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Erstattung des Flugpreises nach Annullierung umfasst auch Provisionen



 
Der EuGH hat entschieden, dass im Fall der Annullierung eines Fluges die Fluggesellschaft auch Provisionen erstatten muss, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte.
Herr Dirk H. erwarb für sich selbst und seine Familie auf der Website opodo.de Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte Familie H. von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1.108,88 Euro. Vueling Airlines war zur Erstattung des Betrags, den sie von Opodo erhalten hatte (1.031,88 Euro), bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.
Das mit dem Rechtsstreit befasste AG Hamburg ersucht den EuGH in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Verordnung über die Fluggastrechte (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 - ABl. 2004, L 46, 1). Das AG Hamburg möchte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.
Der EuGH hat die Frage bejaht, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.
Nach Auffassung des EuGH entspricht diese Auslegung der Verordnung den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen.


Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:12.09.2018
Entscheidungsdatum:12.09.2018
Aktenzeichen:C-601/17
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 128/2018 v. 12.09.2018 juris

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