Das LG Köln hat sich mit der Frage befasst, ob die Gebühren für die gesetzlich vorgeschriebenen "Girokonten für jedermann" (Basiskonten) höher sein dürfen als vergleichbare Girokonten.
Nach § 31 ZKG sind Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, auch sog. Basiskonten anzubieten. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, welches jedem Verbraucher, auch z.B. Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten, auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist. Die beklagte Bank bietet ein Basiskonto zum Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat an, während das "Giro plus"-Konto lediglich 3,90 Euro und das "Giro direkt"-Konto (online geführt) 1,90 Euro pro Monat kostet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen vertritt die Auffassung, das Basiskonto dürfe – je nach Art der Kontoführung – nicht mehr als das "Giro plus"- bzw. "Giro direkt"-Konto kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam; die beklagte Bank dürfe derartige Bestimmungen nicht mehr verwenden und ihren Kunden die erhöhten Entgelte nicht mehr in Rechnung stellen.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen wirksam. Nach § 41 ZKG dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses müsse schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein (BT-Drs. 18/7204, S. 85). Im Übrigen müsse das Entgelt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG im Bereich des marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen.
Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen "Musternutzer" liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln Nr. 15/2018 v. 23.10.2018 juris
Nach § 31 ZKG sind Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, verpflichtet, auch sog. Basiskonten anzubieten. Hierbei handelt es sich um ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen, welches jedem Verbraucher, auch z.B. Obdachlosen, Asylsuchenden und Geduldeten, auf Antrag zur Verfügung zu stellen ist. Die beklagte Bank bietet ein Basiskonto zum Grundpreis von 5,90 Euro pro Monat an, während das "Giro plus"-Konto lediglich 3,90 Euro und das "Giro direkt"-Konto (online geführt) 1,90 Euro pro Monat kostet. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen vertritt die Auffassung, das Basiskonto dürfe – je nach Art der Kontoführung – nicht mehr als das "Giro plus"- bzw. "Giro direkt"-Konto kosten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank seien insoweit unwirksam; die beklagte Bank dürfe derartige Bestimmungen nicht mehr verwenden und ihren Kunden die erhöhten Entgelte nicht mehr in Rechnung stellen.
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die Entgeltklauseln zu den verschiedenen Kontomodellen wirksam. Nach § 41 ZKG dürfe die Bank für das Basiskonto ein angemessenes Entgelt verlangen. Dieses müsse schon nach der Gesetzesbegründung nicht das günstigste Modell sein (BT-Drs. 18/7204, S. 85). Im Übrigen müsse das Entgelt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 ZKG im Bereich des marktüblichen liegen und dem Nutzerverhalten des Kunden Rechnung tragen.
Im Marktvergleich und bei Berücksichtigung der Nutzung des Kontos durch einen "Musternutzer" liege das von der Beklagten verlangte Entgelt jedoch unter dem durchschnittlichen Marktpreis für derartige Konten. Auch habe das Entgelt für sich betrachtet nicht eine solche Höhe, dass es unerschwinglich und damit unangemessen wäre.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: | LG Köln |
Erscheinungsdatum: | 23.10.2018 |
Entscheidungsdatum: | 23.10.2018 |
Aktenzeichen: | 21 O 53/17 |
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln Nr. 15/2018 v. 23.10.2018 juris
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