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Kein Arbeitsunfall, wenn Unternehmer beim Äpfelschütteln auf benachbartem Grünstreifen Bänderriss erleidet


Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Verletzung eines Unternehmers beim Äpfelschütteln auf einem dem Firmengelände angrenzenden Grünstreifen nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 61-jährige Kläger G. ist Geschäftsführer eines zwischen Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen Unternehmens. Zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße befindet sich ein dem Hohenlohekreis gehörender Grünstreifen mit Apfelbäumen. Beim Versuch, im September 2012 die Äpfel mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, zog sich G. einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte Beschäftigung des G. gewesen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte G. geltend, der Hohenlohekreis habe sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend verkauft).
Das SG Heilbronn hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Äpfelschütteln nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass G. die geernteten Äpfel privat verkauft habe, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des G. zuzuordnen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:21.11.2014
Entscheidungsdatum:04.11.2014
Aktenzeichen:S 6 U 1056/14
juris

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