Das SG Heilbronn hat entschieden, dass das Jobcenter einer Hartz
IV-Empfängerin bereits bei erstmaliger Störung des Hausfriedens ein
befristetes Hausverbot erteilen darf.
Die 30-jährige Hartz IV-Empfängerin M. aus Neckarsulm sprach am 17.10.2014 ohne vorherige Terminabsprache beim Jobcenter Landkreis Heilbronn vor und verlangte, ihr sofort die bereits bewilligten Sozialleistungen in bar auszuzahlen. Auf die Bitte, im Wartebereich Platz zu nehmen, wurde M. äußerst ungehalten. Zu einem hinzugerufenen Sicherheitsmann rief sie "Was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf?" Das Jobcenter erteilte M. sodann einige Tage später ein für knapp zwei Monate befristetes Hausverbot und ordnete dessen Sofortvollzug an. Dem widersprach M.: Der Präventivcharakter des Hausverbotes verbiete es, sie für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen. Zudem habe es sich bei ihr nur um eine "einmalige Taktlosigkeit" gehandelt.
Vor dem Sozialgericht begehrte M., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Hausverbot wiederherzustellen.
Ihr Eilantrag blieb vor dem SG Heilbronn erfolglos.
Nach Auffassung des Sozialgerichts muss eine Behörde zwar auch mit schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Vorliegend habe M. aber Dienstablauf und Hausfrieden durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört. Das Hausverbot habe hier eine Warnfunktion, derartiges Verhalten bereits vom ersten Vorfall an nicht zu dulden. Es sei hier auch verhältnismäßig, weil es auf knapp zwei Monate befristet sei und M. sich weiterhin schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter wenden könne.
juris
Die 30-jährige Hartz IV-Empfängerin M. aus Neckarsulm sprach am 17.10.2014 ohne vorherige Terminabsprache beim Jobcenter Landkreis Heilbronn vor und verlangte, ihr sofort die bereits bewilligten Sozialleistungen in bar auszuzahlen. Auf die Bitte, im Wartebereich Platz zu nehmen, wurde M. äußerst ungehalten. Zu einem hinzugerufenen Sicherheitsmann rief sie "Was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf?" Das Jobcenter erteilte M. sodann einige Tage später ein für knapp zwei Monate befristetes Hausverbot und ordnete dessen Sofortvollzug an. Dem widersprach M.: Der Präventivcharakter des Hausverbotes verbiete es, sie für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen. Zudem habe es sich bei ihr nur um eine "einmalige Taktlosigkeit" gehandelt.
Vor dem Sozialgericht begehrte M., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Hausverbot wiederherzustellen.
Ihr Eilantrag blieb vor dem SG Heilbronn erfolglos.
Nach Auffassung des Sozialgerichts muss eine Behörde zwar auch mit schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Vorliegend habe M. aber Dienstablauf und Hausfrieden durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört. Das Hausverbot habe hier eine Warnfunktion, derartiges Verhalten bereits vom ersten Vorfall an nicht zu dulden. Es sei hier auch verhältnismäßig, weil es auf knapp zwei Monate befristet sei und M. sich weiterhin schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter wenden könne.
Gericht/Institution: | SG Heilbronn |
Erscheinungsdatum: | 26.11.2014 |
Entscheidungsdatum: | 19.11.2014 |
Aktenzeichen: | S 10 AS 3793/14 |
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