Geschätzte 60 000 Mitarbeiter sind in den rund 340 Jobcentern beschäftigt. Davon entfallen rund ein Drittel der Beschäftigten auf die Kommunen. Der Rest ist mehrheitlich über die Bundesagentur für Arbeit angestellt oder verbeamtet. 60 000 Mitarbeiter in der Arbeitsvermittlung, im Fallmanagement und in der Leistungssachbearbeitung.
Deren Aufgabe es ist, die rund 3,3 Millionen Bedarfsgemeinschaften zu betreuen respektive zu verwalten.
Ein Job, welcher mit einer Masse an internen Anweisungen, neuen Gesetzen, Emails und internen autonomen Bestimmungen durch die einzelnen Jobcenterzentralen einhergeht.
Eine große Mehrheit der Beschäftigten erledigt ihren Job linientreu entsprechend den Anweisungen.
Unabhängig davon, ob diese sinnvoll oder gar rechtskonform sind. Der Blick über den Tellerrand wird dabei vergessen.
Kleiner Anteil von Mitarbeitern mit Empathie
Nun gibt es aber einen sehr kleinen Anteil von Mitarbeitern, die genau dieses tun. Es beginnt im Kleinen. Die Mitarbeiter setzen ihre ganze Empathie, Respekt und Toleranz gegenüber den Leistungsberechtigten ein.
Ein Versuch etwas Menschlichkeit in das Hartz IV-System einzubringen. Sie evaluieren den Lebensweg ihres Gegenübers und suchen mit ihm gemeinsam den bestmöglichen Weg.
So wird über die Zuweisung in eine Maßnahme gesprochen, in einen Ein-Euro-Job oder in die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit. Ein Weg, in dem zumindest kommuniziert wird. Jedoch ein Weg, insbesondere die Zuweisung in einen Ein-Euro-Job, der keine Perspektive bringt.
Nur rund 2 Prozent dieser Billiglohnausbeute münden in ein festes Arbeitsverhältnis. Prekäre Beschäftigungsverhältnisse auf Kosten der Leistungsberechtigten. Nicht anders verhält es sich bei den Vermittlungsvorschlägen.
Sofern überhaupt Vermittlungsvorschläge angeboten werden, liegen diese zumeist im Rahmen der Leih- oder Zeitarbeit. Oftmals gibt die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr her.
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Samstag, 2. März 2013
Mittwoch, 14. September 2011
Werden Hartz- IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
So urteilte das BSG mit Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 101/10 R - . Das BSG begründet seine zu begrüßende Rechtansicht wie folgt:
Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB ll zum 1.1.2009 in § 16d S. 2 SGB ll geregelt zuweist,handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen VA iS des $ 31 Saiz 1 SGB X.
Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB ll ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB ll ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB ll ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen.
Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen lnteresse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festiegungen hinsichtlich des konkreten lnhalts der Arbeitsgelegenheä und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszulüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB ll, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/201O, Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski,Grundsicherung und Sozialhilfe, ll.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).
Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung {oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen.
Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 3 (vgl. insoweit BSG, Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach g 48 ScB lll (vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion ) vorangehen.
Die Zuweisung bestimmt vieimehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen,welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann(BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE102,201 =SozR 4 - 4200 § 16 Nr 4, RdNr 3l).
Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung enischieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualiiät unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann(Luthe in jurisPR - SozR 27/2005 Anm 1).
Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtiswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB ll. Die insoweit notwendige an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB lll orientierte Prüfung (vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor,vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlichlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein.
Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE16, 151 =SozR Nr.1 zu § 28 BVG).
Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen. soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen
Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwG71l, 85,88,87, 169, 172f, 100,56,59, 112,351,353f).
Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB ll in Betracht, wenn vom Hitfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufuandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind,die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Quelle :Tacheles - Leser
Anmerkung: Vgl. dazu BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R -
Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
Zitat: " Das BVerwG hatte zwar am 16.12.2004 - 5 C 71.03 - entschieden, dass der damals geltende § 19 Abs. 2 BSHG auch zugunsten des "zusätzlich" Beschäftigten" wirkt. Ob auch § 262 SGB III zugunsten der Leistungsempfänger gilt, war völlig offen.
Ich habe die Schutzwirkung auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten abweichend vom LSG BW, v. 2.11.2009, - L 1 AS 746/09 - bisher immer angenommen (Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2010 Kap. § 3 Rn. 174).
In einer Entscheidung des BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R - hatte der 4. Senat noch daran gezweifelt, ob der § 262 SGB III drittschützenden Charakter hat (vgl. Rn 28 Zitat: "Zweifel daran, dass eine Prüfung dieses Merkmals auch von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, verlangt werden kann, sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt angebracht, als die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte.")
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wertersatz-bei-rechtswidrigem-ein-euro.html
Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011, - B 4 AS 1/10 R -
Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro - Job- Hartz - IV Empfängerin hat keinen Ansprüch auf Arbeitsentgelt , weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wertersatz-bei-rechtswidrigem-ein-euro.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB ll zum 1.1.2009 in § 16d S. 2 SGB ll geregelt zuweist,handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen VA iS des $ 31 Saiz 1 SGB X.
Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB ll ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB ll ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB ll ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen.
Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen lnteresse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festiegungen hinsichtlich des konkreten lnhalts der Arbeitsgelegenheä und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszulüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB ll, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/201O, Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski,Grundsicherung und Sozialhilfe, ll.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).
Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung {oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen.
Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 3 (vgl. insoweit BSG, Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach g 48 ScB lll (vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion ) vorangehen.
Die Zuweisung bestimmt vieimehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen,welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann(BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE102,201 =SozR 4 - 4200 § 16 Nr 4, RdNr 3l).
Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung enischieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualiiät unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann(Luthe in jurisPR - SozR 27/2005 Anm 1).
Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtiswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB ll. Die insoweit notwendige an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB lll orientierte Prüfung (vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor,vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben.
Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlichlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein.
Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE16, 151 =SozR Nr.1 zu § 28 BVG).
Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen. soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen
Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwG71l, 85,88,87, 169, 172f, 100,56,59, 112,351,353f).
Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB ll in Betracht, wenn vom Hitfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufuandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind,die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Quelle :Tacheles - Leser
Anmerkung: Vgl. dazu BSG Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R -
Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
Zitat: " Das BVerwG hatte zwar am 16.12.2004 - 5 C 71.03 - entschieden, dass der damals geltende § 19 Abs. 2 BSHG auch zugunsten des "zusätzlich" Beschäftigten" wirkt. Ob auch § 262 SGB III zugunsten der Leistungsempfänger gilt, war völlig offen.
Ich habe die Schutzwirkung auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten abweichend vom LSG BW, v. 2.11.2009, - L 1 AS 746/09 - bisher immer angenommen (Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2010 Kap. § 3 Rn. 174).
In einer Entscheidung des BSG vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R - hatte der 4. Senat noch daran gezweifelt, ob der § 262 SGB III drittschützenden Charakter hat (vgl. Rn 28 Zitat: "Zweifel daran, dass eine Prüfung dieses Merkmals auch von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, verlangt werden kann, sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt angebracht, als die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte.")
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wertersatz-bei-rechtswidrigem-ein-euro.html
Anmerkung: Vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011, - B 4 AS 1/10 R -
Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro - Job- Hartz - IV Empfängerin hat keinen Ansprüch auf Arbeitsentgelt , weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/wertersatz-bei-rechtswidrigem-ein-euro.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Samstag, 27. August 2011
Wertersatz bei rechtswidrigem Ein-Euro - Job- Hartz - IV Empfängerin hat keinen Ansprüch auf Arbeitsentgelt , weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag.
BSG, Urteil vom 27.08.2011, - B 4 AS 1/10 R -
Sie hat in diesem Zeitraum vielmehr eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen; derartige Arbeiten begründen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung ergibt sich aus den näheren Umständen des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit.
Die auf Veranlassung des Jobcenters verrichtete Tätigkeit stellte eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung dar. Es liegt keine Fallgestaltung vor, in der wegen eines gelösten Zusammenhangs zwischen der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit und gänzlich abweichenden Tätigkeitsinhalten ein Arbeitsentgeltanspruch möglich sein könnte.
Die für einen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht worden ist, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden.
Soweit es zu einer Vermögensmehrung insoweit gekommen sein sollte, muss sich das Jobcenter die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.
Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung kommen grundsätzlich ein bestandskräftiger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschließender Regelung kein Verwaltungsakt gesehen werden. Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübenden Tätigkeit ist unverzichtbar, weil allein das Jobcenter für die Eignung der Maßnahme im Sinne einer Eingliederung des Leistungsberechtigten verantwortlich bleibt.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=12119&pos=0&anz=25
Anmerkung: Termintipp des BSG Nr. 15/11 vom 16. August 2011 - Hartz IV - Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Job - B 4 AS 1/10 R -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html
Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R - (noch nicht veröffentlicht)
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sie hat in diesem Zeitraum vielmehr eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen; derartige Arbeiten begründen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung ergibt sich aus den näheren Umständen des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit.
Die auf Veranlassung des Jobcenters verrichtete Tätigkeit stellte eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung dar. Es liegt keine Fallgestaltung vor, in der wegen eines gelösten Zusammenhangs zwischen der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit und gänzlich abweichenden Tätigkeitsinhalten ein Arbeitsentgeltanspruch möglich sein könnte.
Die für einen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht worden ist, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden.
Soweit es zu einer Vermögensmehrung insoweit gekommen sein sollte, muss sich das Jobcenter die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.
Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung kommen grundsätzlich ein bestandskräftiger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschließender Regelung kein Verwaltungsakt gesehen werden. Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübenden Tätigkeit ist unverzichtbar, weil allein das Jobcenter für die Eignung der Maßnahme im Sinne einer Eingliederung des Leistungsberechtigten verantwortlich bleibt.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2011&nr=12119&pos=0&anz=25
Anmerkung: Termintipp des BSG Nr. 15/11 vom 16. August 2011 - Hartz IV - Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Job - B 4 AS 1/10 R -
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html
Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R - (noch nicht veröffentlicht)
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/08/termintipp-des-bsg-nr-1511-vom-16.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Dienstag, 16. August 2011
Termintipp des BSG Nr. 15/11 vom 16. August 2011 - Hartz IV - Erstattungsanspruch bei Ein-Euro-Job - B 4 AS 1/10 R -
Das BSG wird am 27.08.2011 entscheiden, ob eine Hartz-IV Empfängerin, die im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs zu einem Altenheim vermittelt wurde und dort gearbeitet hat, Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn hat.
Zitat: Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitsentgelt für Tätigkeiten, die sie in der Zeit vom 7. März 2005 bis 6. September 2005 im Rahmen einer von dem beigeladenen Jobcenter veranlassten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei einem Träger der freien Wohlfahrtspflege verrichtet hat.
Die im Jahre 1964 geborene Klägerin erhielt laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 schlug ihr der Beigeladene eine "Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher" mit verschiedenen Anforderungen (Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, Leos Cafe, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereine, Grünbereich, Bürobereich) bei dem Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15-20 Stunden und einer Angabe zu "Lohn/Gehalt: 1 Euro" vor. Diesem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, in welcher der Klägerin für den Fall des Nichtantritts der Arbeitsgelegenheit eine Absenkung des Arbeitslosengelds II angekündigt wurde. Die Klägerin ist nicht gegen diese "Zuweisung" vorgegangen.
Nach einem Vorstellungsgespräch bei dem Beklagten nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Gebäudereinigung eines Altenheimes mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche auf, die auf sechs Monate befristet war und für die eine Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde in Höhe von 2 Euro gewährt wurde. Eine Klage der Klägerin gegen den Beklagten vor den Arbeitsgerichten auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses hatte keinen Erfolg.
Die weitere, auf Zahlung von Arbeitslohn gerichtete Klage verwies das Arbeitsgericht an das Sozialgericht. Dieses hat die Klage abgewiesen; die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelts, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gearbeitet habe, sondern allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig geworden sei. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen; die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelts, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Arbeitsgelegenheit habe nicht den im SGB II normierten Voraussetzungen entsprochen. Der beklagte Träger habe damit eine reguläre Arbeitsstelle eingespart. Deshalb habe sie Anspruch auf den Tariflohn bzw. hilfsweise auf den ortsüblichen Lohn. Der Beklagte ist dem entgegen getreten.
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/15__11.html
Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R - (noch nicht veröffentlicht)
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
Das BSG hat am 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R entschieden, dass eine Leistungsberechtigter der nicht in einem "zusätzlichen" 1 EURO Job beschäftigt ist, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger haben kann.
Das BVerwG hatte zwar am 16.12.2004 5 C 71.03 entschieden, dass der damals geltende § 19 Abs. 2 BSHG auch zugunsten des "zusätzlich" Beschäftigten" wirkt. Ob auch § 262 SGB III zugunsten der Leistungsempfänger gilt, war völlig offen.
Ich habe die Schutzwirkung auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten abweichend vom LSG BW 2.11.2009 L 1 AS 746/09 bisher immer angenommen (Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2010 Kap. § 3 Rn. 174).
Das BSG hatte jetzt über die Revision eines anderen Senates des LSG BW L 13 AS 419/07 zu entscheiden und ebenfalls die Schutzwirkung des § 262 SGB III wohl angenommen. Ich bin gespannt auf die Begründung des Urteils.
In einer Entscheidung vom 16.12.2008 B 4 AS 60/07 R hatte der 4. Senat noch daran gezweifelt, ob der § 262 SGB III drittschützenden Charakter hat (vgl. Rn 28 Zitat: "Zweifel daran, dass eine Prüfung dieses Merkmals auch von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, verlangt werden kann, sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt angebracht, als die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte.")
Für mich ist die Entscheidung deshalb eine kleine Sensation.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=5&t=79
Anmerkung: Erfolgt die Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d S 2 SGB 2) durch den Maßnahmeträger und nicht durch das Jobcenter, muss die auf Fortführung des Einsatzes gerichtete Klage gegen den Maßnahmeträger gerichtet werden.
§ 16d S 2 SGB 2
Sozialgericht Berlin Beschluss vom 20.07.2011, - S 55 AS 41075/09 -
1. Erfolgt die Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d S 2 SGB 2) durch den Maßnahmeträger und nicht durch das Jobcenter, muss die auf Fortführung des Einsatzes gerichtete Klage gegen den Maßnahmeträger gerichtet werden.
2. Die Kündigung in einem solchen Fall betrifft ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Maßnahmeträger, der bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d S 2 SGB 2 nicht lediglich "willenloses" Werkzeug der Behörde ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/erfolgt-die-beendigung-einer.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Zitat: Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitsentgelt für Tätigkeiten, die sie in der Zeit vom 7. März 2005 bis 6. September 2005 im Rahmen einer von dem beigeladenen Jobcenter veranlassten Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei einem Träger der freien Wohlfahrtspflege verrichtet hat.
Die im Jahre 1964 geborene Klägerin erhielt laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 schlug ihr der Beigeladene eine "Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher" mit verschiedenen Anforderungen (Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, Leos Cafe, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereine, Grünbereich, Bürobereich) bei dem Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15-20 Stunden und einer Angabe zu "Lohn/Gehalt: 1 Euro" vor. Diesem Schreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, in welcher der Klägerin für den Fall des Nichtantritts der Arbeitsgelegenheit eine Absenkung des Arbeitslosengelds II angekündigt wurde. Die Klägerin ist nicht gegen diese "Zuweisung" vorgegangen.
Nach einem Vorstellungsgespräch bei dem Beklagten nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Reinigungskraft bei der Gebäudereinigung eines Altenheimes mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche auf, die auf sechs Monate befristet war und für die eine Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde in Höhe von 2 Euro gewährt wurde. Eine Klage der Klägerin gegen den Beklagten vor den Arbeitsgerichten auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses hatte keinen Erfolg.
Die weitere, auf Zahlung von Arbeitslohn gerichtete Klage verwies das Arbeitsgericht an das Sozialgericht. Dieses hat die Klage abgewiesen; die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelts, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags gearbeitet habe, sondern allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig geworden sei. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen; die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsentgelts, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Arbeitsgelegenheit habe nicht den im SGB II normierten Voraussetzungen entsprochen. Der beklagte Träger habe damit eine reguläre Arbeitsstelle eingespart. Deshalb habe sie Anspruch auf den Tariflohn bzw. hilfsweise auf den ortsüblichen Lohn. Der Beklagte ist dem entgegen getreten.
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/15__11.html
Anmerkung: BSG, Urteil vom 13.04.2011, - B 14 AS 98/10 R - (noch nicht veröffentlicht)
Nach der Rechtsprechung des 14. Senats des Bundessozialgerichts kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Leistungsbezieherin nach dem SGB 2 gegen das Jobcenter in Betracht . Werden Hartz-IV-Empfängern rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zugewiesen, steht ihnen die Nachzahlung des Tariflohns zu.
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung :
Das BSG hat am 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R entschieden, dass eine Leistungsberechtigter der nicht in einem "zusätzlichen" 1 EURO Job beschäftigt ist, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger haben kann.
Das BVerwG hatte zwar am 16.12.2004 5 C 71.03 entschieden, dass der damals geltende § 19 Abs. 2 BSHG auch zugunsten des "zusätzlich" Beschäftigten" wirkt. Ob auch § 262 SGB III zugunsten der Leistungsempfänger gilt, war völlig offen.
Ich habe die Schutzwirkung auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten abweichend vom LSG BW 2.11.2009 L 1 AS 746/09 bisher immer angenommen (Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2010 Kap. § 3 Rn. 174).
Das BSG hatte jetzt über die Revision eines anderen Senates des LSG BW L 13 AS 419/07 zu entscheiden und ebenfalls die Schutzwirkung des § 262 SGB III wohl angenommen. Ich bin gespannt auf die Begründung des Urteils.
In einer Entscheidung vom 16.12.2008 B 4 AS 60/07 R hatte der 4. Senat noch daran gezweifelt, ob der § 262 SGB III drittschützenden Charakter hat (vgl. Rn 28 Zitat: "Zweifel daran, dass eine Prüfung dieses Merkmals auch von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, verlangt werden kann, sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt angebracht, als die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte.")
Für mich ist die Entscheidung deshalb eine kleine Sensation.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=5&t=79
Anmerkung: Erfolgt die Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d S 2 SGB 2) durch den Maßnahmeträger und nicht durch das Jobcenter, muss die auf Fortführung des Einsatzes gerichtete Klage gegen den Maßnahmeträger gerichtet werden.
§ 16d S 2 SGB 2
Sozialgericht Berlin Beschluss vom 20.07.2011, - S 55 AS 41075/09 -
1. Erfolgt die Beendigung einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d S 2 SGB 2) durch den Maßnahmeträger und nicht durch das Jobcenter, muss die auf Fortführung des Einsatzes gerichtete Klage gegen den Maßnahmeträger gerichtet werden.
2. Die Kündigung in einem solchen Fall betrifft ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Maßnahmeträger, der bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d S 2 SGB 2 nicht lediglich "willenloses" Werkzeug der Behörde ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/erfolgt-die-beendigung-einer.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Donnerstag, 13. Dezember 2018
Steuertipps zur Jahreswende
Der Steuerberater-Verband Köln hat steuerliche Hinweise zum Jahreswechsel 2018/2019 veröffentlicht.
Mehr Zeit für die Steuererklärung 2018
Gut Ding will Weile haben. Da dürfte es vielen Steuerpflichtigen sehr gelegen kommen, dass sich die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung verlängern. Die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2018 verpflichtet sind, endet im kommenden Jahr am 31.07.2019. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist auf den letzten Tag des Monats Februar. Da das 2020 aber ein Samstag ist, bleibt bis zum 02.03.2020 Zeit.
Steuerpflichtige, die gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, können bis Ende 2018 noch ihre Steuererklärung 2014 einreichen.
Das steuerfreie Job-Ticket kehrt zurück
Ab dem kommenden Jahr können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Weg zur Arbeit steuerlich attraktiver gestalten. Zuschüsse und Sachbezüge für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr, etwa mittels Job-Ticket, sind dann von der Steuer befreit. Allerdings müssen Arbeitnehmer wissen: Die steuerfreie Leistung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge fahren steuerlich ganz vorne mit
Ein ab 2019 angeschafftes Elektro- bzw. Hybridfahrzeug muss im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit der Hälfte des Neuwagenpreises angesetzt werden. Diese besondere Begünstigung gilt für Anschaffungen bis zum 31.12.2021.
Fahrten mit dem Dienstfahrrad
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, können sich besonders freuen. Sie können damit ab kommendem Jahr nämlich steuerfrei durch die Straßen düsen. Die Befreiung gilt auch für Elektrofahrräder, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht doch um Kraftfahrzeuge handelt, weil sie etwa Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen.
Mietwohnungsneubau – Sonderabschreibung geschenkt
Bezahlbarer Wohnraum ist vielerorts knapp. Ein neues Gesetz soll nun private Investoren anregen, für mehr Mietwohnungen zu sorgen. Wer beispielsweise plant, sein Dachgeschoss in eine Mietwohnung zu verwandeln, könnte sich dann über eine neue steuerliche Sonderabschreibung freuen. Sie würde für Bauanträge oder Bauanzeigen nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gelten. Ergänzend zur linearen Abschreibung sollen in bestimmten Fällen zusätzlich pro Jahr bis zu 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neuen Wohnung abgeschrieben werden können. Das Gesetz hat den Bundestag bereits passiert. Es ist aber derzeit noch nicht gesichert, ob der Bundesrat am 14.12.2018 ebenfalls zustimmen wird.
Entlastung von Familien
Für Kinder steigt das Kindergeld ab Juli 2019 um 10 Euro monatlich pro Kind. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 Euro. Für jedes weitere gibt es monatlich 235 Euro. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt im kommenden Jahr um 192 Euro auf 4.980 Euro.
Mehr Grundfreibetrag – mehr Grund zur Freude
Der Grundfreibetrag wird erhöht. Er steigt in 2019 von derzeit 9.000 Euro auf 9.168 Euro an. 2020 wird er sich nochmals auf dann 9.408 Euro erhöhen, d.h. erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden. Dadurch ergibt sich ein steuermindernder Effekt.
2019 und 2020 gibt es Neues beim Kampf gegen die sog. "kalte Progression". Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden ab Januar 2019 um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben. Das sind immerhin 1,84% für 2019 und 1,95% ab 2020. Ziel ist es, dass Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation nicht durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden.
Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen
Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die auf ihre zu viel gezahlte Steuer nicht warten möchten, bietet sich ggf. ein Steuerklassenwechsel an. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen – wie Arbeitslosengeld – zu erwarten hat. Dessen Höhe orientiert sich nämlich an den Nettobezügen. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen. Zwar muss der Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Einreichung der Jahressteuererklärung erstattet.
Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt durchgeführt werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird. Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern zusammenleben, sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen.
Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen
Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge u.a. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Steuerpflichtige können den erforderlichen Antrag bis 30.11. des Kalenderjahrs, in dem er gelten soll, beim Finanzamt stellen. In diesem Fall wird der gesamte Jahres-Freibetrag auf den verbleibenden Zeitraum des Jahres aufgeteilt. Bei einem späten Antrag fällt mithin das Dezember-Gehalt entsprechend üppig aus. Der Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 Euro bersteigen.
Etwas anderes gilt für den Freibetrag für beeinträchtigte Menschen bzw. auch den Freibetrag für Hinterbliebene. Diese werden sofort – ohne betragliche Grenze – berücksichtigt. Steuerpflichtige, die einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2019 beim Finanzamt stellen, müssen für dieses Jahr zwingend eine Steuererklärung abgeben. Unter Beachtung der neuen Fristen haben sie bis zum 31.7.2020 Zeit. Schalten sie einen Steuerberater ein, verlängert sich die Frist noch weiter. Die Erklärung muss dann spätestens am 01.03.2021 beim Finanzamt eingehen.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?
Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 01.01.2019 beträgt er sodann 9,19 Euro pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 Euro beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Sie dürften dann nur knapp 49 Stunden im Monat arbeiten. Das sind ca. zwei Stunden weniger als in 2018. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.
Gang zum Standesamt?
Der standesamtliche Eheschluss bis zum anstehenden Jahresende führt dazu, dass für das gesamte Jahr 2018 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden kann. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders für deutlich unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner lukrativ.
Außergewöhnliche Belastungen können Steuerlast mindern
Abhängig vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe der Einkünfte ist jedem Steuerpflichtigen z.B. eine bestimmte finanzielle Belastung im Falle einer Krankheit zumutbar. An darüber hinaus gehenden Belastungen, etwa durch nicht von der Krankenkasse übernommene Krankheitskosten, Sehhilfen, Zahnersatz oder ärztlich verordnete Medikamente, beteiligt sich der Fiskus. Der BFH hat mit Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14) die Berechnungsmethode für Steuerpflichtige günstig ausgelegt, sodass die zumutbare Belastung schneller überschritten wird.
Einsparpotenzial im Bereich der Handwerkerleistungen
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können eine Steuerermäßigung i.H.v. 20% der Aufwendungen, max. 1.200 Euro, in Anspruch genommen werden. Wird der Höchstbetrag in 2018 überschritten, lohnt es sich unter Umständen, die Arbeiten 2019 ausführen zu lassen und entsprechend erst im kommenden Jahr steuerlich geltend zu machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die Beauftragung eines selbstständigen Fensterputzers, Pflegedienstes oder Gärtners, gilt dies entsprechend. Hier können Sie von einer jährlichen Steuerermäßigung i.H.v. 20% der Aufwendungen, max. 4.000 Euro, profitieren.
Dauerbrenner: Zinshöhe
Die Luft für den 6-%-Zinssatz im Steuerrecht wird dünn. Gleich in zwei Beschlüssen in diesem Jahr hat der BFH verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der "realitätsfernen Bemessung" der Zinshöhe angemeldet. Die Finanzämter sind angewiesen, zumindest die Zahlung von Nachzahlungszinsen, die ab April 2015 entstanden sind, auf Antrag auszusetzen. Ferner sind beim BVerfG noch zwei Verfahren anhängig. Es geht dabei um Zeiträume nach 2009 bzw. nach 2011. In jedem Fall sollte daher gegen Zinsbescheide Einspruch eingelegt werden, um sie "offen zu halten".
Quotaler Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel
Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber bis Ende 2018 Zeit gegeben, bei den Regelungen für Kapitalgesellschaften zum quotalen Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel nachzubessern. Der Gesetzgeber hat reagiert und letztlich die Regelung gestrichen. Sie entfällt rückwirkend ab 2008. Ob der vollständige Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb bei mehr als 50%iger Anteilsübertragung verfassungsrechtlich haltbar ist, prüft das Gericht noch.
Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Die Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen treten rückwirkend ab 08.02.2017 in Kraft. Auf Antrag gilt die Steuerbefreiung auch für Altfälle. Unternehmen wird so geholfen, in Sanierungsfällen leichter zu überleben.
Umsatzsteuer abziehen – Wann? Wie? Wo?
Der BFH hat in diesem Jahr entschieden, dass geleistete Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahrs gezahlt werden, auch dann im Altjahr steuerlich abziehbar sind, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit hat er sich über die Auffassung der Finanzverwaltung hinweggesetzt. Das nächste Mal wird diese Entscheidung 2021 relevant, wenn der 10.01. wieder auf ein Wochenende fällt.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des Steuerberater-Verband e.V. Köln v. 11.12.2018
Mehr Zeit für die Steuererklärung 2018
Gut Ding will Weile haben. Da dürfte es vielen Steuerpflichtigen sehr gelegen kommen, dass sich die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung verlängern. Die Frist für Steuerpflichtige, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung 2018 verpflichtet sind, endet im kommenden Jahr am 31.07.2019. Wird ein Steuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist auf den letzten Tag des Monats Februar. Da das 2020 aber ein Samstag ist, bleibt bis zum 02.03.2020 Zeit.
Steuerpflichtige, die gesetzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese freiwillig erstellen, können bis Ende 2018 noch ihre Steuererklärung 2014 einreichen.
Das steuerfreie Job-Ticket kehrt zurück
Ab dem kommenden Jahr können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Weg zur Arbeit steuerlich attraktiver gestalten. Zuschüsse und Sachbezüge für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr, etwa mittels Job-Ticket, sind dann von der Steuer befreit. Allerdings müssen Arbeitnehmer wissen: Die steuerfreie Leistung wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Dienstliche Elektro- und Hybridfahrzeuge fahren steuerlich ganz vorne mit
Ein ab 2019 angeschafftes Elektro- bzw. Hybridfahrzeug muss im Rahmen der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch mit der Hälfte des Neuwagenpreises angesetzt werden. Diese besondere Begünstigung gilt für Anschaffungen bis zum 31.12.2021.
Fahrten mit dem Dienstfahrrad
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, können sich besonders freuen. Sie können damit ab kommendem Jahr nämlich steuerfrei durch die Straßen düsen. Die Befreiung gilt auch für Elektrofahrräder, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht doch um Kraftfahrzeuge handelt, weil sie etwa Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen.
Mietwohnungsneubau – Sonderabschreibung geschenkt
Bezahlbarer Wohnraum ist vielerorts knapp. Ein neues Gesetz soll nun private Investoren anregen, für mehr Mietwohnungen zu sorgen. Wer beispielsweise plant, sein Dachgeschoss in eine Mietwohnung zu verwandeln, könnte sich dann über eine neue steuerliche Sonderabschreibung freuen. Sie würde für Bauanträge oder Bauanzeigen nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gelten. Ergänzend zur linearen Abschreibung sollen in bestimmten Fällen zusätzlich pro Jahr bis zu 5% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der neuen Wohnung abgeschrieben werden können. Das Gesetz hat den Bundestag bereits passiert. Es ist aber derzeit noch nicht gesichert, ob der Bundesrat am 14.12.2018 ebenfalls zustimmen wird.
Entlastung von Familien
Für Kinder steigt das Kindergeld ab Juli 2019 um 10 Euro monatlich pro Kind. Für das erste und zweite Kind beträgt es dann 204 Euro, für das dritte 210 Euro. Für jedes weitere gibt es monatlich 235 Euro. Der steuerliche Kinderfreibetrag steigt im kommenden Jahr um 192 Euro auf 4.980 Euro.
Mehr Grundfreibetrag – mehr Grund zur Freude
Der Grundfreibetrag wird erhöht. Er steigt in 2019 von derzeit 9.000 Euro auf 9.168 Euro an. 2020 wird er sich nochmals auf dann 9.408 Euro erhöhen, d.h. erst ab dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden. Dadurch ergibt sich ein steuermindernder Effekt.
2019 und 2020 gibt es Neues beim Kampf gegen die sog. "kalte Progression". Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden ab Januar 2019 um die Inflationsrate des Vorjahres verschoben. Das sind immerhin 1,84% für 2019 und 1,95% ab 2020. Ziel ist es, dass Einkommenssteigerungen im Falle einer Inflation nicht durch den progressiven Steuersatz aufgezehrt werden.
Steuerklassenwechsel kann sich auszahlen
Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die auf ihre zu viel gezahlte Steuer nicht warten möchten, bietet sich ggf. ein Steuerklassenwechsel an. Bei deutlich unterschiedlichen Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern ist es unterjährig steuerlich günstiger, wenn der Besserverdienende die Steuerklasse III und der Partner die Steuerklasse V wählt. In der Steuerklasse IV sollten Paare bleiben, wenn beide in etwa das Gleiche verdienen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Partner mit dem geringeren Einkommen Lohnersatzleistungen – wie Arbeitslosengeld – zu erwarten hat. Dessen Höhe orientiert sich nämlich an den Nettobezügen. Die Wahl der Steuerklasse III führt daher zu höheren Leistungen. Zwar muss der Besserverdienende in diesem Fall in der Steuerklasse V unterjährig höhere Steuerabzüge hinnehmen. Die zu viel gezahlten Steuern bekommt das Paar jedoch mit der Einreichung der Jahressteuererklärung erstattet.
Auch beim Elterngeld kann ein Wechsel in die Steuerklasse III sinnvoll sein. Dieser sollte jedoch seitens der Mutter mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz bzw. seitens des Vaters spätestens sieben Monate vor der Geburt durchgeführt werden. Hierbei kommt es darauf an, wer das Kind überwiegend betreuen wird. Alleinerziehende, die allein mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern zusammenleben, sollten die günstigere Steuerklasse II beantragen.
Mehr Netto durch die Eintragung von Freibeträgen
Neben der Möglichkeit des Steuerklassenwechsels können auch Freibeträge u.a. wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen beim Lohnsteuerabzug Berücksichtigung finden. Steuerpflichtige können den erforderlichen Antrag bis 30.11. des Kalenderjahrs, in dem er gelten soll, beim Finanzamt stellen. In diesem Fall wird der gesamte Jahres-Freibetrag auf den verbleibenden Zeitraum des Jahres aufgeteilt. Bei einem späten Antrag fällt mithin das Dezember-Gehalt entsprechend üppig aus. Der Freibetrag wird jedoch nur gewährt, wenn die Aufwendungen insgesamt die gesetzlichen Pauschalen um mindestens 600 Euro bersteigen.
Etwas anderes gilt für den Freibetrag für beeinträchtigte Menschen bzw. auch den Freibetrag für Hinterbliebene. Diese werden sofort – ohne betragliche Grenze – berücksichtigt. Steuerpflichtige, die einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2019 beim Finanzamt stellen, müssen für dieses Jahr zwingend eine Steuererklärung abgeben. Unter Beachtung der neuen Fristen haben sie bis zum 31.7.2020 Zeit. Schalten sie einen Steuerberater ein, verlängert sich die Frist noch weiter. Die Erklärung muss dann spätestens am 01.03.2021 beim Finanzamt eingehen.
Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns: Minijob in Gefahr?
Der Mindestlohn steigt wieder. Ab 01.01.2019 beträgt er sodann 9,19 Euro pro Stunde. Arbeitgeber, die Minijobber zu einem Monatslohn von 450 Euro beschäftigen, sollten deren Arbeitszeit überprüfen. Sie dürften dann nur knapp 49 Stunden im Monat arbeiten. Das sind ca. zwei Stunden weniger als in 2018. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.
Gang zum Standesamt?
Der standesamtliche Eheschluss bis zum anstehenden Jahresende führt dazu, dass für das gesamte Jahr 2018 die gemeinsame Veranlagung gewählt werden kann. Dieser sog. Splittingvorteil ist besonders für deutlich unterschiedlich verdienende Ehepaare und Lebenspartner lukrativ.
Außergewöhnliche Belastungen können Steuerlast mindern
Abhängig vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe der Einkünfte ist jedem Steuerpflichtigen z.B. eine bestimmte finanzielle Belastung im Falle einer Krankheit zumutbar. An darüber hinaus gehenden Belastungen, etwa durch nicht von der Krankenkasse übernommene Krankheitskosten, Sehhilfen, Zahnersatz oder ärztlich verordnete Medikamente, beteiligt sich der Fiskus. Der BFH hat mit Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14) die Berechnungsmethode für Steuerpflichtige günstig ausgelegt, sodass die zumutbare Belastung schneller überschritten wird.
Einsparpotenzial im Bereich der Handwerkerleistungen
Für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können eine Steuerermäßigung i.H.v. 20% der Aufwendungen, max. 1.200 Euro, in Anspruch genommen werden. Wird der Höchstbetrag in 2018 überschritten, lohnt es sich unter Umständen, die Arbeiten 2019 ausführen zu lassen und entsprechend erst im kommenden Jahr steuerlich geltend zu machen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie die Beauftragung eines selbstständigen Fensterputzers, Pflegedienstes oder Gärtners, gilt dies entsprechend. Hier können Sie von einer jährlichen Steuerermäßigung i.H.v. 20% der Aufwendungen, max. 4.000 Euro, profitieren.
Dauerbrenner: Zinshöhe
Die Luft für den 6-%-Zinssatz im Steuerrecht wird dünn. Gleich in zwei Beschlüssen in diesem Jahr hat der BFH verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der "realitätsfernen Bemessung" der Zinshöhe angemeldet. Die Finanzämter sind angewiesen, zumindest die Zahlung von Nachzahlungszinsen, die ab April 2015 entstanden sind, auf Antrag auszusetzen. Ferner sind beim BVerfG noch zwei Verfahren anhängig. Es geht dabei um Zeiträume nach 2009 bzw. nach 2011. In jedem Fall sollte daher gegen Zinsbescheide Einspruch eingelegt werden, um sie "offen zu halten".
Quotaler Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel
Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber bis Ende 2018 Zeit gegeben, bei den Regelungen für Kapitalgesellschaften zum quotalen Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel nachzubessern. Der Gesetzgeber hat reagiert und letztlich die Regelung gestrichen. Sie entfällt rückwirkend ab 2008. Ob der vollständige Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb bei mehr als 50%iger Anteilsübertragung verfassungsrechtlich haltbar ist, prüft das Gericht noch.
Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Die Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen treten rückwirkend ab 08.02.2017 in Kraft. Auf Antrag gilt die Steuerbefreiung auch für Altfälle. Unternehmen wird so geholfen, in Sanierungsfällen leichter zu überleben.
Umsatzsteuer abziehen – Wann? Wie? Wo?
Der BFH hat in diesem Jahr entschieden, dass geleistete Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines Kalenderjahrs gezahlt werden, auch dann im Altjahr steuerlich abziehbar sind, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Damit hat er sich über die Auffassung der Finanzverwaltung hinweggesetzt. Das nächste Mal wird diese Entscheidung 2021 relevant, wenn der 10.01. wieder auf ein Wochenende fällt.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des Steuerberater-Verband e.V. Köln v. 11.12.2018
Freitag, 25. Mai 2012
KOS: Mustertext - Änderung der Eingliederungsvereinbarung (1-Euro-Job)
Mustertext: Änderung der Eingliederungsvereinbarung (1-Euro-Job)
Der Mustertext kann eingesetzt werden, wenn ein nicht zusätzlicher 1-Euro-Job bevorsteht oder schon angetreten werden musste. Das vorgeschlagene Verfahren zielt darauf ab, aus einem 1-Euro-Job herauszukommen ohne sich einer Sanktion auszusetzen, die bei Nichtantritt oder Abbruch verhängt würde.
Der Verfahrenshinweis und der Mustertext stammen von Markus Wahle (IG BAU Berlin). Bei der erwähnten Klage (letzter Absatz) geht es darum, möglichst konkret Hinweise aufzulisten, die dafür sprechen, dass die Maßnahme nicht zusätzlich ist. Hier sollte Rat bei der eigenen Gewerkschaft oder einer Beratungsstelle eingeholt werden.
Bei den kursiven Textteilen in eckigen Klammern sind individuelle Angaben erforderlich.KOS: Mustertext - Änderung der Eingliederungsvereinbarung (1-Euro-Job)
Samstag, 22. September 2012
BA-Vorstand Alt kritisiert Ein-Euro-Jobs als wirkungslos
Nachdem Programme für Arbeitslose wie ABM und Ein-Euro-Jobs dauerhaft nicht die nötige Wirkung gezeigt haben, hat die Bundesagentur für Arbeit nun Lohnzuschüsse für Langzeitarbeitslose vorgeschlagen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat für eine erfolgreiche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt staatliche Lohnzuschüsse vorgeschlagen. „All die vielen Programme, von ABM bis zum Ein-Euro-Job, haben dauerhaft nicht die gewünschte Wirkung gezeigt“, sagte BA-Vorstand Heinrich Alt der „Berliner Zeitung“ (Samstag). „Wir müssen darauf hinarbeiten, dass auch Menschen mit größeren Vermittlungshemmnissen eine Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt erhalten.“
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundesagentur-fuer-arbeit-ba-vorstand-alt-kritisiert-ein-euro-jobs-als-wirkungslos/7167790.html
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat für eine erfolgreiche Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt staatliche Lohnzuschüsse vorgeschlagen. „All die vielen Programme, von ABM bis zum Ein-Euro-Job, haben dauerhaft nicht die gewünschte Wirkung gezeigt“, sagte BA-Vorstand Heinrich Alt der „Berliner Zeitung“ (Samstag). „Wir müssen darauf hinarbeiten, dass auch Menschen mit größeren Vermittlungshemmnissen eine Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt erhalten.“
http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundesagentur-fuer-arbeit-ba-vorstand-alt-kritisiert-ein-euro-jobs-als-wirkungslos/7167790.html
Dienstag, 23. Oktober 2012
LSG LSA: Ein-Euro-Job wird nur bei Anwesenheit bezahlt
Landessozialgericht - Pressemitteilung Nr.: 010/2012
Halle, den 23. Oktober 2012
(LSG LSA) Ein-Euro-Job wird nur bei Anwesenheit bezahlt
Nimmt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II an einer Arbeitsgelegenheit teil, erhält er die Aufwandsentschädigung nur für die Zeiten der Anwesenheit.
Halle, den 23. Oktober 2012
(LSG LSA) Ein-Euro-Job wird nur bei Anwesenheit bezahlt
Nimmt ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II an einer Arbeitsgelegenheit teil, erhält er die Aufwandsentschädigung nur für die Zeiten der Anwesenheit.
Bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gibt es kein Geld. Es liegt weder ein Beschäftigungsverhältnis vor, noch fallen in dieser Zeit tatsächliche Mehraufwendungen an, die entschädigt werden müssten.
Die Kosten für die Anschaffung von drei Kittelschürzen und zwei Paar Gummihandschuhen werden nicht ersetzt, wenn die gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung höher war als die gesamten tatsächlichen Aufwendungen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Mai 2012, L 2 AS 397/10, rechtskräftig
Mittwoch, 19. Dezember 2012
SGb 11/12, 631 - Prof. Dr. Andreas Pattar - Erstattungsansprueche bei rechtswidrigem 1-Euro-Job (Teil I und II)
SGb 11/12, 631 - Prof. Dr. Andreas Pattar - Erstattungsansprueche bei rechtswidrigem 1-Euro-Job (Teil I und II)
Zugleich eine Besprechung der Urteile des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R (abgedruckt in diesem Heft S. 680 ff.) und B 14 AS 101/10 R sowie vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R.
Haben Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die rechtswidrig in Ein-Euro-Jobs eingesetzt worden sind, deswegen irgendwelche Ansprüche? ln insgesamt drei Entscheidungen haben sich der 4. und der 14. Senat im Jahr 2011 mit dieser Frage befasst. Dieser Beitrag unterzieht die BSG-Entscheidungen einer kritischen Betrachtung.
Der erste Teil befasst sich mit den Rechtsbeziehungen bei rechtmäßigen Arbeitsgelegenheiten, Anspruchsgrundlage und Anspruchsgegner für einen solchen Erstattungsanspruch. Im zweiten Teil werden der Wegfall des Rechtsgrundes für erbrachte Arbeitsleistungen und der Anspruchsumfang diskutiert.
Nachdem im ersten Teil (SGb 11/2012, S. 631 ff.) die Rechtsbeziehungen bei rechtmäßigen Arbeitsgelegenheiten, Anspruchsgrundlage (allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch), Anspruchsgegener (Jobcenter) und der Wegfall des Rechtsgrundes für erbrachte Arbeitsleistungen dargestellt wurden, geht es im zweiten Teil um den Umfang eines Erstattungsanspruchs.
Leseempfehlung: Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R - Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt
Zugleich eine Besprechung der Urteile des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R (abgedruckt in diesem Heft S. 680 ff.) und B 14 AS 101/10 R sowie vom 27.8.2011 - B 4 AS 1/10 R.
Haben Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die rechtswidrig in Ein-Euro-Jobs eingesetzt worden sind, deswegen irgendwelche Ansprüche? ln insgesamt drei Entscheidungen haben sich der 4. und der 14. Senat im Jahr 2011 mit dieser Frage befasst. Dieser Beitrag unterzieht die BSG-Entscheidungen einer kritischen Betrachtung.
Der erste Teil befasst sich mit den Rechtsbeziehungen bei rechtmäßigen Arbeitsgelegenheiten, Anspruchsgrundlage und Anspruchsgegner für einen solchen Erstattungsanspruch. Im zweiten Teil werden der Wegfall des Rechtsgrundes für erbrachte Arbeitsleistungen und der Anspruchsumfang diskutiert.
Nachdem im ersten Teil (SGb 11/2012, S. 631 ff.) die Rechtsbeziehungen bei rechtmäßigen Arbeitsgelegenheiten, Anspruchsgrundlage (allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch), Anspruchsgegener (Jobcenter) und der Wegfall des Rechtsgrundes für erbrachte Arbeitsleistungen dargestellt wurden, geht es im zweiten Teil um den Umfang eines Erstattungsanspruchs.
Leseempfehlung: Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 101/10 R - Zuweisung eines Ein-Euro-Jobs als Verwaltungsakt
Dienstag, 4. Oktober 2011
Freiwillig für ein Taschengeld
Von Marco Schreiber
Entscheiden sich Langzeitarbeitslose für den Bundesfreiwilligendienst, bleibt ihnen viel weniger Geld als bei einem anderen Zuverdienst. Regina Kühnast will das nicht hinnehmen.
Neuhaus/Rennweg - Die Sache mit dem Taschengeld hatte sich Regina Kühnast etwas anders vorgestellt. Seit dem 15. Juli geht die 40-Jährige aus Neuhaus am Rennweg wieder arbeiten. Im Bundesfreiwilligendienst hilft sie acht Stunden täglich in einer Werkstatt für Menschen mit psychischer Behinderung. Als Hartz-IV-Bezieherin hatte sich Kühnast genau ausgerechnet, wie viel ihr das Jobcenter übrig lassen müsste vom Taschengeld, das ihr die Werkstatt jeden Monat überweist.
Tatsächlich kommt aber viel weniger bei ihr an als bei einem Ein-Euro-Job, sagt sie frustriert.
Die Zuverdienstregel für Menschen, die wie Kühnast auf Hartz IV angewiesen sind, ist einfach zu verstehen. Es gibt einen Freibetrag von 100 Euro, der nicht auf den Regelsatz von 364 Euro angerechnet wird. Von allem, was der Bedürftige darüber hinaus verdient, wird ihm ein Fünftel überlassen. Von den 310 Euro Taschengeld, die Kühnast jetzt für den Freiwilligendienst bekommt, müssten nach dieser Rechnung etwa 190 Euro übrig bleiben. Tatsächlich lasse ihr das Jobcenter jedoch nur 88 Euro.
"Davon sind 60 Euro Verpflegungspauschale", sagt Kühnast. "Und die brauche ich auch dafür."
Ehrenamtliche Tätigkeit
Der zierlichen Frau mit dem schräg geschnittenen Pony bleiben nach vier 40-Stunden-Wochen also gerade einmal 28 Euro an zusätzlichem Geld. Zu wenig, findet sie und hat beim Jobcenter nachgehakt. Die Antwort: Die Sozialgesetzgebung sei verantwortlich für die Differenz. Der Freiwilligendienst sei demnach nicht als Erwerbs-, sondern als ehrenamtliche Tätigkeit zu werten, für die andere Freibetragsgrenzen gelten. Kühnast:
"Mir wurde gesagt, ich solle froh sein, dass ich überhaupt untergekommen bin."
http://www.insuedthueringen.de/regional/thueringen/thuefwthuedeu/Freiwillig-fuer-ein-Taschengeld;art83467,1767790
Anmerkung: Wie sieht das Verhältnis von Hartz IV Leistungen, also von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, zu den Leistungen des Bundesfreiwilligendienstes aus?
http://www.bundes-freiwilligendienst.de/hartz-iv-arbeitslosengeld-ii-sgb.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Entscheiden sich Langzeitarbeitslose für den Bundesfreiwilligendienst, bleibt ihnen viel weniger Geld als bei einem anderen Zuverdienst. Regina Kühnast will das nicht hinnehmen.
Neuhaus/Rennweg - Die Sache mit dem Taschengeld hatte sich Regina Kühnast etwas anders vorgestellt. Seit dem 15. Juli geht die 40-Jährige aus Neuhaus am Rennweg wieder arbeiten. Im Bundesfreiwilligendienst hilft sie acht Stunden täglich in einer Werkstatt für Menschen mit psychischer Behinderung. Als Hartz-IV-Bezieherin hatte sich Kühnast genau ausgerechnet, wie viel ihr das Jobcenter übrig lassen müsste vom Taschengeld, das ihr die Werkstatt jeden Monat überweist.
Tatsächlich kommt aber viel weniger bei ihr an als bei einem Ein-Euro-Job, sagt sie frustriert.
Die Zuverdienstregel für Menschen, die wie Kühnast auf Hartz IV angewiesen sind, ist einfach zu verstehen. Es gibt einen Freibetrag von 100 Euro, der nicht auf den Regelsatz von 364 Euro angerechnet wird. Von allem, was der Bedürftige darüber hinaus verdient, wird ihm ein Fünftel überlassen. Von den 310 Euro Taschengeld, die Kühnast jetzt für den Freiwilligendienst bekommt, müssten nach dieser Rechnung etwa 190 Euro übrig bleiben. Tatsächlich lasse ihr das Jobcenter jedoch nur 88 Euro.
"Davon sind 60 Euro Verpflegungspauschale", sagt Kühnast. "Und die brauche ich auch dafür."
Ehrenamtliche Tätigkeit
Der zierlichen Frau mit dem schräg geschnittenen Pony bleiben nach vier 40-Stunden-Wochen also gerade einmal 28 Euro an zusätzlichem Geld. Zu wenig, findet sie und hat beim Jobcenter nachgehakt. Die Antwort: Die Sozialgesetzgebung sei verantwortlich für die Differenz. Der Freiwilligendienst sei demnach nicht als Erwerbs-, sondern als ehrenamtliche Tätigkeit zu werten, für die andere Freibetragsgrenzen gelten. Kühnast:
"Mir wurde gesagt, ich solle froh sein, dass ich überhaupt untergekommen bin."
http://www.insuedthueringen.de/regional/thueringen/thuefwthuedeu/Freiwillig-fuer-ein-Taschengeld;art83467,1767790
Anmerkung: Wie sieht das Verhältnis von Hartz IV Leistungen, also von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, zu den Leistungen des Bundesfreiwilligendienstes aus?
http://www.bundes-freiwilligendienst.de/hartz-iv-arbeitslosengeld-ii-sgb.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Sonntag, 16. Oktober 2011
Hartz IV – Wertersatz für rechtswidrigen Ein-Euro-Job - kein Arbeitsverhältnis - kein Vergütungsanspruch - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei fehlender Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit - Vermögensverschiebung
Der 4.Senat des Bundessozialgerichts hatt in einer Entscheidung vom 27.08.2011 (Az.: B 4 AS 1/10 R) entschieden, dass eine Hartz - IV Empfängerin keinen Ansprüch auf Arbeitsentgelt hat , weil ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag.
Sie hat in diesem Zeitraum vielmehr eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen; derartige Arbeiten begründen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung ergibt sich aus den näheren Umständen des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit.
Die auf Veranlassung des Jobcenters verrichtete Tätigkeit stellte eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung dar. Es liegt keine Fallgestaltung vor, in der wegen eines gelösten Zusammenhangs zwischen der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit und gänzlich abweichenden Tätigkeitsinhalten ein Arbeitsentgeltanspruch möglich sein könnte.
Die für einen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht worden ist, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden.
Soweit es zu einer Vermögensmehrung insoweit gekommen sein sollte, muss sich das Jobcenter die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.
Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung kommen grundsätzlich ein bestandskräftiger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschließender Regelung kein Verwaltungsakt gesehen werden.
Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübenden Tätigkeit ist unverzichtbar, weil allein das Jobcenter für die Eignung der Maßnahme im Sinne einer Eingliederung des Leistungsberechtigten verantwortlich bleibt.
Anmerkung: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft (vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie BSG Urteil vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11).
Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht.
Die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277).
Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen.
Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40, Stand 6/2011; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13).
Die Klägerin hat bei der Beklagten als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 18).
In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27).
Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 63b, Stand 6/2011).
Insofern wird zu prüfen sein, ob die Klägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 45 ff, Stand 6/2011; Harks in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 16d RdNr 33).
Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der Klägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei.
Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: BVerwG Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 25 ff).
Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die Zweckverfehlung innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den Konkurrentenschutz: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, RdNr 21).
Kommt das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 24) ohne Rechtsgrund erbracht worden.
Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der Klägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt.
Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen.
Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 53 f, Stand 6/2011; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 15; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt.
Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat .
Die der Klägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte.
Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt.
Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f).
Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen. Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16 ff).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12181&pos=0&anz=151
Hinweis: Vergleiche BSG, Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R und - B 14 AS 101/10 R-.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/werden-hartz-iv-empfangern.html
Wer einen Ein-Euro-Job ausübt, sollte sich vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts- wirklich kritisch fragen, ob die von ihm durchgeführten Arbeiten auch ohne eine Förderung hätten erledigt werden müssen und sich bei Zweifeln an einen Anwalt wenden,
denn in Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R-).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Sie hat in diesem Zeitraum vielmehr eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen; derartige Arbeiten begründen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kein Arbeitsverhältnis. Das Vorliegen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung ergibt sich aus den näheren Umständen des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit.
Die auf Veranlassung des Jobcenters verrichtete Tätigkeit stellte eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung dar. Es liegt keine Fallgestaltung vor, in der wegen eines gelösten Zusammenhangs zwischen der Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit und gänzlich abweichenden Tätigkeitsinhalten ein Arbeitsentgeltanspruch möglich sein könnte.
Die für einen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn es an einer "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht worden ist, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden.
Soweit es zu einer Vermögensmehrung insoweit gekommen sein sollte, muss sich das Jobcenter die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.
Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, dass eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten zu verneinen ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob diese Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
Als Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung kommen grundsätzlich ein bestandskräftiger Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung in Betracht. In dem an die Klägerin gerichteten Zuweisungsschreiben kann mangels abschließender Regelung kein Verwaltungsakt gesehen werden.
Die hier fehlende Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuübenden Tätigkeit ist unverzichtbar, weil allein das Jobcenter für die Eignung der Maßnahme im Sinne einer Eingliederung des Leistungsberechtigten verantwortlich bleibt.
Anmerkung: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft (vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie BSG Urteil vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11).
Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht.
Die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277).
Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen.
Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40, Stand 6/2011; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13).
Die Klägerin hat bei der Beklagten als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.
Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 18).
In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27).
Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 63b, Stand 6/2011).
Insofern wird zu prüfen sein, ob die Klägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 45 ff, Stand 6/2011; Harks in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 16d RdNr 33).
Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der Klägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei.
Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: BVerwG Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 25 ff).
Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die Zweckverfehlung innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den Konkurrentenschutz: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, RdNr 21).
Kommt das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 24) ohne Rechtsgrund erbracht worden.
Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der Klägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt.
Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen.
Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 53 f, Stand 6/2011; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 15; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt.
Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat .
Die der Klägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte.
Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt.
Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f).
Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen. Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16 ff).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12181&pos=0&anz=151
Hinweis: Vergleiche BSG, Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R und - B 14 AS 101/10 R-.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/werden-hartz-iv-empfangern.html
Wer einen Ein-Euro-Job ausübt, sollte sich vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts- wirklich kritisch fragen, ob die von ihm durchgeführten Arbeiten auch ohne eine Förderung hätten erledigt werden müssen und sich bei Zweifeln an einen Anwalt wenden,
denn in Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R-).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .
Mittwoch, 18. Januar 2012
Zuweisung Ein-Euro-Job Verwaltungsakt?
Die Aufforderung sich bei dem Veranstalter eines Ein-Euro-Job zu melden ist noch keine Zuweisung. Stellt sich nach dem Gespäche mit dem Veranstalter heraus, dass der Leistungsberechtigte für die Massnahme geeignet ist muss eine ausdrückliche Zuweisung erfolgen.
Die Antwort finden Sie hier>>>
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Sonntag, 29. Juli 2012
Das Hartz IV Gesetz hat viele Gemeinheiten
Ungerechtigkeiten gut verpackt helfen dem Fiskus beim Sparen, fallen nicht auf und sind keine Aufreger. Wir vom Team Der Sozialrechtexperte sind dem nachgegangen und werden in den nächsten Wochen und Monaten auf solche Fallen im Gesetz in unregelmäßiger Folge hinweisen.
Nr. 1 Grundfreibetrag von 100 Euro und höhere Ausgaben.
Hat der Hartzer einen 400-Euro-Job, kann er nur den Grundfreibetrag von 100 Euro absetzen. Liegt sein Einkommen über 400 Euro, muss das Jobcenter bei höheren Ausgaben eine Einzelabrechnung vornehmen.
Hat man mehr als 100 Euro im Monat, kommt für Arbeitnehmer und Selbstständige ein Freibetrag von 20 Euro dazu.
Hat man keine Ausgaben, wie Fahrkosten zur Arbeit usw. und unterhält auch keine Versicherung (auch KFZ) ist der Freibetrag von 100 Euro o.k..
Hat man höhere Ausgaben als 100 Euro, so werden bei der Einzelberechnung die 20 Euro nicht berücksichtigt. Die Regelung ist bei hohen berufsbedingten Ausgaben ungerecht und verhindert die Aufnahme einer Tätigkeit.
Beispiel eines Aufstockers mit einem Einkommen von mehr als 400 Euro, einer KFZ-Haftpflichtversicherung in Höhe von 81 Euro und Fahrkosten zur Arbeit in Höhe von 38 Euro jeweils monatlich:
Nr. 1 Grundfreibetrag von 100 Euro und höhere Ausgaben.
Hat der Hartzer einen 400-Euro-Job, kann er nur den Grundfreibetrag von 100 Euro absetzen. Liegt sein Einkommen über 400 Euro, muss das Jobcenter bei höheren Ausgaben eine Einzelabrechnung vornehmen.
Hat man mehr als 100 Euro im Monat, kommt für Arbeitnehmer und Selbstständige ein Freibetrag von 20 Euro dazu.
Hat man keine Ausgaben, wie Fahrkosten zur Arbeit usw. und unterhält auch keine Versicherung (auch KFZ) ist der Freibetrag von 100 Euro o.k..
Hat man höhere Ausgaben als 100 Euro, so werden bei der Einzelberechnung die 20 Euro nicht berücksichtigt. Die Regelung ist bei hohen berufsbedingten Ausgaben ungerecht und verhindert die Aufnahme einer Tätigkeit.
Beispiel eines Aufstockers mit einem Einkommen von mehr als 400 Euro, einer KFZ-Haftpflichtversicherung in Höhe von 81 Euro und Fahrkosten zur Arbeit in Höhe von 38 Euro jeweils monatlich:
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Versicherungspauschale
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30,00 Euro
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30,00 Euro
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Werbungskostenpauschale
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15,33 Euro
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15,33 Euro
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Fahrkosten
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38,00 Euro
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KFZ-Haftpflichtversicherung
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81,00 Euro
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Weiterer „Freibetrag“ in 100 Euro
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54,67 Euro
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Gesamtfreibetrag
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164,33 Euro
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100,00 Euro
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Freitag, 18. Januar 2013
Jobcenter knausern bei Hilfe für Hartz-IV-Empfänger -Auf der Strecke bleiben Hunderttausende
Schäuble bekommt Geld zurück
Sparen, sparen, sparen. Diese Devise beherzigt offenbar kaum jemand so sehr wie die Jobcenter. Insgesamt 900 Millionen Euro wanderten 2012 zurück in die Kasse von Finanzminister Schäuble – anstatt mit dem Geld Langzeitarbeitslosen bei der Jobsuche zu helfen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat im vergangenen Jahr fast 900 Millionen Euro an Mitteln für die Eingliederung von Arbeitslosen nicht ausgegeben.
Dies geht aus einer vorläufigen Jahresbilanz der Nürnberger Behörde hervor, über die die „Süddeutsche Zeitung“ vom Freitag berichtet. Danach stünden den für die Hartz-IV-Empfänger zuständigen Jobcentern der BA 2,6 Milliarden Euro zur Verfügung, um Langzeitarbeitslose zu fördern und zu qualifizieren. Ausgegeben würden laut Statistik aber nur 2,34 Milliarden Euro. Das übrige Geld wandere in die Kasse von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) zurück.
Auch die Arbeitsagenturen, die die Bezieher von Arbeitslosengeld I betreuen, hätten erfolgreich mit ihren Mitteln geknausert. Ihr Topf für die Eingliederung der Kurzzeit-Arbeitslosen sei den BA-Angaben zufolge 2012 mit 2,78 Milliarden Euro gefüllt gewesen, von denen 2,15 Milliarden Euro investiert worden seien. Der Rest gehe in die Rücklagen der BA. Kräftig gespart habe man ebenfalls bei den tatsächlich erfolgten Ausgaben, egal ob bei der Weiterbildung, Hilfsprogrammen für Jüngere oder den Ein-Euro-Jobs. Für die habe die BA im vergangenen Jahr 446 Millionen locker gemacht. 2011 sei der Betrag noch doppelt so hoch gewesen. Insgesamt beläuft sich das eingesparte Geld auf einen Betrag von 900 Millionen Euro.
„Auf der Strecke bleiben Hunderttausende“
Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, wirft der Bundesregierung deshalb eine Zwei-Klassen-Arbeitsmarktpolitik vor. Man konzentriere sich auf die gut Vermittelbaren. „Auf der Strecke bleiben Hunderttausende, denen ohne öffentlich geförderte Beschäftigung kaum zu helfen ist“, sagte er der „Süddeutschen Zeitung“. Kritisch sieht dies ebenfalls Brigitte Pothmer, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen: „Wenn nur noch jeder fünfte Bezieher von Arbeitslosengeld I beim Wiedereinstieg in Arbeit unterstützt wird, dann sinken die Chancen auf einen Job und der Absturz in Hartz IV droht.“
Sparen, sparen, sparen. Diese Devise beherzigt offenbar kaum jemand so sehr wie die Jobcenter. Insgesamt 900 Millionen Euro wanderten 2012 zurück in die Kasse von Finanzminister Schäuble – anstatt mit dem Geld Langzeitarbeitslosen bei der Jobsuche zu helfen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat im vergangenen Jahr fast 900 Millionen Euro an Mitteln für die Eingliederung von Arbeitslosen nicht ausgegeben.
Dies geht aus einer vorläufigen Jahresbilanz der Nürnberger Behörde hervor, über die die „Süddeutsche Zeitung“ vom Freitag berichtet. Danach stünden den für die Hartz-IV-Empfänger zuständigen Jobcentern der BA 2,6 Milliarden Euro zur Verfügung, um Langzeitarbeitslose zu fördern und zu qualifizieren. Ausgegeben würden laut Statistik aber nur 2,34 Milliarden Euro. Das übrige Geld wandere in die Kasse von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) zurück.
Auch die Arbeitsagenturen, die die Bezieher von Arbeitslosengeld I betreuen, hätten erfolgreich mit ihren Mitteln geknausert. Ihr Topf für die Eingliederung der Kurzzeit-Arbeitslosen sei den BA-Angaben zufolge 2012 mit 2,78 Milliarden Euro gefüllt gewesen, von denen 2,15 Milliarden Euro investiert worden seien. Der Rest gehe in die Rücklagen der BA. Kräftig gespart habe man ebenfalls bei den tatsächlich erfolgten Ausgaben, egal ob bei der Weiterbildung, Hilfsprogrammen für Jüngere oder den Ein-Euro-Jobs. Für die habe die BA im vergangenen Jahr 446 Millionen locker gemacht. 2011 sei der Betrag noch doppelt so hoch gewesen. Insgesamt beläuft sich das eingesparte Geld auf einen Betrag von 900 Millionen Euro.
„Auf der Strecke bleiben Hunderttausende“
Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, wirft der Bundesregierung deshalb eine Zwei-Klassen-Arbeitsmarktpolitik vor. Man konzentriere sich auf die gut Vermittelbaren. „Auf der Strecke bleiben Hunderttausende, denen ohne öffentlich geförderte Beschäftigung kaum zu helfen ist“, sagte er der „Süddeutschen Zeitung“. Kritisch sieht dies ebenfalls Brigitte Pothmer, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Grünen: „Wenn nur noch jeder fünfte Bezieher von Arbeitslosengeld I beim Wiedereinstieg in Arbeit unterstützt wird, dann sinken die Chancen auf einen Job und der Absturz in Hartz IV droht.“
Sonntag, 30. Dezember 2012
Senatorin will Coach für jeden Berliner Hartz-IV-Empfänger
Arbeitssenatorin Dilek Kolat (SPD) will Erwerbslose durch persönliche Betreuer bei der Suche nach neuen Stellen, der richtigen Beratung oder der passenden Qualifizierung unterstützen.
"Jeder Arbeitslose bekommt einen Coach, der ihn in allen Fragen begleitet", sagte die Sozialdemokratin im Interview mit der Berliner Morgenpost.
"Jeder Arbeitslose bekommt einen Coach, der ihn in allen Fragen begleitet", sagte die Sozialdemokratin im Interview mit der Berliner Morgenpost.
Mit dem Chef der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit, Dieter Wagon, habe sie sich in der Arbeitsmarktpolitik "auf einen zentralen Weg verständigt: Coaching und Qualifizierung". "Da wollen wir einen ganz neuen Weg gehen", so die Senatorin.
Vom neuen Berliner Jobcoaching sollten alle Arbeitslosen profitieren, sagte Kolat. "Nicht nur Spitzensportler und Manager brauchen Coaching, sondern auch Arbeitslose. Coaching ist für mich der Schlüssel."
Vom neuen Berliner Jobcoaching sollten alle Arbeitslosen profitieren, sagte Kolat. "Nicht nur Spitzensportler und Manager brauchen Coaching, sondern auch Arbeitslose. Coaching ist für mich der Schlüssel."
Ein Coach für 40 Erwerbslose
Die SPD-Politikerin will für ihr neues Angebot die Erfahrungen aus dem bereits bestehenden Programm des Berliner Trägers Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung (GSUB) nutzen. Bei der GSUB dauert die Coaching-Phase bisher ein halbes Jahr, die Beratung richtet sich dabei an die neu vermittelten Erwerbstätigen ebenso wie an Unternehmen, die bei der Einarbeitung unterstützt werden.
Kolat will dieses Prinzip aber deutlich breiter anwenden. Sie schlägt vor, dass ein Coach etwa 40 Berliner Erwerbslose begleiten soll. Profitieren solle jeder Arbeitslose, gleich ob er von den Jobcentern betreut würde, einen Ein-Euro-Job hätte oder über ein anderes Förderprogramm beschäftigt würde. "Der Coach berät ihn in allen Fragen", sagte Kolat. "Wo finde ich die richtige Qualifizierung, welche Berufe kommen für mich infrage, wo kann ich mich bewerben, wie mache ich das?"
Montag, 5. September 2011
Bundesregierung hält an Sanktionsregelungen bei Hartz IV eisern fest, obwohl die Spatzen die Melodie von der Verfassungswidrigkeit bereits von den Dächern pfeifen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 keinen Grund auf die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregeln einzugehen. Allerdings lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass es dem Gesetzgeber freigestellt bleibt, Leistungen zur Existenzsicherung auch als Sachleistungen erbracht werden können. Bei einer Sanktion ist die Erbringung von Sachleistungen nicht in jedem Fall zwingend vorgesehen, weil diese im Ermessen der Jobcenter steht oder bei „kleinen Sanktionen“, mit einer Minderung des Regelbedarfes bis 30%, Sachleistungen nicht vorgesehen sind. Das BVerfG hat betont, dass bei der Sicherung der physischen Existenz nur ein geringer Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers besteht und dass der Anspruch auf Sicherung der materiellen Existenz eingelöst werden muss, weil es die Existenzsicherung als Grundrecht (Art. 1 Abs.1 GG = Menschenwürde) angesehen hat.
Die Gerichte haben den Zusammenhang zwischen dem Recht auf Sicherung der Existenz und dem Eingriff in dieses Recht gesehen und deshalb teilweise hohe Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen der Sanktionsregeln §§ 31 ff. SGB II) gestellt (BSG, 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R).
Teilweise wurden die Sanktionsregeln verfassungskonform so ausgelegt, dass von Amts wegen über Sachleistungen zu entscheiden war. Diese Möglichkeit besteht seit dem 01.04.2011 nicht mehr, denn die Regelung des § 31 Abs. 3, S. 5 SGB II wurde geändert. Nach § 31a Abs. Abs. 3 S. 1 SGB II können die Regeleistung ersetzende Sachleistungen nur noch auf Antrag gewährt werden.
Durch die Einführung der gesonderten Antragspflicht wird die Leistung weiter erschwert, weil die Sachleistungen nicht mehr von dem allgemeinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung erfasst werden.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind die Sanktionen in dreierlei Hinsicht zweifelhaft.
1. Wie jeder Eingriff in ein Grundrecht, steht die Sanktion unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zwar muss insbesondere die Zweck- Mittel Relation stimmen, d.h. der Eingriff muss verhältnismäßig zu dem erstrebten Ziel sein. Die Sanktion muss geeignet sein, den Leistungsberechtigten dazu anzuhalten unabhängig vom Sozialleistungssystem zu leben, wobei auch Zwischenschritte, wie die Teilnahme an einer Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Job) hierzu geeignet sein können, wenn sie den nachweislich die spätere Eingliederung in Arbeit erleichtern. Die Wirkungsforschung hat bisher in den weit überwiegenden Fällen gerade das Gegenteil nachgewiesen (vgl. http://www.sofeb.de/Kurzfassung%20Sanktionsprojekt.pdf).
Die Antwort der Bundesregierung lässt eine gewisse Starrheit und ein Festhalten an scheinbar sicheren „Glaubenssätzen“ erkennen, wenn ausgeführt wird, dass Untersuchungen über die Gründe warum gegen „Pflichten“ verstoßen wurden und deren Folgen wurden als nicht repräsentativ gewertet.
Die Ungleichbehandlung von jungen Menschen unter 25 (U25) und deren härteren Sanktionierung wird mit dem Erfordernis der schnellen Eingliederung dieses Personenkreises gerechtfertigt. Die Sanktion ist aus Sicht der Bundesregierung eine flankierende Maßnahme, die Eingliederung absichern soll. Auch hier müsste gefragt werden, ob die Sanktion tatsächlich geeignet ist, die Eingliederung zu fördern. Mit keinem Wort wird erwähnt, dass die von der Sanktion betroffenen Personen häufig von einem Bündel von Problemen betroffen sind, die eine schnelle Eingliederung erheblich behindern.
Die Sanktion dient in solchen Fälle ausschließlich zur Disziplinierung und ist daher kein geeignetes Mittel zur Förderung der Eingliederung.
2. Die Ungleichbehandlung von Jungen Menschen (U25) und älteren Leistungsberechtigten steht deshalb auch auf sehr schwachen Füssen. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) ist verletzt, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, 11.05.2005 – 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98, 1 BvR 2144/00). Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt hier vor, weil nicht erkennbar ist, dass auf Jugendliche und junge Erwachsenen durch härtere Sanktionen besser eingewirkt werden kann als bei Erwachsenen.
3. Die Einschränkung kann nicht dazu führen, dass die Existenzsicherung gefährdet ist, weil die Sanktion in aller Regel nicht geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit unmittelbar zu beenden. Die Leistungen zur Existenzsicherung werden nicht voraussetzungslos gewährt. So besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Unterhaltes nur bei Hilfebedürftigkeit. Kann der Leistungsberechtigte seine Hilfebedürftigkeit nicht durch normgerechtes Verhalten beenden, muss ihm eine Mindestsicherung erhalten bleiben. Hinsichtlich der Mindestsicherung räum die Bundesregierung nur ein, dass ihr das zum Leben unerlässliche nicht bekannt sei. Für die Einschränkung der Leistung gilt m. E. das Gleiche wie für die Ermittlung des Bedarfes die Einschränkung muss auf einem transparenten Verfahren geruhen und das zum Leben minimal erforderlich enthalten.
Dienstag, 17. Januar 2012
Bundesagentur für Arbeit ignoriert Sozialgerichtsurteile und spricht lieber Sanktionen aus
Job-Center vermitteln Beschäftigungsverhältnisse mit skandalösen Arbeitsverträge, die unterhalb der Entscheidung von Sozialgerichtsurteilen liegen, kritisiert Werner Schulten, Mitglied des Parteivorstandes der LINKEN und Sprecher der Bundesarbeitsgemeinschaft Hartz IV, die Praxis der Bundesagentur für Arbeit.
Am 19. November 2011 urteilte das Sozialgericht Berlin in einer unanfechtbaren Entscheidung u.a.: "Für das Jahr 2011 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR (netto: 815 EUR) sittenwidrig." Eine Nachfrage beim Job-Center Berlin-Mitte ergab, dass nach wie vor Vermittlungen in AGHE-Maßnahmen vorgenommen, die bei einer 38,5-Stunden-Woche mit 900 Euro brutto vergütet werden. Die Arbeitsverträge werden vom JobCenter geprüft und für gut befunden.
Bereits im September 2010 hatte das Sozialgericht Berlin entschieden, dass für Berlin eine Vergütung unter 1.035 Euro bei einer Vollzeitbeschäftigung für 2010 sittenwidrig sei. Ungeachtet dieser gesetzlichen Vorgaben wurden nach Auskunft des Job-Centers Berlin Mitte alleine dort 2.600 Personen in AGHE-Jobs vermittelt, ein großer Teil davon zu 900 Euro brutto. Es ist ein Skandal, wie die Bundesagentur mit rechtskräftigen Urteilen der Sozialgerichte umgeht. Aber noch skandalöser ist die Tatsache, dass sich eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland sittenwidrig verhält, denn die
Vermittlung in solche Arbeit unter Androhung von Sanktionen ist dies allemal.
Schulten weiter: „In welcher Demokratie leben wir eigentlich, wenn staatliche Institutionen auf Gerichtsurteile pfeifen und sich ungeniert über Jahre so verhalten können. Durch die Androhung von Sanktionen und Leistungskürzungen, also der Gefährdung ihrer Existenz, werden Menschen gezwungen, sittenwidrige Verträge zu unterschreiben. Die Unternehmen, die diese Angebote annehmen, profitieren und gehen keinerlei Risiko ein, denn die Arbeitsverträgen enden automatisch, wenn die Bezahlung durch die Arbeitsagentur ausläuft. Ehrliche Unternehmer geraten so unter massiven Druck, weil sie gegen diese Angebote mit rein von der Öffentlichkeit finanzierten Mitarbeitern natürlich nicht ankommen können.
Im Gegensatz zu anderen Arbeitsförderungsmaßnahmen müssen diese Arbeitsverhältnisse weder zusätzlich noch im öffentlichen Interesse sein."
Quelle: Pressestelle der Partei DIE LINKE
im Karl-Liebknecht-Haus, Kleine Alexanderstraße 28, 10178 Berlin
Pressesprecher: Alexander Fischer
Telefon: 030 24009 543, Telefax: 030 24009 220, Mobil: 0151 17161622
alexander.fischer@die-linke.de
Stellvertretende Pressesprecherin: Marion Heinrich
Telefon: 030 24009 544, Telefax: 030 24009 220, Mobil: 0171 1970778
marion.heinrich@die-linke.de
http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?aktion=jour_pm&comefrom=scan&r=480132
Anmerkung: Dem können wir nur zustimmen, denn im folgendem Beitrag hatten wir bereits folgendes fest gestellt:
Berliner Jobcenter dürfen Hartz IV-Empfänger nicht in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse vermitteln und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwingen - menschenwürdigen Existenz muss erhalten bleiben(Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010)
Sozialgericht Berlin , Beschluss vom 19.09.2011, - S 55 AS 24521/11 ER -
1.Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und nicht mittels Sanktionen erzwungen werden. (Anschluss an SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05 und Beschluss vom 01.09.2010, S 55 AS 24521/10 ER)
Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.
2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta (EuSC) als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.
3. Für das Jahr 2011 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR (netto: 815 EUR) sittenwidrig. (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,34 EUR)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/berliner-jobcenter-durfen-hartz-iv.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Am 19. November 2011 urteilte das Sozialgericht Berlin in einer unanfechtbaren Entscheidung u.a.: "Für das Jahr 2011 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR (netto: 815 EUR) sittenwidrig." Eine Nachfrage beim Job-Center Berlin-Mitte ergab, dass nach wie vor Vermittlungen in AGHE-Maßnahmen vorgenommen, die bei einer 38,5-Stunden-Woche mit 900 Euro brutto vergütet werden. Die Arbeitsverträge werden vom JobCenter geprüft und für gut befunden.
Bereits im September 2010 hatte das Sozialgericht Berlin entschieden, dass für Berlin eine Vergütung unter 1.035 Euro bei einer Vollzeitbeschäftigung für 2010 sittenwidrig sei. Ungeachtet dieser gesetzlichen Vorgaben wurden nach Auskunft des Job-Centers Berlin Mitte alleine dort 2.600 Personen in AGHE-Jobs vermittelt, ein großer Teil davon zu 900 Euro brutto. Es ist ein Skandal, wie die Bundesagentur mit rechtskräftigen Urteilen der Sozialgerichte umgeht. Aber noch skandalöser ist die Tatsache, dass sich eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland sittenwidrig verhält, denn die
Vermittlung in solche Arbeit unter Androhung von Sanktionen ist dies allemal.
Schulten weiter: „In welcher Demokratie leben wir eigentlich, wenn staatliche Institutionen auf Gerichtsurteile pfeifen und sich ungeniert über Jahre so verhalten können. Durch die Androhung von Sanktionen und Leistungskürzungen, also der Gefährdung ihrer Existenz, werden Menschen gezwungen, sittenwidrige Verträge zu unterschreiben. Die Unternehmen, die diese Angebote annehmen, profitieren und gehen keinerlei Risiko ein, denn die Arbeitsverträgen enden automatisch, wenn die Bezahlung durch die Arbeitsagentur ausläuft. Ehrliche Unternehmer geraten so unter massiven Druck, weil sie gegen diese Angebote mit rein von der Öffentlichkeit finanzierten Mitarbeitern natürlich nicht ankommen können.
Im Gegensatz zu anderen Arbeitsförderungsmaßnahmen müssen diese Arbeitsverhältnisse weder zusätzlich noch im öffentlichen Interesse sein."
Quelle: Pressestelle der Partei DIE LINKE
im Karl-Liebknecht-Haus, Kleine Alexanderstraße 28, 10178 Berlin
Pressesprecher: Alexander Fischer
Telefon: 030 24009 543, Telefax: 030 24009 220, Mobil: 0151 17161622
alexander.fischer@die-linke.de
Stellvertretende Pressesprecherin: Marion Heinrich
Telefon: 030 24009 544, Telefax: 030 24009 220, Mobil: 0171 1970778
marion.heinrich@die-linke.de
http://www.pressrelations.de/new/standard/result_main.cfm?aktion=jour_pm&comefrom=scan&r=480132
Anmerkung: Dem können wir nur zustimmen, denn im folgendem Beitrag hatten wir bereits folgendes fest gestellt:
Berliner Jobcenter dürfen Hartz IV-Empfänger nicht in rechtswidrige Arbeitsverhältnisse vermitteln und schon gar nicht mittels Sanktionen erzwingen - menschenwürdigen Existenz muss erhalten bleiben(Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010)
Sozialgericht Berlin , Beschluss vom 19.09.2011, - S 55 AS 24521/11 ER -
1.Eine Vermittlung in wegen sittenwidriger Vergütung rechtswidrige Arbeitsverhältnisse darf von der an das Gesetz gebundenen Sozialverwaltung auch im Grundsicherungsbereich nicht vorgenommen und nicht mittels Sanktionen erzwungen werden. (Anschluss an SG Berlin, Urteil vom 27.02.2006, Az. S 77 AL 742/05 und Beschluss vom 01.09.2010, S 55 AS 24521/10 ER)
Eine sittenwidrige Beschäftigung ist unzumutbar im Sinne von § 10 Abs 1 Nr 5 SGB II und darf ohne weitere wichtige Gründe abgelehnt werden, selbst wenn der Hilfebedarf dadurch reduziert würde.
2. Ein auffälliges Missverhältnis, das die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Abs 1 BGB begründet, weil es gegen die in den grundgesetzlichen sowie in Art 4 Nr 1 der Europäischen Sozialcharta (EuSC) als einfachem Bundesrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen verstößt, ist anzunehmen, wenn das angebotene Arbeitsentgelt bei Vollzeitarbeit mit durchschnittlicher Arbeitsleistung unter dem Grundsicherungsniveau für eine volljährige alleinstehende Person ohne Unterhaltsverpflichtungen, bei grundsicherungsrechtlich angemessener durchschnittlicher Unterkunft und bei uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit liegt.
3. Für das Jahr 2011 ist für Berlin bei einer Vollzeitbeschäftigung eine monatliche Bruttovergütung von weniger als 1058 EUR (netto: 815 EUR) sittenwidrig. (Stundenlohn bei einer 38,5-Stunden-Woche: 6,34 EUR)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/09/berliner-jobcenter-durfen-hartz-iv.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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