Direkt zum Hauptbereich

"Goebbels für Arme": Ausschluss eines Abgeordneten aus Landtagssitzung rechtmäßig



 
Das VerfG Potsdam hat entschieden, dass der Sitzungsausschluss eines AfD-Abgeordneten, der in einer Landtagssitzung einem anderen Politiker zugerufen hatte, dass seine Rede zum Teil "Goebbels für Arme" war, rechtmäßig war.
In der 38. Plenarsitzung des Landtages Brandenburg am 16.12.2017 wurde der Abgeordnete von der Präsidentin des Landtages von der weiteren Sitzung ausgeschlossen, nachdem er am Rande der Beratung gegenüber einem anderen Mitglied des Landtages geäußert hatte, ein Teil von dessen Rede sei "Goebbels für Arme" gewesen. Gegen diesen Sitzungsausschluss wandte sich der Abgeordnete im Wege des Organstreitverfahrens mit der Auffassung, der Sitzungsausschluss verletzte ihn in seinen Abgeordnetenrechten aus Art. 56 Abs. 2 der Landesverfassung (LV).
Das VerfG Potsdam hat den Antrag des Landtagsabgeordneten gegen die Präsidentin des Landtages als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verfassungsgerichts verstieß der Ausschluss nicht gegen die Landesverfassung. Der Präsidentin des Landtages stehe im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die parlamentarische Ordnung ein Beurteilungsspielraum zu, der vom Verfassungsgericht nur innerhalb enger Grenzen überprüfbar sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Einschätzung der Landtagspräsidentin, die Bezeichnung als "Goebbels für Arme" stelle eine gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung dar, fehlerhaft sei. Auch eine ggf. als zulässig zu betrachtende Zuspitzung in der politischen Auseinandersetzung finde dort ihre Grenzen, wo der Inhalt eines Redebeitrages in Beziehung zu den Äußerungen eines der führenden Repräsentanten des nationalsozialistischen Unrechtsregimes gesetzt und so dem im demokratischen Streit vorgetragenen Argument und dem jeweiligen Abgeordneten seine Legitimation zu entziehen versucht werde. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass die Präsidentin sich auf eine andere Ordnungsmaßnahme, wie z.B. eine Rüge oder einen Ordnungsruf habe beschränken müssen.


Gericht/Institution:Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
Erscheinungsdatum:02.10.2018
Entscheidungsdatum:21.09.2018
Aktenzeichen:VfGBbg 31/1
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VerfG Potsdam v. 02.10.2018 juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...