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Startschuss für das Baukindergeld



 
Mit dem am 18.09.2018 gestarteten Baukindergeld fördert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern.
Das selbstgenutzte Wohneigentum sei eine wichtige Säule des Wohnungsmarktes. Es habe zudem einen hohen Stellenwert für die individuelle Vermögensbildung und Altersvorsorge. Bestehende Stadtstrukturen werden durch Wohneigentum stabilisiert. Gerade in strukturschwachen Regionen wirkten Investitionen in den Wohnungsbestand positiv auf das städtische und dörfliche Gesamtgefüge.
Eigentumsbildung sei insbesondere für Familien mit Kindern wichtig. Die Bundesregierung habe daher im Koalitionsvertrag festgelegt, ein Baukindergeld für die Förderung von Wohneigentum für Familien mit Kindern einzuführen. Mit dem Baukindergeld werden gezielt Familien und Alleinerziehende mit Kindern beim erstmaligen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum unterstützt. Das Baukindergeld senke die individuelle Finanzierungsbelastung und ermöglicht dadurch vielen Familien erst den Schritt in das Wohneigentum.
Im Hinblick auf ein zügiges Inkrafttreten der Förderung werde das Baukindergeld als KfW-Programm ausgestaltet. Alle Einzelheiten werden – wie auch bei anderen KfW-Programmen üblich – in einem Merkblatt geregelt. Anträge können ab dem 18.09.2018 ausschließlich online unter: www.kfw.de/info-zuschussportal gestellt werden.
Bedingungen sind:
• Förderung der erstmaligen Wohneigentumsbildung für Familien mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebend: Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro je Kind und pro Jahr; Auszahlung über 10 Jahre.
• Ist bereits Eigentum an selbstgenutzten oder vermieteten Wohneigentum vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld grundsätzlich ausgeschlossen.
• Unterstützt werden Familien mit einem Kind bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr sowie 15.000 Euro für jedes weitere Kind. Bei zwei Kindern liegt die Einkommensgrenze beispielsweise bei 105.000 Euro.
• Das Baukindergeld ist kombinierbar mit anderen KfW Förderprogrammen (wie z.B. zum Energetischen Bauen und Sanieren).
• Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.
• Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
• Die Antragstellung ist ab Einzug in die Immobilie möglich.
• Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Es gilt das in der amtlichen Meldebestätigung angegebene Einzugsdatum.
• Beim Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (zum Beispiel Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens drei Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.
• Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem Produktstart am 18.09.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 gestellt werden.
Das Baukindergeld des Bundes wird entsprechend dem regionalen/lokalen Bedarf teilweise durch Länder und Kommunen gezielt aufgestockt.
Quelle: Pressemitteilung des BMI v. 18.09.2018 juris

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