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Hartz IV beziehender Selbstständiger Rechtsanwalt wehrt sich gegen die Obliegenheit, Angaben zu seinen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit zu machen

Nach Ansicht des Sächsischen LSG, Urteil vom 07.07.2011 - L 3 AS 638/10 besteht kein Anlass zu der Feststellung, dass der RA zur Vornahme voraussichtlicher Einkommens- und Ausgabenschätzungen nach EKS nicht verpflichtet ist.

Vielmehr handelt es sich bei der insoweit vorzunehmenden Prognose um eine dem Hilfebedürftigen zumutbare Mitwirkungshandlung (vgl. Bay. LSG, Urteil vom 30. Juli 2010 – L 7 AS 12/10 – Rdnr. 17).

Bei dem vom Antragsteller bezogenen Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine steuerfinanzierte Fürsorgeleistung, deren Voraussetzung unter anderem die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II ist.



Anmerkung: Das Sächsische Urteil vom 07.07.2011 - L 3 AS 638/10 wurde durch das BSG mit Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R bestätigt.


Ein Leistungsbezieher nach dem SGB II ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I gehalten, Angaben über seine voraussichtlichen Einkünfte und Ausgaben im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt unter Verwendung des Vordruck EKS zu machen.



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.



Kommentare

  1. das Problem ist, trägt der Leistungsempfänger tatsächlich voraussichtliche Beträge in die EKS ein, werden diese vermuteten Einkünfte sofort mit dem folgenden Leistungsbezug verrechnet. Treten die vermuteten Einkünfte dann aber nicht ein, muß er u. U. dem Geld, das er ja nicht ausgezahlt bekam, hinterherlaufen. Und das kann nach den mir vorliegenden Schilderungen gut und gerne auch mal mehrere Monate dauern.

    Daher ist jedem Leistungsempfänger angeraten, in die EKS bei den zukünftigen Einkünften eine Null einzutragen. In der später erfolgenden rückwirkenden Auskunft über die Einnahmen/Ausgaben kann er dann wiederum die tatsächlich erzielten Einkünfte angeben.

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  2. Entschuldigung, ohne daß ich das Urteil jetzt nachgelesen hätte - aber auf welchem Niveau darf eigentlich jemand, der ein Richteramt an einem deutschen Bundesgericht bekleidet, geistig angesiedelt sein?
    Das ist eine Frage, die sich mir stellt, nachdem dies das X-te Urteil mit einem gänzlich befremdlichen Tenor ist, von dem ich erfahre, und die meisten davon habe ich gelesen (dieses werde ich mir auch noch zu Gemüte führen.)

    Mein Ärger folgt hieraus: Es ist doch gelinde gesagt erstaunlich, was nach Meinung deutscher Gerichte einem Menschen (auch und vor allem deutschen Staatsbürgern) abverlangt werden kann, nur weil dieser das Pech hat, ALG II beantragen zu müssen. Ich denke da an das völlig abwegige Urteil des LSG München, nachdem ein wortloses Erscheinen zu einem Meldetermin angeblich einem Nichterscheinen gleichgestellt ist (LSG Bayern, 03.01.2011 - L 7 AS 921/10 B ER).

    Leider sahen sich die Richter in ihrer offenbar unbegrenzten Weisheit nicht veranlaßt, die Öffentlichkeit an ihrem lichten Geist teilhaben zu lassen und zu erläutern, was und vor allem wieviel der Delinquent bei dem Meldetermin denn hätte reden müssen, damit der angeblichen Pflicht zum Reden genüge getan worden wäre, denn dies sah es nicht als entscheidungserheblich an und ging deswegen nicht auf diese Frage ein.

    Nun soll ein arbeitsloser Mensch (jawohl, das ist und bleibt er, auch wenn und trotz daß er arbeitslos ist) also nach Überzeugung deutscher Richter auch noch in die Zukunft blicken. - Aber Glaskugeln sind doch im Regelsatz garnicht enthalten, oder gelten die als der Position Haushaltsausstattung (Geschirr) zugehörig?

    Denk' ich an Deutschlands Justiz in der Nacht...

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    1. Dummer Kommentar. Mehr geib´s hierzu nicht zu sagen.

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  3. Mich wundert eher, dass der Kollege als Hartz-IV-Bezieher seine Zulassung noch hat.

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  4. Ich kenne einen Anwalt aus Münster, der bei Prozessen in eigener Sache Prozesskostenhilfe beantragt. Seine Zulassung wird er deswegen nicht verlieren, genau so wenig, wie wegen Mandantenverrat.

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  5. Ich verstehe das Verhalten des Herrn Kollegen überhaupt nicht, wenn er die Erklärung verweigert, denn er kann notfalls eine Null-Erklärung abgeben, erkann auch erklären, dasss seine Ausgaben die EInnahmen erreichen oder überschreiten und erkann erklären, dass sein Überschuss nur 100 € monatlich beträgt. Durch exakte, zeitnahme Buchführung kann er sehr erfolgreich arbeiten und gleichzeitig H4 beziehen. ZB kann er die Kosten für die Krankenversicherung und die beiträge zum Versorgungswerk abziehen. RA JM natürlich darf er die Zulassung behalten, denn H4 ist nicht gleich Vermögensverfall. Fraglich scheint mir nur, ob er weiter RA sein sollte bei seinem bockigem Verhalten. So kommt man jedenfalls nicht weiter.

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  6. § 16c wird wie folgt geändert:

    c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

    „(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen."

    -------------#
    Hier wird durch sg. (zugewiesene !! JC-Vertrags-EGBer) Existenzgründungsberater -- zumeist "inoffizielle" im Detekteigewerbe oder Finanzgewerbe Tätige -- zu AUSSPÄHEN der Geschäftsgeheimnisse "eingeschleust".

    Über die Pflichten zur Auskunft gegenüber "Ermittlern" werden dann Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner "verhört", was zur massiven Rufschädigung ausartet.

    Nach dem Prinzip des "Freiwohnens" im Immobilienmarkt, wird hier der "aufstockende Extistzenzgründer" (in einer Art Zersetzung) um Sicherungseigentum und Bürgen (mein Boot, mein Haus, mein Auto, meine Ehefrau) gebracht und anschließend
    "VERWERTET". Die Insolvenzmasse wird "verschenkt" an Konkurrenten oder "maffiöse Investoren-Gruppierungen", die das NULL-Wert-Unternehmen dann an weitere "ICH-AG-"Existenzgründer "vermeiten2 oder "überteuert" verkaufen.

    Eine Spiral-Geldschöpf-Geschäftsidee.

    Es sind die selben Spzeialisten (Detekteien), die bereits zur DDR-Zeiten notleidenden West-GmbHs, über Zeitungsannoncen oder Steuerberater "stille Teilhaberschaften" anboten ... und danach "zersetzten".

    Sammelstation für "untreue" Steuerbearter und Versicherungsagenten oder IHK-Mitarbeiter war seinerzeit "die G***idee", die für jede (vage) Geschäftsidee dem "Verräter" mind. 400 DM zahlte...

    Gleiches wird heute professionell von Behörden-MA über deren Sub-Unternehmen und Verwandten-"Stadl" durchgezogen. Allerdings nicht mehr duch ABO-News. Sondern über Finanzmakler und Wissens-Makler.

    Opfer sind auch gerne Existenzgründer, die als Handelsvertreter agieren. Hier macht das Jobcenter Druck, Verträge einzugehen, und wo im Nachhinein kein Geld fließt. Man wird u.U. gezwugnen, mit kriminellen Lieferanten Vertreterverträge abzuschließen.

    Ein Kumpel von mir wurde, bei 100% Lohnförderung vom Jobcenter, an ein Baugeschäft als GF "befristet vermittelt", das nach wenigen Monaten Pleite machte. Und seit 3 Jahren mit EU-Leiharbeitern" Lohnbetrug beging, wie sich nachträglich herausstellte. Der Kollege erhielt 18 Monate auf Bewährung. Hier wurde Insiderwissen (Steuerfahndung, Arbeitsbehörde etc.) dazu genutzt, die tatsächlichen Betreiber und Eigentümer straffrei zu stellen !!!

    Es gibt vielerlei "Befristete Kräfte, Handelsvertreter und Praktikanten":
    u.a. solche, die "als Aufstocker" Autos abfackeln oder Gastro-Toiletten "verstopfen" oder oder ...

    Von Notleidenden "vorbestraften Kräften" (die u.U. unter Zwang für Dritte eine Starfe übernehmen mussten), und die ohne Arbeitsplatz "abgeschoben" würden, findet man nicht nur in Rotlichtgewerbe !

    Ich rede hier nicht von irgendwelchen Motorrad-Gangs !
    Ich rede vom Normalo, wo sich das Jobcenter einmischte -- und man nicht widersprechen darf, ohne, dass die Familie später ohne Heizung und Strom und trocken Brot leidet ...

    Gesetzegrundlage (u.a. für beauftrage Dritte):

    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-neue-ba-anweisung-erlaubt-observation87750.php

    http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/leitfaden__aussendienst__pdf_1_.pdf

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  7. BSG, Urteil vom 28.03.2013 - B 4 AS 42/12 R

    Volltext hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161187&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


    1. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I finden auch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung, soweit keine bereichsspezifischen Mitwirkungsobliegenheiten Anwendung finden.


    2. Zu den für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu klärenden Umständen gehört die Frage, ob dem Antragsteller im Bewilligungszeitraum (voraussichtlich) Einkommen zufließt, denn die Erzielung von Einkommen führt gegebenenfalls zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der Anspruchsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II). Dabei ist Einkommen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 55 mwN). Da das BSG die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen anhand des Zuflusses der jeweiligen Leistung vornimmt, müssen - modifiziert durch das sog Monatsprinzip - zur Berücksichtigung von Einkommen ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zwangsläufig Umstände in die Prüfung einbezogen werden, die in der Zukunft liegen (Bayerisches LSG vom 30.7.2010 - L 7 AS 12/10 - veröffentlicht in juris). Insoweit gilt für andere Umstände - zB die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten -, die im Bewilligungszeitraum einem Wandel unterliegen können, nichts anderes. Der Umstand, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller während des Bewilligungszeitraums voraussichtlich Einkommen zufließen wird, ist bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung entscheidungserheblich. Dies gilt auch für eine vorläufige Entscheidung über die Leistungsbewilligung nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 SGB III. Denn auch bei einer vorläufigen Entscheidung müssen Leistungen - ohne vorsorglichen Abschlag - regelmäßig in derjenigen Höhe gewährt werden, die bei Bestätigung der wahrscheinlich vorliegenden Voraussetzungen voraussichtlich auch endgültig zu leisten sein werden (BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R -, BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 34). Es handelt sich bei den Angaben zur finanziellen Situation während des Bewilligungszeitraums folglich um Tatsachen, die für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erheblich sind.

    3. In vergleichbarem Zusammenhang hat bereits der 14. Senat des BSG bei der Frage der Zumutbarkeit einer Mitwirkung des Leistungsberechtigten durch Vorlage von Kontoauszügen auf die Besonderheiten der SGB II-Leistungen hingewiesen, da es sich um Anforderungen im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems handelt, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft (BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 13).

    MfG Detlef Brock

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