Der BFH hat entschieden, dass die Partner einer
Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartG) noch nicht in Kraft war, das steuerliche Splittingverfahren
nicht beanspruchen können.
Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des BVerfG v. 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07), durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.
Der BFH wies die Revision zurück.
Nach Auffassung des BGH konnten für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Auch aus § 2 Abs. 8 EStG, der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regele, ergebe sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spreche das Gesetz lediglich von "Lebenspartnern" und nicht etwa von "Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft". Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften gewesen sei. Für das BVerfG sei ausschlaggebend gewesen, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 01.08.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehe somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb könne z.B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet seien.
Der Kläger lebt seit 1997 mit seinem Partner, dem er vertraglich zum Unterhalt verpflichtet war, in einer Lebensgemeinschaft. Er beantragte beim Finanzamt und später beim Finanzgericht vergeblich, für das Jahr 2000 zusammen mit seinem Partner zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Das anschließende Revisionsverfahren beim BFH war bis zum Beschluss des BVerfG v. 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07), durch den die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und von eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig erklärt wurde, ausgesetzt. Der Kläger hielt auch nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses an seiner Revision fest, obwohl im Jahr 2000, für das er die Zusammenveranlagung begehrte, die Möglichkeit zur Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG noch gar nicht bestanden hatte.
Der BFH wies die Revision zurück.
Nach Auffassung des BGH konnten für das Jahr 2000 nur Ehegatten den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Auch aus § 2 Abs. 8 EStG, der nunmehr rückwirkend die Gleichstellung von Ehegatten und Lebenspartnern regele, ergebe sich kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Zwar spreche das Gesetz lediglich von "Lebenspartnern" und nicht etwa von "Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft". Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften gewesen sei. Für das BVerfG sei ausschlaggebend gewesen, dass wegen des Inkrafttretens des LPartG zum 01.08.2001 und der damit für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen so sehr angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerhalb der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bestehe somit auch nach Ansicht des BVerfG kein Anspruch auf Zusammenveranlagung. Deshalb könne z.B. ein nicht verheiratetes, verschiedengeschlechtliches Paar auch dann nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen, wenn die Partner einander vertraglich zu Unterhalt und Beistand verpflichtet seien.
Gericht/Institution: | BFH | ||
Erscheinungsdatum: | 30.07.2014 | ||
Entscheidungsdatum: | 26.06.2014 | ||
Aktenzeichen: | III R 14/05 | juris |
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