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Zu den Anforderungen an die verdeckte Treuhand bei zwischen Familienangehörigen geltend gemachten Treuhandverhältnissen

Sozialgericht Karlsruhe,Urteil vom 07.02.2012, - S 4 AS 4801/10 -

Die Voraussetzungen für ein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigendes verdecktes Treuhandverhältnis haben nicht vorgelegen.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 24. Mai 2006 (SozR 4-4200 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R - JURIS) zwar entschieden, dass es einen Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberhaft" festhalten lassen, im Recht der Arbeitslosenhilfe nicht gebe. Zur Begründung hat das BSG aber u.a. auf die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung verwiesen und dazu ausgeführt: "Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treu-handverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (vgl. BFHE 183, 518 unter Bezug auf die Beweisregeln in § 159 Abs. 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - (beide JURIS))."


Diese Grundsätze, die sich das erkennende Gericht auf der Grundlage der Recht-sprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zur verdeckten Treuhand (vgl. L 12 AS 4994/10, Urteil vom 22. Juli 2011, JURIS Rn. 27 f.) zu eigen macht, sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Be-dürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 30 = BSGE 106, 185; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 1 AS 31/08 - (JURIS)) und führen vorliegend dazu, dass der angelegte Sparbetrag von 22.220,64 EUR zu berücksichtigen ist.


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