BSG aktuell: Versorgung eines pflegebedürftigen Rollstuhlfahrers mit einer Treppensteighilfe gehört zum Leistungsbereich der Pflegeversicherung
Treppen sind für Rollstuhlfahrer oft ein unüberwindliches Hindernis. Deshalb besteht vielfach der Wunsch nach Ausstattung mit einer mobilen elektrisch betriebenen Treppensteighilfe, um mit Unter-stützung einer Pflegeperson im Rollstuhl sitzend Treppen überwinden zu können.
Der Kläger ist 81 Jahre alt, nahezu erblindet, beidseitig beinamputiert und deshalb pflegebedürftig (Pflegestufe III). Die beklagte Krankenkasse hat ihn mit einem mechanischen Rollstuhl versorgt, mit dem er aber seine in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses gelegene Mietwohnung nicht verlas-sen kann, weil in dem Haus kein Aufzug vorhanden ist. Die Beklagte hat den Leistungsantrag abge-lehnt, weil die Krankenkassen nicht für Hilfsmittel aufzukommen hätten, die ein Versicherter nur we-gen seiner besonderen Wohnsituation benötige. Dazu zählten auch die Treppensteighilfen, weil sie bei ebenerdig gelegenen Wohnungen und bei Häusern mit Aufzügen oder Treppenliften entbehrlich seien.
In den Vorinstanzen war die Klage erfolgreich.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Dem Kläger steht der Anspruch auf Versorgung mit der elektronisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe zu. Der Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 33 SGB V, weil Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinde-rungsausgleich grundsätzlich nur dann in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversi-cherung fallen, wenn sie nicht allein wegen der konkreten Wohnsituation des Versicherten, sondern praktisch in jeder Art von Wohnung benötigt werden. In ebenerdig gelegenen Wohnungen oder Häu-sern mit Aufzügen oder Treppenhilfen wird eine Treppensteighilfe aber nicht benötigt.
Der Anspruch ergibt sich jedoch aus § 40 Abs 1 Satz 1 SGB XI. Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt eine Treppensteighilfe ein Pflegehilfsmittel dar, weil mit ihrer Hilfe eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen ermöglicht wird; denn um von der Wohnung nach draußen zu kommen oder von dort zurückzukehren, ist nur noch die Un-terstützung durch eine Pflegeperson und nicht mehr, wie bisher, durch zwei Kräfte nötig. Die Pflege-versicherung stellt im Gegensatz zur Krankenversicherung auf einen Hilfebedarf im konkreten, indivi-duellen Wohnumfeld ab.
Für dieses grundsätzlich in die Zuständigkeit der Pflegekasse fehlende Hilfsmittel ist hier ausnahms-weise die Krankenkasse leistungspflichtig, weil nach § 40 Abs 5 Satz 1 SGB XI derjenige Leistungs-träger über die Bewilligung von Hilfsmitteln mit doppelter Funktion, nämlich Behinderungsausgleich einerseits und Pflegeerleichterung bzw die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung an-dererseits, zu entscheiden hat, bei dem der Leistungsantrag gestellt worden ist. Das war hier die Krankenkase.
Medieninformation Nr. 19/14 Kassel, den 16. Juli 2014
BSG Az.: B 3 KR 1/14 R M. ./. BKK Essanelle hier
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