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Die Annahme des Antragstellers, vom Einkommen seiner Ehefrau seien aus gesundheitlichen Gründen Abzüge vorzunehmen, geht fehl

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28.03.2012, - L 19 AS 313/12 B ER -


Die vom Einkommen im Rahmen des SGB II vorzunehmenden Abzüge regelt § 11b SGB II. Die vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Posten (15,00 EUR für Haarwaschmittel und Seifen, 80,00 EUR für Hautpflegemittel, 210,00 EUR für Handschuhe, 100,00 EUR für Schwimmen Warmwasser, 150,00 EUR für alle anderen medizinisch notwendigen Produkte, 150,00 EUR für Putz- und Haushaltshilfen inkl. Fahrtkosten, 100,00 für Bekleidung aus nicht allergenem Material) sind nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 11 ff. SGB II nicht vom Einkommen abzuziehen.


Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten in Höhe von 805,00 EUR im Rahmen des einstweilige Rechtsschutzes dergestalt, dass diese als Mehrbedarf der Ehefrau des Antragstellers nach § 21 Abs. 6 SGB II bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nach § 9 Abs. 2 SGB II im Wege der modifizierten Berechnungsmethode (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = juris Rn. 47 f.) in Ansatz zu bringen wären, kommt nicht in Betracht.

Das Vorliegen eines besonderen Bedarfs der Ehefrau des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen ist schon dem Grunde nach nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B = juris Rn. 6).

Die Vorlage des Allergiepasses sowie des Auszuges (1 Seite) aus einem offenbar im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf eingeholten medizinischen Gutachtens genügt hierzu nicht. Schließlich sind die einzelnen geltend gemachten Posten auch der Höhe nach nicht im Ansatz nachgewiesen.


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