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Befristete Arbeitsverträge an italienischen Opernhäusern



 
Der EuGH hat entschieden, dass Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester nicht vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden dürfen.
Frau Martina S. war von 2007 bis 2011 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Fondazione Teatro dell’Opera di Roma (Stiftung Opernhaus Rom) als Balletttänzerin beschäftigt. 2012 beantragte sie beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag.
2013 wies das Tribunale di Roma diese Klage mit der Begründung ab, dass die nationale Sonderregelung für Stiftungen für Oper und Orchester die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Arbeitsverträge auf diese ausschließe und daher der Umwandlung der von diesen Stiftungen geschlossenen Arbeitsverträge in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entgegenstehe.
Die in der Berufungsinstanz mit diesem Rechtsstreit befasste Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) fragte den EuGH, ob das Unionsrecht (konkret: die am 18.03.1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – im Folgenden: Rahmenvereinbarung – im Anhang der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - ABl. 1999, L 175, 1) einer nationalen Regelung entgegenstehe, die den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester von der Anwendung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen ausschließe, mit der der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch die automatische Umwandlung des befristeten Vertrages in einen unbefristeten geahndet werde, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitraum hinaus andauere.
Der EuGH hat in seinem Urteil erklärt, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn es in dem Mitgliedstaat keine andere wirksame Sanktion gegen die in diesem Bereich festgestellten Missbräuche gibt.
Nach Auffassung des EuGH sieht die Rahmenvereinbarung Mindestschutzbestimmungen vor, mit denen die Prekarisierung der Beschäftigten verhindert werden soll (vgl. EuGH, Urt. v. 04.07.2006 - C-212/04 "Adeneler u.a."; EuGH, Urt. v. 26.11.2014 - C-22/13 u.a. "Mascolo u.a." und EuGH, Urt. v. 07.03.2018 - C-494/16 "Santoro"). Die Mitgliedstaaten müssten daher mindestens eine der von der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen, verfügten dabei insoweit aber über ein Ermessen und haben die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen spezifischer Branchen und/oder bestimmter Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-238/14 "Kommission/Luxemburg"). Die Rahmenvereinbarung verpflichte die Mitgliedstaaten, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: Angabe sachlicher Gründe, die die Verlängerung der Verträge rechtfertigen, Festlegung der insgesamt maximal zulässigen Dauer der Verträge oder Festlegung der zulässigen Zahl ihrer Verlängerungen. Überdies müsse, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, der missbräuchliche Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge geahndet werden. Diese Maßnahme müsse verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
Aus den Akten gehe hervor, dass die italienische Regelung im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für Oper und Orchester keine in der Rahmenvereinbarung genannte Begrenzung bezüglich der maximal zulässigen Dauer dieser Verträge oder der Zahl ihrer Verlängerungen vorsehe. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass der Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in diesem Bereich durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei.
Hierzu sei Folgendes auszuführen:
• Der öffentliche Charakter der Stiftungen für Oper und Orchester habe keine Auswirkung auf den Schutz der Arbeitnehmer gemäß der Rahmenvereinbarung, da diese auf sämtliche Arbeitnehmer anwendbar sei, und zwar unabhängig davon, ob sie für einen öffentlichen oder einen privaten Arbeitgeber tätig seien.
• Die Tatsache, dass Italien in diesem besonderen Bereich traditionell befristete Arbeitsverträge verwende, befreie diesen Staat nicht davon, die sich aus der Rahmenvereinbarung ergebenden Pflichten zu beachten.
• Aus den Akten gehe nicht hervor, dass es einen Grund gebe, warum die Ziele der Entwicklung der italienischen Kultur und der Bewahrung des historischen und künstlerischen Erbes Italiens es erfordern würden, dass Arbeitgeber des kulturellen und künstlerischen Sektors Personal befristet einstellen.
• Aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein vorübergehender Bedarf des Arbeitgebers die Verlängerung befristeter Verträge rechtfertige. Vielmehr wurde Frau S. offenbar während mehrerer Jahre eingestellt, um immer ähnliche Aufhaben zu erfüllen, d.h., weil die gewöhnliche Programmplanung dies erforderte (was zu überprüfen Sache der nationalen Gerichte sei).
• Haushaltserwägungen könnten das Fehlen jedweder Maßnahme zur Verhinderung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht rechtfertigen.
• Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge nötig sei, um Personal bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zu vertreten, die organisiert werden, um Arbeitnehmer unbefristet einzustellen.
Was die Ahndung des Missbrauchs befristeter Verträge betreffe, sei auszuführen, dass die Rahmenvereinbarung keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstelle, die Umwandlung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorzusehen. Wenn jedoch die nationale Regelung diese Art von Sanktion in einem bestimmten Bereich untersage (wie hier im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester), müsse es in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme geben, um die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und ggf. zu ahnden. Es sei Sache der nationalen Gerichte, zu überprüfen, ob es eine solche Maßnahme in der innerstaatlichen Rechtsordnung gebe – die italienische Regierung habe sich in diesem Zusammenhang auf die Haftung der Leiter der betreffenden Stiftungen als wirksame Maßnahme berufen – und ob sie hinreichend effektiv, abschreckend und verhältnismäßig sei, um die Anwendung der Rahmenvereinbarung sicherzustellen.
Sollten die nationalene Gerichte feststellen, dass es keine andere effektive Maßnahme in der nationalen Regelung gebe, um die Missbräuche gegenüber dem Personal der Stiftungen für Oper und Orchester zu verhindern und zu ahnden, seien sie dennoch verpflichtet, das innerstaatliche Recht im Rahmen des Möglichen so auszulegen, dass dieser Missbrauch angemessen geahndet werde und die Folgen des Unionsrechtsverstoßes beseitigt werden, z.B. indem sie die von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Sanktion anwenden, die darin bestehe, einen befristeten Arbeitsvertrag automatisch in einen unbefristeten umzuwandeln, wenn das Arbeitsverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus bestehe.
Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:25.10.2018
Entscheidungsdatum:25.10.2018
Aktenzeichen:C-331/17


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH  Nr. 160/2018 v. 25.10.2018 juris

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