Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV: Keine Erstattung der Kosten für Kabelanschluss


Das LSG Halle hat entschieden, dass Bezieher von SGB II-Leistungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für den Kabelanschlussvertrag zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk haben.
Der Kläger mietete im Jahr 2009 eine Wohnung an. Nach dem Mietvertrag waren in der Gesamtmiete keine Entgelte für einen Kabelanschluss enthalten. Aufgrund der Versorgung der Wohnanlage mit TV-Kabelanschluss war nach dem Mietvertrag das Anbringen und Betreiben einer SAT-Schüssel nicht gestattet. Zur Nutzung des Kabelanschlusses hat der Kläger einen gesonderten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen und verlangte dafür die Kostenübernahme.
Das LSG Halle hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen für die Anschlusskosten oder die monatlichen Entgelte für einen Kabelanschluss. Dies gelte auch, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel vom Vermieter nicht erlaubt wird. Diese Kosten seien Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) und somit pauschal abgedeckt. Nur ausnahmsweise sei eine Kostenübernahme möglich, wenn die Pflicht zur Zahlung der Kabelgebühr sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall, da der Kläger freiwillig einen gesonderten Vertrag mit dem Kabelbetreiber geschlossen hätte. Deshalb habe er die hieraus resultierenden Kosten, die der Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses dienen, aus der Regelleistung zu tragen. Sie gehörten nicht zu den KdU i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution:Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Erscheinungsdatum:22.07.2014
Entscheidungsdatum:24.06.2014
Aktenzeichen:L 4 AS 98/11
juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint