Das LSG Celle-Bremen hat erstmalig entschieden, dass die Verwaltungsanweisung der Stadt Bremerhaven zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem örtlichen Mietspiegel einem "schlüssigen Konzept" entspricht.
Geklagte hatte eine damals 3-köpfige Familie aus Bremerhaven, die in einer 77 m² großen Dreizimmerwohnung lebte. Das Jobcenter trug die Miet- und Nebenkosten. Für das zweite Halbjahr 2011 stellte der Vermieter der Familie eine Betriebskostennachforderung. Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab, da hierdurch die Obergrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft überschritten würde. Nach dem Betriebskostenspiegel des Mietvereins Bremerhaven sei nur ein gewichteter Mittelwert von 1,95 Euro/m² und insgesamt eine Bruttokaltmiete von 420 Euro für einen Dreipersonenhaushalt anzusetzen.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters für die neue Verwaltungsanweisung ab Juli 2011 bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts muss die Mietobergrenze so gewählt werden, dass der Hilfebedürftige eine angemessene Wohnung anmieten kann. Das schlüssige Konzept solle die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Hierfür sei ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der beste Weg. Der Bremerhavener Mietspiegel genüge den Anforderungen, da die Datenerhebung in einem genau bestimmten zeitlichen Rahmen stattgefunden habe. Datengrundlage seien ca. 1.000 Mietverträge gewesen. An der Erstellung seien unterschiedlichste Interessengruppen des Wohnungsmarktes beteiligt gewesen. Die Daten seien als repräsentativ und valide zu bewerten, so dass eine Kostendeckelung rechtmäßig sei.
Die Entscheidung hat Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Verfahren. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Vorinstanz
SG Bremen, Urt. v. 27.10.2015 - S 28 AS 1545/12
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 17/2018 v. 08.10.2018 juris
Geklagte hatte eine damals 3-köpfige Familie aus Bremerhaven, die in einer 77 m² großen Dreizimmerwohnung lebte. Das Jobcenter trug die Miet- und Nebenkosten. Für das zweite Halbjahr 2011 stellte der Vermieter der Familie eine Betriebskostennachforderung. Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab, da hierdurch die Obergrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft überschritten würde. Nach dem Betriebskostenspiegel des Mietvereins Bremerhaven sei nur ein gewichteter Mittelwert von 1,95 Euro/m² und insgesamt eine Bruttokaltmiete von 420 Euro für einen Dreipersonenhaushalt anzusetzen.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rechtsauffassung des Jobcenters für die neue Verwaltungsanweisung ab Juli 2011 bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts muss die Mietobergrenze so gewählt werden, dass der Hilfebedürftige eine angemessene Wohnung anmieten kann. Das schlüssige Konzept solle die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Hierfür sei ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der beste Weg. Der Bremerhavener Mietspiegel genüge den Anforderungen, da die Datenerhebung in einem genau bestimmten zeitlichen Rahmen stattgefunden habe. Datengrundlage seien ca. 1.000 Mietverträge gewesen. An der Erstellung seien unterschiedlichste Interessengruppen des Wohnungsmarktes beteiligt gewesen. Die Daten seien als repräsentativ und valide zu bewerten, so dass eine Kostendeckelung rechtmäßig sei.
Die Entscheidung hat Bedeutung für eine Vielzahl weiterer Verfahren. Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen |
Erscheinungsdatum: | 08.10.2018 |
Entscheidungsdatum: | 13.09.2018 |
Aktenzeichen: | L 15 AS 19/16 |
Vorinstanz
SG Bremen, Urt. v. 27.10.2015 - S 28 AS 1545/12
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 17/2018 v. 08.10.2018 juris
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