Das LSG Halle hat entschieden, dass Bezieher von SGB
II-Leistungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten
für den Kabelanschlussvertrag zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk
haben.
Der Kläger mietete im Jahr 2009 eine Wohnung an. Nach dem Mietvertrag waren in der Gesamtmiete keine Entgelte für einen Kabelanschluss enthalten. Aufgrund der Versorgung der Wohnanlage mit TV-Kabelanschluss war nach dem Mietvertrag das Anbringen und Betreiben einer SAT-Schüssel nicht gestattet. Zur Nutzung des Kabelanschlusses hat der Kläger einen gesonderten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen und verlangte dafür die Kostenübernahme.
Das LSG Halle hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen für die Anschlusskosten oder die monatlichen Entgelte für einen Kabelanschluss. Dies gelte auch, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel vom Vermieter nicht erlaubt wird. Diese Kosten seien Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) und somit pauschal abgedeckt. Nur ausnahmsweise sei eine Kostenübernahme möglich, wenn die Pflicht zur Zahlung der Kabelgebühr sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, da der Kläger freiwillig einen gesonderten Vertrag mit dem Kabelbetreiber geschlossen hätte. Deshalb habe er die hieraus resultierenden Kosten, die der Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses dienen, aus der Regelleistung zu tragen. Sie gehörten nicht zu den KdU i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
juris
Der Kläger mietete im Jahr 2009 eine Wohnung an. Nach dem Mietvertrag waren in der Gesamtmiete keine Entgelte für einen Kabelanschluss enthalten. Aufgrund der Versorgung der Wohnanlage mit TV-Kabelanschluss war nach dem Mietvertrag das Anbringen und Betreiben einer SAT-Schüssel nicht gestattet. Zur Nutzung des Kabelanschlusses hat der Kläger einen gesonderten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen und verlangte dafür die Kostenübernahme.
Das LSG Halle hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen für die Anschlusskosten oder die monatlichen Entgelte für einen Kabelanschluss. Dies gelte auch, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel vom Vermieter nicht erlaubt wird. Diese Kosten seien Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) und somit pauschal abgedeckt. Nur ausnahmsweise sei eine Kostenübernahme möglich, wenn die Pflicht zur Zahlung der Kabelgebühr sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, da der Kläger freiwillig einen gesonderten Vertrag mit dem Kabelbetreiber geschlossen hätte. Deshalb habe er die hieraus resultierenden Kosten, die der Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses dienen, aus der Regelleistung zu tragen. Sie gehörten nicht zu den KdU i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Sachsen-Anhalt |
Erscheinungsdatum: | 22.07.2014 |
Entscheidungsdatum: | 24.06.2014 |
Aktenzeichen: | L 4 AS 98/11 |
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