Das ArbG Siegburg hat entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitgeber die Ausbildungskosten ausländischer Pflegekräfte übernimmt, die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers wirksam vertraglich geregelt werden muss.
Der Kläger ist philippinischer Staatsangehöriger. Die Beklagte betreibt eine Pflegeeinrichtung. Die Beklagte warb auf den Philippinen Pflegekräfte an, die zunächst einen Deutsch- sowie Pflegekurs absolvieren mussten. Sämtliche Kosten übernahm die Beklagte. Die Parteien schlossen einen Darlehensvertrag über 12.900 Euro, die der Kläger in monatlichen Raten von 400 Euro zurückzahlen sollte, unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhalte. Der Kläger bekam einen Arbeitsplatz als Pfleger und erhielt für seine Tätigkeit in Deutschland ein Gehalt von 530 Euro brutto für zehn Stunden Arbeit pro Woche. Zudem gab es sog. "Schattendienste", in denen er eine erfahrene Pflegekraft begleiten und lernen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Bezahlung der "Schattendienste", weil er nicht nur zugesehen, sondern 40 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Die Beklagte bestritt dies. Der Kläger stellte die Arbeit ein. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.
Das ArbG Siegburg hat die Klage auf Lohnzahlung ebenso wie die Widerklage auf Darlehensrückzahlung abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen, wann und wieviele Stunden er tatsächlich gearbeitet hat. Die Darlegung der geleisteten Arbeit sei jedoch die Grundvoraussetzung für eine Zahlungsklage. Der Darlehensvertrag sei unwirksam gewesen. Ein solcher Vertrag benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspreche, die das BAG an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stelle. Danach sei eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart sei, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten könne oder wolle, in aller Regel unwirksam. Zudem sei die zu zahlende Summe von knapp 12.900 Euro nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar gewesen. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führten grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LArbG Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 12.09.2018 juris
Der Kläger ist philippinischer Staatsangehöriger. Die Beklagte betreibt eine Pflegeeinrichtung. Die Beklagte warb auf den Philippinen Pflegekräfte an, die zunächst einen Deutsch- sowie Pflegekurs absolvieren mussten. Sämtliche Kosten übernahm die Beklagte. Die Parteien schlossen einen Darlehensvertrag über 12.900 Euro, die der Kläger in monatlichen Raten von 400 Euro zurückzahlen sollte, unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhalte. Der Kläger bekam einen Arbeitsplatz als Pfleger und erhielt für seine Tätigkeit in Deutschland ein Gehalt von 530 Euro brutto für zehn Stunden Arbeit pro Woche. Zudem gab es sog. "Schattendienste", in denen er eine erfahrene Pflegekraft begleiten und lernen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Bezahlung der "Schattendienste", weil er nicht nur zugesehen, sondern 40 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Die Beklagte bestritt dies. Der Kläger stellte die Arbeit ein. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.
Das ArbG Siegburg hat die Klage auf Lohnzahlung ebenso wie die Widerklage auf Darlehensrückzahlung abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen, wann und wieviele Stunden er tatsächlich gearbeitet hat. Die Darlegung der geleisteten Arbeit sei jedoch die Grundvoraussetzung für eine Zahlungsklage. Der Darlehensvertrag sei unwirksam gewesen. Ein solcher Vertrag benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspreche, die das BAG an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stelle. Danach sei eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart sei, dass der potentielle Arbeitgeber dem potentiellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten könne oder wolle, in aller Regel unwirksam. Zudem sei die zu zahlende Summe von knapp 12.900 Euro nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar gewesen. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führten grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LArbG Köln eingelegt werden.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 12.09.2018 juris
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