Direkt zum Hauptbereich

Keine Milch in Eierlikör



 
Der EuGH hat entschieden, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 genannten Bestandteile enthält.
Sowohl die Tänzer & Trasper GmbH als auch die Altenweddinger Geflügelhof KG stellen Liköre her, zu deren Bestandteilen auch Eier zählen und die unter der Bezeichnung "Eierlikör" verkauft werden. Altenweddinger Geflügelhof verkauft unter dieser Bezeichnung auch eine Reihe von Produkten, die Milch enthalten. Dies beanstandet Tänzer & Trasper vor dem LG Hamburg.
Das Landgericht möchte in diesem Zusammenhang vom EuGH wissen, ob die Verordnung Nr. 110/2008 über die Bezeichnung von Spirituosen (konkret Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008) dahin auszulegen sei, dass eine Spirituose nur dann die Bezeichnung "Eierlikör" führen darf, wenn sie keine anderen als die in der Verordnung genannten Bestandteile enthält (nämlich ‒ abgesehen von der Alkoholbasis ‒ Eigelb und Eiweiß, Zucker oder Honig und ggfs. bestimmte Aromastoffe oder -extrakte). Nach Ansicht von Tänzer & Trasper ist diese Aufzählung abschließend. Altenweddinger Geflügelhof hingegen ist der Meinung, dass lediglich die Mindestbestandteile aufgezählt würden.
Der EuGH hat entschieden, dass Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 dahin auszulegen sei, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung "Eierlikör" führen dürfe, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthalte.
Würde die Liste der Bestandteile in Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung Nr. 110/2008 als nicht abschließend angesehen, bestünde die Gefahr, dass diese Ziele der Verordnung beeinträchtigt würden, namentlich ein hoher Grad an Verbraucherschutz, die Verhinderung betrügerischer Praktiken, die Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb sowie der Schutz des guten Rufs, den Spirituosen aus der Union genießen.
Könnten Eierlikör andere als die in dieser Liste abschließend genannten Bestandteile zugesetzt werden, wäre dies nämlich schädlich für die Transparenz und könnte die Hersteller dazu verleiten, zulasten eines fairen Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes billigere Bestandteile zuzusetzen.
Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:25.10.2018
Entscheidungsdatum:25.10.2018
Aktenzeichen:C-462/17


juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 25.10.2018 juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...