm erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Revision als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts lagen bei der Nachprüfung des Berufungsurteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vor.
Der Beschluss ist rechtskräftig.


Gericht/Institution:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:27.09.2018
Entscheidungsdatum:11.09.2018
Aktenzeichen:1 RVs 58/18
VorinstanzLG Dortmund, Urt. v. 18.04.2018 - 45 Ns 46/18
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 27.09.2018 juris

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