Zur Übernahme der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGBII - Zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II - Zur Übernahme einer Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II - Umzugsgrund gegeben aufgrund der Räumung der bisherigen Wohnung
So geurteilt vom Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 11.10.2011, - S 28 AS 669/11 ER -
Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kom-munale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Vorliegend ist ein Bedürfnis des Antragstellers, von dem Antragsgegner eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erwirken, gegeben.
Zwar handelt es sich bei Einholung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht um eine zwingende Anspruchsvoraussetzung dafür, dass später die tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II in angemessener Höhe übernommen wer-den. Der Einholung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II kommt aber in Bezug auf den Hilfebedürftigen eine Aufklärungs- und Schutzfunktion zu. Er soll durch einen recht-zeitigen Informationsaustausch mit dem zuständigen Träger davor bewahrt werden, vor-schnell zu handeln und dabei finanzielle Verpflichtungen gegenüber einem Mietvertrags-partner einzugehen, für die er gegebenenfalls bei Überschreitung der Angemessenheits-grenze ohne korrespondierende unterhaltssichernde Leistungen allein einzustehen hat.
Dieser Funktion kann die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II indessen nur dann genü-gen, wenn sie beantragt und erteilt wird, bevor der Hilfebedürftige einen rechtsverbindli-chen Mietvertrag abschließt.
Mit einem solchen Vertragsschluss entfallen nämlich für den Hilfebedürftigen ohne weiteres sämtliche Handlungsalternativen außer derjenigen, den abgeschlossenen Mietvertrag ungeachtet der etwaigen Unangemessenheit der hiermit verbundenen Aufwendungen zu erfüllen.
Ein Bedürfnis, von dem für den bisherigen Wohnort zuständigen Träger noch eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erwirken, ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Der Hil-febedürftige ist deshalb nach Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung dar-auf verwiesen, den Bezug der neuen Wohnung abzuwarten und sodann im Verhältnis zu dem für den neuen Wohnort zuständigen Träger zu klären, in welcher Höhe die dann tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die neue Wohnung als angemessen zu übernehmen sind.
Ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt daher mit Abschluss eines Mietvertrages (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2008 - L 9 AS 57/08 ER -).
Vorliegend hat der Antragsteller den Mietvertrag über die Wohnung mit Blick auf das vorliegende Verfahren bisher noch nicht unterzeichnet. Ein Rechts-schutzbedürfnis hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung durch den Antragsgegner ist daher vorliegend (noch) gegeben.
Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II für die Erteilung der Zusicherung sind hier erfüllt, so dass der Antragsgegner zur Zusicherung verpflichtet ist.
Zum einen ist der Umzug erforderlich, weil der Kläger sich gerichtlich zur Räumung der bisherigen Wohnung verpflichtet hatte. Zum anderen sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen.
Ziel der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II ist letztlich der Schutz des Grundsicherungsträgers vor einer Einstandspflicht für unverhält-nismäßige Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen. Dementsprechend haben die Leis-tungsträger unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - we-gen des regional unterschiedlichen Preisniveaus verschieden hohe - Obergrenzen fest-gelegt, anhand derer sie prüfen, ob eine Wohnung, für die eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II begehrt wird, im Sinn der Vorschrift angemessen ist.
Da § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II anders als § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (nur) auf die Kosten der Unterkunft und nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung abstellt, ist insoweit nicht die Bruttowarmmiete entscheidend, sondern die Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - , m. w. N.).
Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskos-ten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll nach Satz 3 der Vorschrift als Darlehen erbracht wer-den.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung sind nicht im ersten, sondern im zweiten Satz der Vorschrift geregelt. Liegen sie vor, so hat der Grundsicherungsträger, wie die Formulierung "soll erteilt werden" zeigt, einen eingeschränkten Ermessens-spielraum. Nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusiche-rung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen ver-weigern (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).
Zunächst scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Darlehens zur Zahlung der Mietkaution nicht schon deshalb aus, weil es an einer wirksamen Kautions-abrede fehlen würde. Zwar überschreitet die vereinbarte Kaution in Höhe von 1.600,00 EUR den zulässigen Höchstbetrag von drei Grundmieten nach § 551 Abs. 1 Bürgerliches Ge-setzbuch (BGB); die Grundmiete beträgt vorliegend 506,00 EUR, so dass der zulässige Höchstbetrag nach § 551 Abs. 1 BGB lediglich 1.518,00 EUR beträgt.
Nach § 551 Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Allerdings ist die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung nur insoweit unwirksam, als sie das nach § 551 Abs. 1 BGB höchstzulässige Maß überschreitet.
Die unzulässige Vereinba-rung einer überhöhten Sicherheit führt nicht zur Unwirksamkeit der Kautionsabrede ins-gesamt. Der Mieter wird durch die gesetzliche Begrenzung der Höhe der Sicherheitsleis-tung ausreichend geschützt. Einem Verlangen des Vermieters nach weiterer Sicherheits-leistung braucht er nicht nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 243/03 - ).
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution lediglich in Höhe von 1.518,00 EUR bestehen kann.
Die nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II für die Erteilung einer Zusicherung erforderlichen Voraussetzungen liegen vor und der Fall des Antragstellers ist kein atypischer, so dass die Zusicherung zu erteilen ist.
Dabei ist die zweite Voraussetzung des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II, "wenn ohne die Zusi-cherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann", hier ohne Bedeutung.
Sie kann nur für die Wohnungsbeschaffungskosten, etwa in Form von Maklercourtage, Kosten für Zeitungsinserate oder doppelte Mietzinszahlung gelten, denn Umzugskosten und Mietkaution fallen unabhängig davon an, ob Wohnraum knapp oder im Überfluss vorhanden ist (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).
Der Umzug ist hier nicht durch den Antragsgegner veranlasst, er ist aber aus anderen Gründen notwendig.
Notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist dabei nicht jeder Umzug, der im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II erforderlich ist. Es muss nämlich nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich sein, sondern es muss auch ein Einzug in eine kostenangemessene Wohnung erfolgen (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).
Diese Vorausset-zungen liegen hier vor. Der Kläger hatte sich gerichtlich zur Räumung der bisherigen Wohnung verpflichtet.
Daneben ist die mietvertraglich in Aussicht genommene Wohnung in F. angemessen. Entscheidend ist insoweit nicht die Bruttowarmmiete, sondern die Net-tokaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten; § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II stellt lediglich auf die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft, und nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ab (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - , m. w. N.).
Schließlich hat sich der Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution (noch) nicht erledigt.
Anders als die auf die laufenden Aufwendungen bezogene Zusiche-rung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat die Einholung der Zusicherung der Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II verpflichtenden Charakter.
Eine Übernahme der Mietkaution kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie "vorher" zugesi-chert worden ist. Auf welchen Zeitpunkt sich hierbei die Rechtzeitigkeit der Zusicherung bezieht, klärt der Zusammenhang mit § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II.
Danach soll die Zusi-cherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Als unterstützende Maß-nahme für das Finden einer Wohnung kann hiernach auch die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II lediglich bis zu einem Mietvertragsschluss eingeholt werden.
Da-nach scheidet ihre Erteilung aus, weil ein erfolgreicher Mietvertragsschluss der Annahme entgegen steht, die angemietete Wohnung habe nicht ohne Zusicherung der Mietkaution gefunden werden können. Der Abschluss eines Mietvertrages lässt einen bis dahin uner-füllten Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution untergehen und erle-digt ihn in diesem Sinne.
Auch wenn ein fortbestehendes Interesse des Leistungsemp-fängers an der nachträglichen Abgabe der Zusicherung mit Rücksicht auf deren Bedeu-tung als Anspruchsvoraussetzung für eine Übernahme der Mietkaution nicht geleugnet werden kann, ist eine Verpflichtung des Leistungsträgers, sie abzugeben, in einem sol-chen Fall nicht mehr möglich, weil die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nur bei Erteilung vor einem Mietvertragsschluss geeignet ist, einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution zu bewirken (vgl. Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 - L 9 AS 541/06 - ; LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2008 - L 9 AS 57/08 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - ).
Vorliegend hat der Antragsteller den Mietvertrag mit Blick auf das vorliegende Ver-fahren bisher noch nicht unterzeichnet.
Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskos-ten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
Voraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II ist u. a., dass der örtlich zuständige Leistungsträger die Übernahme der Kosten schriftlich zugesi-chert hat. Diese Zusicherung muss vor Abschluss des Werkvertrags mit dem Umzugsun-ternehmen erfolgt sein. Hierzu muss der Antragsteller einen konkreten Umzugsplan zur Verfügung stellen, der dem Leistungsträger eine Prüfung der Angemessenheit der Um-zugskosten ermöglicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2010 - L 6 AS 41/10 - ).
Nach erfolgtem Umzug kann eine Zusicherung nicht mehr be-gehrt werden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.12.2010 - L 7 AS 923/10 B ER -).
Anders als die auf die laufenden Aufwendungen bezogene Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat die Einholung der Zusicherung der Umzugskostenübernah-me nach § 22 Abs. 6 SGB II verpflichtenden Charakter.
Eine Übernahme von Umzugs-kosten kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie "vorher" zugesichert worden ist (vgl. Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 05.06.2008 - L 9 AS 541/06 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2008 - L 9 AS 57/08 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - ).
Vorliegend ist der Antragstel-ler schon in die neue Wohnung umgezogen, so dass eine entsprechende Zusi-cherung nicht mehr begehrt werden kann.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147265&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Mittwoch, 30. November 2011
Mittwoch, 22. Juni 2011
Bei erforderlichem Umzug (hier Auszug aus dem Frauenhaus) ist den Antragstellern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Darlehen auf Übernahme der Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen, einschließlich einer Aufnahmegebühr als Wohnungsbeschaffungskosten und nicht als Mietkaution zu gewähren.
§ 22 Abs. 6 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.06.2011, - L 19 AS 958/11 B ER -
Hier hatte die Antragstellerin beim Leistungsträger vor Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens und vor Unterzeichnung des Mietvertrages einen Antrag auf Übernahme der Kosten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gestellt (vgl. zum Anspruch auf Übernahme von Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II im Fall der treuwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag nach § 22 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R ), so dass die Voraussetzungen für eine Zusicherung vorlagen.
Vorliegend ist lediglich zwischen den beiden Leistungsträgern streitig, wer für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zuständig ist. Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist entscheidend, ob es sich bei den Kosten für den Erwerb von fünf Genossenschaftsanteilen, einschließlich der Aufnahmegebühr, um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. SGB II oder um eine Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II handelt.
Genossenschaftsanteile sind die finanzielle Beteiligung an der Genossenschaft als Unternehmen (LG Regensburg Urteil vom 18.08.2009 - 2 S 82/09 -; Feßler/Roth, Zum Einfluss des Wohnmietrechts auf das Genossenschaftsrecht: Kann die Kautionsvorschrift des § 551 BGB den Umfang einer genossenschaftlichen Pflichtbeteiligung begrenzen?, WuM 2010, S. 67).
Falls die Anmietung einer Genossenschaftswohnung seitens der Genossenschaft als Vermieterin - wie im vorliegenden Fall - von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der künftige Mieter eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft zeichnet und zahlt, handelt es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 - L 2 B 611/08 AS ER - und vom 25.01.2010 - L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 - L 5 AS 25/09 -) und der Literatur (vgl. Berlit in Münder LPK- SGB II, 3. Aufl., § 22 Anm. 110; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 83) um Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. jetzt im Wesentlichen inhaltsgleich § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II.
Jedoch ist nicht geklärt, ob solche Aufwendungen Wohnungsbeschaffungskosten sind oder einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II entsprechen (für Letzteres: Berlit, a.a.O., § 22 Anm. 110; OVG Bremen Beschluss vom 27.07.2007 - S 2 B 299/07 -; für Ersteres wohl: Lang/Link, a.a.O. § 22 Rn 83; offengelassen: LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 - L 2 B 611/08 AS ER - und vom 25.01.2010 - L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 - L 5 AS 25/09).
Das LSG NRW ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte zur Auffassung gelangt, dass es sich hier um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II handelt.
Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - Rn 15 m.w.N. zum Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.), stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar.
Gegen die von dem Beigeladenen vertretene Annahme, Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen entsprächen einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, spricht, dass es sich bei den Genossenschaftsanteilen um keine Sicherheitsleistung handelt, sondern um Aufwendungen zur Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Stellung, nämlich der eines Genossenschaftsmitglieds. Zur Auslegung des in § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II verwandten Begriffs "Mietkaution" ist nach Auffassung des Senats auf den Begriff der Mietkaution i.S.v. § 551 BGB abzustellen, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Gesetzgeber von dem im BGB verwandten Begriff der Mietkaution abweichen wollte.
Auch sprechen im Hinblick auf die Regelung des § 42a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 13.05.2011 Verwaltungspraktikabilitätsgründe dafür, dass der Leistungsträger, in dessen Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung gelegen ist, für die Übernahme von Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen zwecks Anmietung einer Wohnung zuständig ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142651&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Es ist der Auffassung des Gerichts zu folgen, dass es sich hier um Wohnungsbeschaffungskosten gem. § 22 Abs. 6 SGB II handelt, denn die Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen wurden aber im Bereich der Sozialhilfe nicht unter dem Begriff "Mietkaution", sondern als "Wohnungsbeschaffungskosten" erfasst (vgl. OVG Niedersachsen Beschluss vom 25.07.2002 - 4 LA 145/02 -).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.06.2011, - L 19 AS 958/11 B ER -
Hier hatte die Antragstellerin beim Leistungsträger vor Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens und vor Unterzeichnung des Mietvertrages einen Antrag auf Übernahme der Kosten zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen gestellt (vgl. zum Anspruch auf Übernahme von Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II im Fall der treuwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Antrag nach § 22 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis 31.12.2010: BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R ), so dass die Voraussetzungen für eine Zusicherung vorlagen.
Vorliegend ist lediglich zwischen den beiden Leistungsträgern streitig, wer für die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II zuständig ist. Für die Bestimmung der Zuständigkeit ist entscheidend, ob es sich bei den Kosten für den Erwerb von fünf Genossenschaftsanteilen, einschließlich der Aufnahmegebühr, um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 1. Halbs. SGB II oder um eine Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II handelt.
Genossenschaftsanteile sind die finanzielle Beteiligung an der Genossenschaft als Unternehmen (LG Regensburg Urteil vom 18.08.2009 - 2 S 82/09 -; Feßler/Roth, Zum Einfluss des Wohnmietrechts auf das Genossenschaftsrecht: Kann die Kautionsvorschrift des § 551 BGB den Umfang einer genossenschaftlichen Pflichtbeteiligung begrenzen?, WuM 2010, S. 67).
Falls die Anmietung einer Genossenschaftswohnung seitens der Genossenschaft als Vermieterin - wie im vorliegenden Fall - von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der künftige Mieter eine bestimmte Anzahl von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft zeichnet und zahlt, handelt es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb der Genossenschaftsanteile nach übereinstimmender Auffassung in der Rechtsprechung (LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 - L 2 B 611/08 AS ER - und vom 25.01.2010 - L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 - L 5 AS 25/09 -) und der Literatur (vgl. Berlit in Münder LPK- SGB II, 3. Aufl., § 22 Anm. 110; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn 83) um Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F. jetzt im Wesentlichen inhaltsgleich § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II.
Jedoch ist nicht geklärt, ob solche Aufwendungen Wohnungsbeschaffungskosten sind oder einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II entsprechen (für Letzteres: Berlit, a.a.O., § 22 Anm. 110; OVG Bremen Beschluss vom 27.07.2007 - S 2 B 299/07 -; für Ersteres wohl: Lang/Link, a.a.O. § 22 Rn 83; offengelassen: LSG Sachsen Beschlüsse vom 29.09.2008 - L 2 B 611/08 AS ER - und vom 25.01.2010 - L 3 AS 700/09 B ER -; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.05.2010 - L 5 AS 25/09).
Das LSG NRW ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte zur Auffassung gelangt, dass es sich hier um Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II handelt.
Sämtliche Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. BSG Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 28/09 R - Rn 15 m.w.N. zum Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten i.S.v. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II a.F.), stellen Wohnungsbeschaffungskosten dar.
Gegen die von dem Beigeladenen vertretene Annahme, Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen entsprächen einer Mietkaution i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, spricht, dass es sich bei den Genossenschaftsanteilen um keine Sicherheitsleistung handelt, sondern um Aufwendungen zur Begründung einer gesellschaftsrechtlichen Stellung, nämlich der eines Genossenschaftsmitglieds. Zur Auslegung des in § 22 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. SGB II verwandten Begriffs "Mietkaution" ist nach Auffassung des Senats auf den Begriff der Mietkaution i.S.v. § 551 BGB abzustellen, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Gesetzgeber von dem im BGB verwandten Begriff der Mietkaution abweichen wollte.
Auch sprechen im Hinblick auf die Regelung des § 42a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 13.05.2011 Verwaltungspraktikabilitätsgründe dafür, dass der Leistungsträger, in dessen Zuständigkeitsbereich die neue Wohnung gelegen ist, für die Übernahme von Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen zwecks Anmietung einer Wohnung zuständig ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142651&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung : Es ist der Auffassung des Gerichts zu folgen, dass es sich hier um Wohnungsbeschaffungskosten gem. § 22 Abs. 6 SGB II handelt, denn die Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen wurden aber im Bereich der Sozialhilfe nicht unter dem Begriff "Mietkaution", sondern als "Wohnungsbeschaffungskosten" erfasst (vgl. OVG Niedersachsen Beschluss vom 25.07.2002 - 4 LA 145/02 -).
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Samstag, 14. Januar 2012
Termintipp des BSG Nr. 1/12 - Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II
Das BSG wird am 25.01.2012 über den Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II zu entscheiden haben.
Das LSG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 13.10.2010, - L 3 AS 1173/10 - entschieden , dass das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I nicht verletzt wird, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=bff543c63da643fa4601157895d37ac6&nr=13494&pos=0&anz=1
Das BSG - B 14 AS 65/11 R - wird nun folgende Frage beantworten müssen:
Darf der Grundsicherungsträger nach SGB 2 im Wege der Amtsermittlung ohne vorherige Zustimmung des Leistungsempfängers Daten bei Dritten (hier ua beim Ehemann der Vermieterin zwecks Rückzahlung einer Mietkaution) mit der Folge erheben, dass Sozialdaten - wie der Leistungsbezug - offenbart werden?
Sachverhalt: Die Kläger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht, macht eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter geltend.
Die Kläger bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm großes Haus im Landkreis Emmendingen. Das Mietverhältnis wurde von der Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gekündigt. Die Kläger hatten hierfür eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in Höhe von 2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag für ein Haus in B. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Mietverhältnis begann am 15.2.2008; der Vermieter forderte eine Mietkaution in Höhe von 1.700 Euro. Den Antrag der Kläger, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab und verwies auf die Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Die Kläger machten geltend, die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das neue Haus zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich der Beklagte daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff "Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis …" mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat unter anderem um Mitteilung des Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Beklagten mehrmals mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand. Ende Februar 2008 beantragten die Kläger bei dem Beklagten außerdem je einen Schrank für ihre Kinder, weil diese über keine Schränke verfügten, da in dem bisherigen Haus Einbauschränke gewesen seien. Am 19.3.2008 telefonierte ein Bediensteter des Beklagten wegen dieser Angelegenheit mit dem Ehemann der Vermieterin.
Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger u.a. die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des Beklagten vom 12.2.2008 geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem Leistungsbezug erfahren und sie - die Kläger - seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger, festzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe, abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben dürfen, dass Sozialdaten, wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart würden. Eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Offenbarung ihrer Sozialdaten sei nicht ersichtlich.
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/1__12.html
Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011, - L 2 AS 10/11 B ER -
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).
Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Soweit es notwendig ist, leistungsrechtlich erhebliche Angaben der Antragsteller durch Ermittlungen bei Dritten (nicht von § 67a Abs. 2 Nr.1 SGB X erfassten Stellen) nachzuprüfen, etwa bei trotz Nachfrage bei den Leistungsempfängern unaufklärbaren Lücken oder begründetem Anlass für Zweifel an den Angaben der Betroffenen, besteht insbesondere kein unverhältnismäßiger Aufwand bzw. ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen im Sinne des § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X (vgl. VGH Bayern v. 20.08.2007 - 12 ZB 06.2658 – Juris).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142230&s0=§ 35 SGB I&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Das LSG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 13.10.2010, - L 3 AS 1173/10 - entschieden , dass das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I nicht verletzt wird, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=bff543c63da643fa4601157895d37ac6&nr=13494&pos=0&anz=1
Das BSG - B 14 AS 65/11 R - wird nun folgende Frage beantworten müssen:
Darf der Grundsicherungsträger nach SGB 2 im Wege der Amtsermittlung ohne vorherige Zustimmung des Leistungsempfängers Daten bei Dritten (hier ua beim Ehemann der Vermieterin zwecks Rückzahlung einer Mietkaution) mit der Folge erheben, dass Sozialdaten - wie der Leistungsbezug - offenbart werden?
Sachverhalt: Die Kläger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht, macht eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter geltend.
Die Kläger bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm großes Haus im Landkreis Emmendingen. Das Mietverhältnis wurde von der Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gekündigt. Die Kläger hatten hierfür eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in Höhe von 2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag für ein Haus in B. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Mietverhältnis begann am 15.2.2008; der Vermieter forderte eine Mietkaution in Höhe von 1.700 Euro. Den Antrag der Kläger, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab und verwies auf die Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Die Kläger machten geltend, die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das neue Haus zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich der Beklagte daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff "Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis …" mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat unter anderem um Mitteilung des Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Beklagten mehrmals mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand. Ende Februar 2008 beantragten die Kläger bei dem Beklagten außerdem je einen Schrank für ihre Kinder, weil diese über keine Schränke verfügten, da in dem bisherigen Haus Einbauschränke gewesen seien. Am 19.3.2008 telefonierte ein Bediensteter des Beklagten wegen dieser Angelegenheit mit dem Ehemann der Vermieterin.
Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger u.a. die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des Beklagten vom 12.2.2008 geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem Leistungsbezug erfahren und sie - die Kläger - seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger, festzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe, abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben dürfen, dass Sozialdaten, wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart würden. Eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Offenbarung ihrer Sozialdaten sei nicht ersichtlich.
http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/1__12.html
Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011, - L 2 AS 10/11 B ER -
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).
Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Soweit es notwendig ist, leistungsrechtlich erhebliche Angaben der Antragsteller durch Ermittlungen bei Dritten (nicht von § 67a Abs. 2 Nr.1 SGB X erfassten Stellen) nachzuprüfen, etwa bei trotz Nachfrage bei den Leistungsempfängern unaufklärbaren Lücken oder begründetem Anlass für Zweifel an den Angaben der Betroffenen, besteht insbesondere kein unverhältnismäßiger Aufwand bzw. ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen im Sinne des § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X (vgl. VGH Bayern v. 20.08.2007 - 12 ZB 06.2658 – Juris).
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Donnerstag, 15. Dezember 2011
Durch die Einbehaltung der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung wird das soziokulturelle Existenzminimum von Hartz - IV- Empfängern in verfassungswidriger Weise - nicht - beschnitten!
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Marburg, Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER - .
Gemäß § 22 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden.
Die Tilgung von Darlehen regelt § 42 a SGB II. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt.
Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42 a Abs. 2 S. 2 SG II).
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, durch die Tilgungsrate werde ihr soziokulturelles Existenzminimum unterschritten, ist festzustellen, dass die Regelung des § 42 a SGB II eine zeitliche Begrenzung der Tilgungsraten nicht vorsieht.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar nach § 42 a SGB II die Tilgung eines Darlehens nur in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes erfolgen kann, der Gesetzgeber scheint deshalb davon auszugehen, dass durch die Tilgung das soziokulturelle Existenzminimum weiterhin gedeckt ist.
Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat.
Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42 a Abs. 6 SGB II.
Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.
Die Kammervorsitzende stimmt dem SG Berlin im Beschluss vom 30.09.2011 (Az.: S 37 AS 24431/11 ER) vertretenen Auffassung dahingehend zu, dass nach alter Rechtslage die Tilgung eines Mietkautionsdarlehens unzulässig war.
Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber nunmehr mit § 42 a SGB II eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.
Ebenfalls geteilt wird die Ansicht der 37. Kammer des SG Berlins, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 die Darlehenskonzeption des § 23 SGB II nicht beanstandet hat (BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, Rn. 150).
Nicht geteilt wird jedoch die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Leistungskürzung über mehrere Monate (im Fall des SG Berlins: 23 Monate) mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei.
Denn zum einen handelt es sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen und nicht dauerhaften Bedarf und nicht, wie vom SG Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf, vergleichbar dem für kostenaufwendige Ernährung oder Hygienemehrbedarf.
Denn der Bedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung fällt jeden Monat an, während der Bedarf "Mietkaution" einmalig anfällt. In der Argumentation des SG Berlin werden die Entstehung des Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt. Es wird nicht hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe unterschieden.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Tilgung des Darlehens die Mietkaution der Antragstellerin zusteht. Insofern ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass es gerade die Antragstellerin als Mieterin in der Hand hat, durch ihren Umgang mit der Mietsache, die Mietkaution nach Auszug zurückzuerhalten.
Die Systematik des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfes von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist. Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen.
Aus diesen Gründen teilt die Kammervorsitzende nicht die Ansicht der Antragstellerin, wonach durch die Einbehaltung der Tilgungsraten ihr soziokulturelles Existenzminimum in verfassungswidriger Weise beschnitten werde.
Anmerkung: Diese Rechtsauffassung wird von uns nicht geteilt, denn sie ist mit dem Ansparkonzept des SGB 2 nicht zuvereinbaren. Die seit 2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre Darlehenstilgungen in Höhe von 10%(§ 42a SGB II) aufgestockt worden.Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution, sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.
Hinweis: Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
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Gemäß § 22 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB II kann eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden.
Die Tilgung von Darlehen regelt § 42 a SGB II. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt.
Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (§ 42 a Abs. 2 S. 2 SG II).
Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, durch die Tilgungsrate werde ihr soziokulturelles Existenzminimum unterschritten, ist festzustellen, dass die Regelung des § 42 a SGB II eine zeitliche Begrenzung der Tilgungsraten nicht vorsieht.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass zwar nach § 42 a SGB II die Tilgung eines Darlehens nur in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelsatzes erfolgen kann, der Gesetzgeber scheint deshalb davon auszugehen, dass durch die Tilgung das soziokulturelle Existenzminimum weiterhin gedeckt ist.
Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat.
Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42 a Abs. 6 SGB II.
Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.
Die Kammervorsitzende stimmt dem SG Berlin im Beschluss vom 30.09.2011 (Az.: S 37 AS 24431/11 ER) vertretenen Auffassung dahingehend zu, dass nach alter Rechtslage die Tilgung eines Mietkautionsdarlehens unzulässig war.
Durch die Neuregelung hat der Gesetzgeber nunmehr mit § 42 a SGB II eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.
Ebenfalls geteilt wird die Ansicht der 37. Kammer des SG Berlins, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 die Darlehenskonzeption des § 23 SGB II nicht beanstandet hat (BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09, Rn. 150).
Nicht geteilt wird jedoch die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Leistungskürzung über mehrere Monate (im Fall des SG Berlins: 23 Monate) mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei.
Denn zum einen handelt es sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen und nicht dauerhaften Bedarf und nicht, wie vom SG Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf, vergleichbar dem für kostenaufwendige Ernährung oder Hygienemehrbedarf.
Denn der Bedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung fällt jeden Monat an, während der Bedarf "Mietkaution" einmalig anfällt. In der Argumentation des SG Berlin werden die Entstehung des Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt. Es wird nicht hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe unterschieden.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Tilgung des Darlehens die Mietkaution der Antragstellerin zusteht. Insofern ist dem Antragsgegner zuzustimmen, dass es gerade die Antragstellerin als Mieterin in der Hand hat, durch ihren Umgang mit der Mietsache, die Mietkaution nach Auszug zurückzuerhalten.
Die Systematik des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfes von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist. Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen.
Aus diesen Gründen teilt die Kammervorsitzende nicht die Ansicht der Antragstellerin, wonach durch die Einbehaltung der Tilgungsraten ihr soziokulturelles Existenzminimum in verfassungswidriger Weise beschnitten werde.
Anmerkung: Diese Rechtsauffassung wird von uns nicht geteilt, denn sie ist mit dem Ansparkonzept des SGB 2 nicht zuvereinbaren. Die seit 2011 geltenden Regelbedarfe sind auch nicht im Hinblick auf starre Darlehenstilgungen in Höhe von 10%(§ 42a SGB II) aufgestockt worden.Bedarfspositionen, die zu § 22 SGB II gehören, wie die Kaution, sind überhaupt nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten.
Hinweis: Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Montag, 5. September 2011
Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Grundsicherungsträger vor der Entstehung der Mietkautionsforderung eine Zusicherung über die Übernahme dieser Kosten erteilt hat
§ 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 796/11 B -
Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Grundsicherungsträger vor der Entstehung der Mietkautionsforderung eine Zusicherung über die Übernahme dieser Kosten erteilt hat (vgl. BSG Urteile vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R,Rn 12f und vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, Rn 7).
Eine vorherige Zusicherung der Mietkaution ist nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist(vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R, Rn 13).
Der Leistungsbezieher muss die Erteilung einer solchen Zusicherung vor der Unterzeichnung des Mietvertrages beantragen.
Die Mietkaution wäre zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige durch einen von einem Bediensteten des Jobcenters hervorgerufenen Rechtsirrtum von der Antragstellung abgehalten worden ist (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II , 3 Aufl., § 22 Rn 106).
Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Leistung einer Mietkaution als Darlehen lässt sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 SGB II ableiten.
Wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Denn der geltend gemachte Bedarf - Aufwendungen für eine Mietkaution - ist nicht von der Regelleistung umfasst, es handelt sich um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R - zu den Voraussetzungen eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F.).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.08.2011, - L 19 AS 796/11 B -
Der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II setzt voraus, dass der Grundsicherungsträger vor der Entstehung der Mietkautionsforderung eine Zusicherung über die Übernahme dieser Kosten erteilt hat (vgl. BSG Urteile vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R,Rn 12f und vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, Rn 7).
Eine vorherige Zusicherung der Mietkaution ist nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist(vgl. hierzu BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R, Rn 13).
Der Leistungsbezieher muss die Erteilung einer solchen Zusicherung vor der Unterzeichnung des Mietvertrages beantragen.
Die Mietkaution wäre zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige durch einen von einem Bediensteten des Jobcenters hervorgerufenen Rechtsirrtum von der Antragstellung abgehalten worden ist (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II , 3 Aufl., § 22 Rn 106).
Ein Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Leistung einer Mietkaution als Darlehen lässt sich auch nicht aus § 24 Abs. 1 SGB II ableiten.
Wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Denn der geltend gemachte Bedarf - Aufwendungen für eine Mietkaution - ist nicht von der Regelleistung umfasst, es handelt sich um Kosten der Unterkunft i.S.v. § 22 SGB II (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R - zu den Voraussetzungen eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F.).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Samstag, 4. Februar 2012
Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung
§ 22 Abs. 6 S. 3; §§ 39, 42a Abs. 2 S. 1 SGB II
Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung
SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
Leitsatz (der Redaktion)
Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.
Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277
Ohne Zahlung einer Kaution oder Stellung einer ähnlichen Sicherheit (Bürgschaft) können Wohnungsuchende in der Regel keine Wohnung mieten. Soweit Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII besteht, ist bei Fehlen vorrangiger Selbsthilfemöglichkeiten die Übernahme der Kaution durch den Leistungsträger möglich und regelmäßig notwendig (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Regelfall soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. In Rechtsprechung und Literatur bestand bislang - entgegen einer verbreiteten Verwaltungspraxis - weitgehend Übereinstimmung, dass eine sofortige Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung eines Teils der Regelleistung nicht statthaft ist (vgl. dazu die vom SG Berlin zitierten Fundstellen). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber mit der seit 01.04.2011 geltenden Neuregelung in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu Lasten der Leistungsberechtigten konterkariert, indem er ausnahmslos für alle im Rahmen des SGB II gewährten Darlehen, also auch für Mietkautionsdarlehen, einen sofort greifenden Tilgungsautomatismus durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs konstitutiert.
1. Das SG Berlin kommt in seinem Beschluss vom 30.09.2011 zu dem begrüßenswerten Ergebnis, dass der Leistungsberechtigten die SGB II-Leistungen ohne Einbehaltung von Tilgungsbeträgen für die Mietkaution auszuzahlen sind. Dieses Ergebnis gewinnt das Gericht letztlich durch den Versuch einer verfassungskonformen teleologischen Auslegung der beiden hier ineinandergreifenden Normen des § 22 Abs. 6 Satz 3 und § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. In rechtsdogmatischer Hinsicht wirft die Argumentation des Gerichts Fragen auf. Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle eine Abweichung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu. Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die Leistungsberechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Existenzminimums haben würde.
Diese Einschätzung wird allerdings für zahlreiche vergleichbare, wenn nicht sogar für alle Fälle zutreffen, in denen die Leistungsberechtigten wegen der Höhe des zu tilgenden Mietkautionsdarlehens eine zehnprozentige Reduzierung ihres notwendigen Lebensunterhalts über einen längeren Zeitraum hinzunehmen haben. Damit würde sich das in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II unterstellte Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren, was rechtsdogmatisch zumindest problematisch wäre. Zudem ist festzustellen, dass der eindeutige Wortlaut des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II den Leistungsträgern kein Ermessen einräumt, bei dem möglicherweise die Belastungssituation der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen wäre. Es erscheint zweifelhaft, ob hier über den Weg einer verfassungskonformen Auslegung Abhilfe zu schaffen ist.
2. Gegen die starre Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II bestehen zumindest bezüglich der Verpflichtung zur Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
- Unter den üblichen Bedingungen des Wohnungsmarktes bringt die Regelung wohnungsuchende Alg II-Berechtigte in die Zwangslage, ihr Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum in Gestalt einer angemessenen Wohnung nur bei Strafe der Kürzung ihres sonstigen existenznotwendigen Lebensbedarfs umsetzen zu können. Sie haben dabei keine eigene Steuerungsmöglichkeit und keine Möglichkeit, durch ihr eigenes Verhalten Einfluss auf die Gestaltung ihrer Bedarfssituation zu nehmen. Damit werden sie zu Objekten staatlichen Handelns, ihre Subjektqualität wird prinzipiell in Frage gestellt. Das ist mit dem aus der Menschenwürde herzuleitenden sozialen Wert- und Achtungsanpruch nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BVerfGE 87, 209 [218]).
- Die Neuregelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vom Grundgedanken der Ansparkonzeption des SGB II, die das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich im Prinzip nicht beanstandet, jedenfalls für die zwingende sofortige Tilgungsverpflichtung aus dem Regelbedarf bei einem Mietkautionsdarlehen nicht gedeckt. Für den Bedarf der Erlangung einer Wohnung durch Stellung einer Mietkaution ist im Regelbedarf gem. § 20 SGB II kein Ansatz enthalten, der angespart werden könnte und Grundlage einer Aufrechnung sein könnte. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 aufgestellte Anforderung eines schlüssigen Bedarfsbemessungssystems wird somit nicht erfüllt.
- Der mit dem Rechtsstaatssystem verbundene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verletzt, wenn - wie vorliegend - die Gewährung einer Mietkaution ohne Berücksichtigung der Einzelfallumstände von einer zwangsweisen Reduzierung des Regelbedarfs über z.T. jahrelange Zeiträume hinweg abhängig gemacht wird. In § 42a Abs. 2 Satz 1 ist für die Rückzahlung während des Leistungsbezuges noch nicht einmal die Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen, wie sie etwa in Abs. 4 für die Rückzahlungsmodalitäten im Fall der Leistungsbeendigung eröffnet wird.
- Im Sozialhilferecht ist zwar ebenfalls die Gewährung der Mietkaution als Darlehen vorgesehen, die Ausgestaltung der Tilgung steht aber im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§§ 26, 35 SGB XII). Insofern werden SGB II-Leistungsberechtigte gegenüber Sozialhilfeberechtigten ungleich behandelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Die Erwerbszentrierung des SGB II ist jedenfalls kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Handhabung. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht zeigt der Fall die Notwendigkeit einer prozessualen Doppelstrategie beim einstweiligen Rechtsschutz auf, die sich als Reaktion auf die von den Job-Centern häufig praktizierte Doppelstrategie bei der Bewilligung des Mietkautionsdarlehens anbietet. Zwar verlangt § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II die Regelung der Aufrechnung durch Verwaltungsakt. Ein Widerspruch hiergegen hat aufschiebende Wirkung, da ein solcher Verwaltungsakt nicht von § 39 SGB II erfasst wird.
Das Job-Center müsste in diesem Fall also die laufende Regelleistung ohne Einbehaltung von Tilgungsbeträgen auszahlen, bis über den Widerspruch und eine eventuelle Klage entschieden ist. Nicht selten wird jedoch von den Leistungsberechtigten gefordert, ihr Einverständnis mit der Darlehensgewährung und der Tilgung aus der Regelleistung zusätzlich durch einen Vertrag zu erklären. Wollen sie sich hiervon lösen, was gem. § 46 SGB I möglich ist, bedarf es eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung, um eine ungekürzte Auszahlung der Regelleistung zu erreichen.
A..A:
SG Marburg, Beschl. v. 08.12.2011 - S 8 AS 349/11 ER
Durch Tilgungsrate eines Kautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten.
Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung
SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
Leitsatz (der Redaktion)
Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.
Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277
Ohne Zahlung einer Kaution oder Stellung einer ähnlichen Sicherheit (Bürgschaft) können Wohnungsuchende in der Regel keine Wohnung mieten. Soweit Leistungsberechtigung nach dem SGB II oder SGB XII besteht, ist bei Fehlen vorrangiger Selbsthilfemöglichkeiten die Übernahme der Kaution durch den Leistungsträger möglich und regelmäßig notwendig (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Regelfall soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. In Rechtsprechung und Literatur bestand bislang - entgegen einer verbreiteten Verwaltungspraxis - weitgehend Übereinstimmung, dass eine sofortige Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung eines Teils der Regelleistung nicht statthaft ist (vgl. dazu die vom SG Berlin zitierten Fundstellen). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber mit der seit 01.04.2011 geltenden Neuregelung in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu Lasten der Leistungsberechtigten konterkariert, indem er ausnahmslos für alle im Rahmen des SGB II gewährten Darlehen, also auch für Mietkautionsdarlehen, einen sofort greifenden Tilgungsautomatismus durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs konstitutiert.
1. Das SG Berlin kommt in seinem Beschluss vom 30.09.2011 zu dem begrüßenswerten Ergebnis, dass der Leistungsberechtigten die SGB II-Leistungen ohne Einbehaltung von Tilgungsbeträgen für die Mietkaution auszuzahlen sind. Dieses Ergebnis gewinnt das Gericht letztlich durch den Versuch einer verfassungskonformen teleologischen Auslegung der beiden hier ineinandergreifenden Normen des § 22 Abs. 6 Satz 3 und § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. In rechtsdogmatischer Hinsicht wirft die Argumentation des Gerichts Fragen auf. Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle eine Abweichung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu. Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die Leistungsberechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Existenzminimums haben würde.
Diese Einschätzung wird allerdings für zahlreiche vergleichbare, wenn nicht sogar für alle Fälle zutreffen, in denen die Leistungsberechtigten wegen der Höhe des zu tilgenden Mietkautionsdarlehens eine zehnprozentige Reduzierung ihres notwendigen Lebensunterhalts über einen längeren Zeitraum hinzunehmen haben. Damit würde sich das in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II unterstellte Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren, was rechtsdogmatisch zumindest problematisch wäre. Zudem ist festzustellen, dass der eindeutige Wortlaut des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II den Leistungsträgern kein Ermessen einräumt, bei dem möglicherweise die Belastungssituation der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen wäre. Es erscheint zweifelhaft, ob hier über den Weg einer verfassungskonformen Auslegung Abhilfe zu schaffen ist.
2. Gegen die starre Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II bestehen zumindest bezüglich der Verpflichtung zur Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
- Unter den üblichen Bedingungen des Wohnungsmarktes bringt die Regelung wohnungsuchende Alg II-Berechtigte in die Zwangslage, ihr Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum in Gestalt einer angemessenen Wohnung nur bei Strafe der Kürzung ihres sonstigen existenznotwendigen Lebensbedarfs umsetzen zu können. Sie haben dabei keine eigene Steuerungsmöglichkeit und keine Möglichkeit, durch ihr eigenes Verhalten Einfluss auf die Gestaltung ihrer Bedarfssituation zu nehmen. Damit werden sie zu Objekten staatlichen Handelns, ihre Subjektqualität wird prinzipiell in Frage gestellt. Das ist mit dem aus der Menschenwürde herzuleitenden sozialen Wert- und Achtungsanpruch nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BVerfGE 87, 209 [218]).
- Die Neuregelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vom Grundgedanken der Ansparkonzeption des SGB II, die das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich im Prinzip nicht beanstandet, jedenfalls für die zwingende sofortige Tilgungsverpflichtung aus dem Regelbedarf bei einem Mietkautionsdarlehen nicht gedeckt. Für den Bedarf der Erlangung einer Wohnung durch Stellung einer Mietkaution ist im Regelbedarf gem. § 20 SGB II kein Ansatz enthalten, der angespart werden könnte und Grundlage einer Aufrechnung sein könnte. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 aufgestellte Anforderung eines schlüssigen Bedarfsbemessungssystems wird somit nicht erfüllt.
- Der mit dem Rechtsstaatssystem verbundene Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird verletzt, wenn - wie vorliegend - die Gewährung einer Mietkaution ohne Berücksichtigung der Einzelfallumstände von einer zwangsweisen Reduzierung des Regelbedarfs über z.T. jahrelange Zeiträume hinweg abhängig gemacht wird. In § 42a Abs. 2 Satz 1 ist für die Rückzahlung während des Leistungsbezuges noch nicht einmal die Möglichkeit einer Vereinbarung vorgesehen, wie sie etwa in Abs. 4 für die Rückzahlungsmodalitäten im Fall der Leistungsbeendigung eröffnet wird.
- Im Sozialhilferecht ist zwar ebenfalls die Gewährung der Mietkaution als Darlehen vorgesehen, die Ausgestaltung der Tilgung steht aber im Ermessen des Sozialhilfeträgers (§§ 26, 35 SGB XII). Insofern werden SGB II-Leistungsberechtigte gegenüber Sozialhilfeberechtigten ungleich behandelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Die Erwerbszentrierung des SGB II ist jedenfalls kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Handhabung. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht zeigt der Fall die Notwendigkeit einer prozessualen Doppelstrategie beim einstweiligen Rechtsschutz auf, die sich als Reaktion auf die von den Job-Centern häufig praktizierte Doppelstrategie bei der Bewilligung des Mietkautionsdarlehens anbietet. Zwar verlangt § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II die Regelung der Aufrechnung durch Verwaltungsakt. Ein Widerspruch hiergegen hat aufschiebende Wirkung, da ein solcher Verwaltungsakt nicht von § 39 SGB II erfasst wird.
Das Job-Center müsste in diesem Fall also die laufende Regelleistung ohne Einbehaltung von Tilgungsbeträgen auszahlen, bis über den Widerspruch und eine eventuelle Klage entschieden ist. Nicht selten wird jedoch von den Leistungsberechtigten gefordert, ihr Einverständnis mit der Darlehensgewährung und der Tilgung aus der Regelleistung zusätzlich durch einen Vertrag zu erklären. Wollen sie sich hiervon lösen, was gem. § 46 SGB I möglich ist, bedarf es eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung, um eine ungekürzte Auszahlung der Regelleistung zu erreichen.
A..A:
SG Marburg, Beschl. v. 08.12.2011 - S 8 AS 349/11 ER
Durch Tilgungsrate eines Kautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten.
Donnerstag, 7. März 2013
Jobcenter muss einer alleinerziehenden Mutter, welche völlig mittellos bis vor kurzem noch in einer Notunterkunft untergebracht war, die Mietkaution als Zuschussleistung zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung erbringen
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 - S 37 AS 25006/12
1. Durch die "Soll"-Formulierung in § 22 Abs 6 SGB 2 ist den Jobcentern die Befugnis eingeräumt, für außergewöhnliche Sachverhalte (atypische Fallgestaltungen) die vom Vermieter geforderte Mietsicherheit auch auf andere Weise als durch ein Mietkautionsdarlehen - etwa durch einen Zuschuss mit Rückerstattungsverpflichtung und Abtretungserklärung - an den Leistungsberechtigten zu erbringen.
2. Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 v.H. gemäß § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs 6 SGB 2, der eine Wohnung aus dem Zustand völliger Mittellosigkeit bei Unterbringung in einem Notquartier bezogen hat und weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsericht (BVerfG) bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12); es ist daher nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über 27 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt.
Hinweis: Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf es im vorliegenden Fall nach alldem nicht.
Rechtstipp:
1. SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.
Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle eine Abweichung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu.
Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die Leistungsberechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Existenzminimums haben würde.
2. SG Berlin, 169. Kammer, Beschl. v. 08.06.2012 - S 169 AS 12851/12 ER, unveröffentlicht
Einstweilige Sperre der Mietkautionsverrechnung im Eilverfahren
Dazu RA Göbe in Nomos Fachforum zur Existenzsicherung :
"Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution zwar als Darlehen erbracht werden (Gesetzgeber hat mithin für den Regelfall eine darlehensweise Gewährung vorgeschrieben), so dass gs. keine Ermessenserwägungen anzustellen sind, wenn der gesetzlichen Regelung gefolgt wird. Ausnahmsweise bedarf es jedoch auch bei Sollbestimmung ausdrücklicher Ermessenserwägungen, wenn offensichtlich bes. Umstände vorliegen die Ausnahme v.d. gesetzl. Regelvorgabe begründen könnten.
So liegt der Fall hier: Denn die alleinerziehende AS hat sich bis vor Kurzem noch in einer bes. Notlage befunden (Notunterkunft). Es spricht daher manches dafür, dass sie zur Ordnung ihrer Verhältnisse und beruflichen Reintegration für sich und ihren 4 jährigen Sohn einen größeren finanziellen Spielraum benötigt als andere ALG II Bezieher und daher möglicherweise (noch) nicht dauerhaft mit einer um 10% gekürzten Regelleistung belastet werden kann.
Mit diesen bes. Umständen hat sich der AG bei seiner Darlehensentscheidung nicht auseinander gesetzt, so dass der Bescheid unter einem Ermessensdefizit leidet.
Der Anordnungsgrund ergibt sich desweiteren aus dem Umstand, dass die AS Leistungen zur Existenzsicherung begehren und aus den o.g. Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie derzeit eine dauerhafte Kürzung von 10 % durch Einsparungen an anderer Stelle ausgleichen können".
Hat ihnen der Grundsicherungsträger keine Metkaution gewährt? Handelt es sich wo möglich bei ihnen um einen atypischen Fall, welcher dazu führen könnte, dass die Mietkaution als Zuschussleistung zu gewähren wäre?
Wenden Sie sich vertrauensvoll an das Team des Sozialrechtsexperten - Hast Du Kummer oder Sorgen, so schreib gleich morgen, an den Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann, den Mann mit der großen, schwarzen Brille.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
1. Durch die "Soll"-Formulierung in § 22 Abs 6 SGB 2 ist den Jobcentern die Befugnis eingeräumt, für außergewöhnliche Sachverhalte (atypische Fallgestaltungen) die vom Vermieter geforderte Mietsicherheit auch auf andere Weise als durch ein Mietkautionsdarlehen - etwa durch einen Zuschuss mit Rückerstattungsverpflichtung und Abtretungserklärung - an den Leistungsberechtigten zu erbringen.
2. Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 v.H. gemäß § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs 6 SGB 2, der eine Wohnung aus dem Zustand völliger Mittellosigkeit bei Unterbringung in einem Notquartier bezogen hat und weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsericht (BVerfG) bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12); es ist daher nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über 27 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt.
Hinweis: Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf es im vorliegenden Fall nach alldem nicht.
Rechtstipp:
1. SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.
Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle eine Abweichung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu.
Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die Leistungsberechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglichkeit der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Existenzminimums haben würde.
2. SG Berlin, 169. Kammer, Beschl. v. 08.06.2012 - S 169 AS 12851/12 ER, unveröffentlicht
Einstweilige Sperre der Mietkautionsverrechnung im Eilverfahren
Dazu RA Göbe in Nomos Fachforum zur Existenzsicherung :
"Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution zwar als Darlehen erbracht werden (Gesetzgeber hat mithin für den Regelfall eine darlehensweise Gewährung vorgeschrieben), so dass gs. keine Ermessenserwägungen anzustellen sind, wenn der gesetzlichen Regelung gefolgt wird. Ausnahmsweise bedarf es jedoch auch bei Sollbestimmung ausdrücklicher Ermessenserwägungen, wenn offensichtlich bes. Umstände vorliegen die Ausnahme v.d. gesetzl. Regelvorgabe begründen könnten.
So liegt der Fall hier: Denn die alleinerziehende AS hat sich bis vor Kurzem noch in einer bes. Notlage befunden (Notunterkunft). Es spricht daher manches dafür, dass sie zur Ordnung ihrer Verhältnisse und beruflichen Reintegration für sich und ihren 4 jährigen Sohn einen größeren finanziellen Spielraum benötigt als andere ALG II Bezieher und daher möglicherweise (noch) nicht dauerhaft mit einer um 10% gekürzten Regelleistung belastet werden kann.
Mit diesen bes. Umständen hat sich der AG bei seiner Darlehensentscheidung nicht auseinander gesetzt, so dass der Bescheid unter einem Ermessensdefizit leidet.
Der Anordnungsgrund ergibt sich desweiteren aus dem Umstand, dass die AS Leistungen zur Existenzsicherung begehren und aus den o.g. Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie derzeit eine dauerhafte Kürzung von 10 % durch Einsparungen an anderer Stelle ausgleichen können".
Hat ihnen der Grundsicherungsträger keine Metkaution gewährt? Handelt es sich wo möglich bei ihnen um einen atypischen Fall, welcher dazu führen könnte, dass die Mietkaution als Zuschussleistung zu gewähren wäre?
Wenden Sie sich vertrauensvoll an das Team des Sozialrechtsexperten - Hast Du Kummer oder Sorgen, so schreib gleich morgen, an den Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann, den Mann mit der großen, schwarzen Brille.
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Donnerstag, 8. November 2012
Aufrechnung in Höhe von 10% für Mietkautionsdarlehen ist nicht verfassungswidrig
Denn durch die Tilgungsrate eines Mietkautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten, so die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Köln, Urteil vom 28.09.2012, - S 33 AS 1310/12.
§ 42 a SGB II wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 eingefügt und trat am 01.04.2011 in Kraft. Er ist auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar.
Die Geltung für Darlehen zur Stellung einer Mietkaution ist auch gemäß § 42 a Abs. 3 SGB II nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgert sich, dass der Gesetzgeber keinen Ausschluss anordnen wollte.
Nach der Sonderregelung des § 42 a Abs. 3 S. 1 SGB II zur Fälligkeit bei Rückzahlung durch den Vermieter, in welcher von einem noch nicht getilgten Darlehensbetrag die Rede ist, wird die zwischenzeitlich teilweise Tilgung gemäß § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II als möglich unterstellt (vergleiche auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz § 42 a Rn. 168 mit weiteren Nachweisen)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Tilgung des Darlehens i.H.v.10 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre.
Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat.
Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42a Abs. 6 SGB II.
Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.
Die Systematik des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfs von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist.
Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Nicht geteilt wird die Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 30.09.2011, Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER, wonach eine Leistungskürzung über mehrere Monate mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei.
Denn es handelt sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen Bedarf und nicht, wie vom Sozialgericht Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf.
Denn der Bedarf "Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteil" fällt nur einmalig an. In der Argumentation des Sozialgerichts Berlin werden die Entstehung des Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt.
Es wird nicht hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe unterschieden (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Gleicher Auffassung: Sozialgericht Marburg Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER
Durch die Einbehaltung der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung wird das soziokulturelle Existenzminimum von Hartz - IV- Empfängern in verfassungswidriger Weise - nicht - beschnitten.
Anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
S.a.Sozialrechtsexüperte: Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens
Ich möchte daruf hinweisen, dass zu der Neufassung (§ 42a Abs. 1 SGB II) herrschende Meinung ist, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet (vgl. Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER ; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER und in der Kommentierung: Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19).
Die Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.
Bei der Aufrechnung nach § 42a handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2012, - L 28 AS 2230/10).
Freitag, 13. Juli 2012
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Unzulässigkeit der Tilgung durch Aufrechnung analog § 23 Abs 1 S 3 SGB 2 oder aus erwirkter Verzichtserklärung des Hilfebedürftigen
BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R -
Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution.
Nach § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. § 54 Abs 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Insofern ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass es schon unter Berücksichtigung der Höhe der gesamten SGB II-Leistungen des Klägers im streitigen Zeitraum und des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c Abs 1 S 1 ZPO an einer Pfändbarkeit unter Beachtung der für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff ZPO geltenden Bestimmungen fehlt.
Auf die Tilgungsregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II kann der Beklagte sich gleichfalls nicht stützen. Nach dieser Vorschrift wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vH der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
Diese Tilgungsregelung bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehen nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II, die erbracht werden, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Mietkautionsdarlehen werden von dieser Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst.
Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf den vorliegenden Sachverhalt ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Ob eine planwidrige Regelungslücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes - im Sinne des Fehlens rechtlicher Regelungen dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden - anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von den gesetzlichen Regelungen selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (vgl zB BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 ff = SozR 4-4200 § 26 Nr 1, RdNr 24 mwN).
§ 22 Abs 3 SGB II in seiner bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung sieht ua vor, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen werden kann.
Mit der Anfügung des S 3 in § 22 Abs 3 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen für Mietkautionen als Darlehen erbracht werden, ohne gleichzeitig eine Tilgungsregelung aufzunehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang mit den weiteren Darlehensregelungen im SGB II nach der Rechtslage bis zum 31.3.2011 ergibt sich, dass die Tilgung einer den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnenden Leistung aus der laufenden Regelleistung nicht erfolgen konnte.
Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einfügung des § 22 Abs 3 S 3 SGB II in § 23 Abs 1 SGB II bereits eine Tilgungsregelung enthalten war, ohne dass § 22 Abs 3 S 3 SGB II auf diese Vorschrift verweist oder deren entsprechende Anwendung angeordnet hat.
Da der Tilgungsregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II und einer analogen Anwendung auf Darlehen für Mietkautionen andere Tatbestände zugrunde liegen, kann auch nicht von einem unbewussten Unterlassen des Gesetzgebers ausgegangen werden, der die Gerichte zu einer gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung berechtigen würde (vgl BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R - jurisRdNr 19 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Tilgung eines Darlehens für unabweisbare Bedarfe des laufenden Lebensunterhalts nach § 23 Abs 1 S 3 SGB II vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass in der pauschalierten Regelleistung seit der Neuordnung der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums auch einmalige Bedarfe enthalten sind.
Wegen ihrer Höhe können diese einmaligen Bedarfe nicht aus der jeweiligen monatlichen Regelleistung, sondern nur aus dem laufend anzusparenden und nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB II geschützten Freibetrag für notwendige Anschaffungen erfolgen (vgl zB Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 24). Nur vor diesem Hintergrund enthält § 23 Abs 1 S 3 SGB II - als Ausnahmeregelung - ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Sozialleistungsträgers, das sich ausschließlich auf eine Darlehenstilgung bei den Regelbedarfen bezieht und seine Rechtfertigung in der "Vorfinanzierung" einmaliger Bedarfe bei (noch) fehlendem Ansparbetrag findet.
Die von dem Grundsicherungsträger darlehensweise übernommene Mietkaution wird dem Leistungsberechtigten aber erst nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Vermieter erstattet. Er hat keine Möglichkeit, hierüber zu verfügen und auftretende Bedarfe zu decken. Eine Rechtfertigung für eine vor diesem Zeitpunkt einsetzende Rückzahlungspflicht des Leistungsberechtigten gegenüber dem SGB II-Träger ist daher nicht erkennbar (vgl bereits zur Sozialhilfe: OVG Lüneburg Beschluss vom 27.3.2003 - 12 ME 52/03, FEVS 54, 526 ff, 528).
Die mit Wirkung zum 1.4.2011 eingefügte Neuregelung des § 42a Abs 2 SGB II, wonach Rückzahlungsansprüche aus Darlehen (ua für Mietkautionen) ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt werden, stellt vor diesem Hintergrund eine echte Rechtsänderung dar (ungenau ist die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 17/3404 S 51, 116, wenn dort - für die auch erfasste Tilgung von Mietkautionsdarlehen, also für sämtliche Darlehensarten - darauf abgestellt wird, dass - bisher nur für einmalige Bedarfe des Lebensunterhalts - geschütztes Vermögen dem Hilfebedürftigen ja gerade belassen werde, um besondere Bedarfe zu decken und notwendige Anschaffungen zu tätigen).
Zudem ist die Regelung des § 23 Abs 3 SGB II eng auszulegen, weil das verfassungsrechtliche Existenzminimum nach Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG betroffen ist. Der vom BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris RdNr 136) betonte Grundsatz, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss, betrifft - als Kehrseite der Anspruchsgewährung - auch den Eingriff in das gesetzlich geregelte Existenzminimum, wie sich auch weiteren Regelungen des SGB II, etwa § 31 SGB II, entnehmen lässt. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf andere Darlehen als solche nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II beinhaltet die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die zumindest einer gesetzlichen Regelung bedarf.
Der Beklagte kann sich bei der Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Einbehaltung von 10 vH der Regelleistung auch nicht auf die von ihm veranlasste und formulierte "Abtretungserklärung" berufen. Selbst wenn man in dieser Erklärung einen Verzicht auf den streitigen Teil der Regelleistung sehen würde (vgl auch zur Auslegung von "typischen Erklärungen" im Kindergeldrecht durch das Revisionsgericht: BSGE 63, 167 ff = SozR 1500 § 54 Nr 85; BSGE 76, 203 ff = SozR 3-5870 § 10 Nr 7), wäre dieser unwirksam.
Gemäß § 46 Abs 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Annahme einer Verzichtserklärung wäre deren Widerruf - insofern fehlen weitergehende Feststellungen des LSG - ggf bereits in dem Inhalt des vom LSG in Bezug genommenen Widerspruchs vom 8.4.2008 zu sehen. Hierin hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das ihm "zumindest als verbindlich dargelegte" Einverständnis mit der Tilgung nicht vorlägen und die "Rückzahlungsvereinbarung" ausdrücklich angefochten. Der Senat kann weiter offenlassen, ob ein in der Erklärung vom 25.2.2008 ggf zu sehender Verzicht wegen Anfechtung (§§ 119 ff BGB, § 123 BGB) von Anfang an unwirksam wäre (§ 142 BGB), weil ein Verzicht auf Teile der Regelleistung in der hier von dem Beklagten veranlassten Form jedenfalls unwirksam wäre.
Nach § 46 Abs 2 SGB I ist der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Eine ausdrückliche Bestimmung dazu, wann eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, existiert nicht (Gitter in: Bochumer Kommentar zum SGB, Allgemeiner Teil, 1979, § 46 RdNr 14). Den Gesetzesmaterialien zu § 46 SGB I ist - für die ersten beiden Alternativen des § 46 Abs 2 SGB I - lediglich zu entnehmen, dass § 46 Abs 2 SGB I "insbesondere" verhindern will, dass durch einen Verzicht auf Sozialleistungen Unterhaltsverpflichtete und Leistungsträger stärker als gesetzlich vorgesehen belastet werden (BT-Drucks 7/868 S 31).
Zur Unwirksamkeit eines Verzichts durch Umgehung von Rechtsvorschriften finden sich keine Ausführungen. Gleichzeitig wird deutlich, dass weitere Umstände ("insbesondere") eine Unwirksamkeit des Verzichts begründen können. Ob eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist anhand des Sinns und Zwecks der das konkrete Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Sozialleistungsträger prägenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob mit diesen Rechtsvorschriften (auch) ein objektiver Rechtswert verfolgt wird, der durch einen Verzicht tangiert würde (Lilge in SGB I, 3. Aufl 2012, § 46 SGB I RdNr 32; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2012, § 46 RdNr 17). Abzustellen ist darauf, ob durch den Verzicht die Systematik der rechtlichen Regelungen (vgl Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 46 SGB I RdNr 18, Stand Mai 2007) und die ihnen zugrunde liegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers beeinträchtigt würden (vgl zum nicht wirksamen Verzicht auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 34, 277, 278 und auf Berechnungselemente der Rentenversicherungsgesetze: BSG Urteil vom 8.3.1979 - 12 RK 32/78 - juris RdNr 15).
Dies ist hier der Fall.
Es handelt sich um den Versuch des Grundsicherungsträgers, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des SGB I und des SGB II das grundsätzliche Verbot der Aufrechnung bzw Einbehaltung von existenzsichernden Leistungen zu umgehen (vgl zur Unwirksamkeit eines "erwirkten Verzichts" durch den Sozialhilfeträger: Krahmer in LPK-SGB I, 2. Aufl 2007, § 46 SGB I RdNr 12).
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Beklagte die Mietkaution hier nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass sich der Kläger zur Unterzeichnung der Erklärung vom 25.2.2008 verpflichtet und die Abgabe der Erklärung selbst veranlasst. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich jedoch weder aus der Aufrechnungsregelung des § 51 SGB I noch aus einer analogen Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II eine Berechtigung des Beklagten zur Einbehaltung von Teilen der Regelleistung zur Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens. Mit diesem Verzicht würden daher die für den streitigen Zeitraum geltenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unterlaufen.
Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution.
Nach § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. § 54 Abs 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Insofern ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass es schon unter Berücksichtigung der Höhe der gesamten SGB II-Leistungen des Klägers im streitigen Zeitraum und des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c Abs 1 S 1 ZPO an einer Pfändbarkeit unter Beachtung der für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff ZPO geltenden Bestimmungen fehlt.
Auf die Tilgungsregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II kann der Beklagte sich gleichfalls nicht stützen. Nach dieser Vorschrift wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vH der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.
Diese Tilgungsregelung bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehen nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II, die erbracht werden, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Mietkautionsdarlehen werden von dieser Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst.
Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf den vorliegenden Sachverhalt ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Ob eine planwidrige Regelungslücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes - im Sinne des Fehlens rechtlicher Regelungen dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden - anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von den gesetzlichen Regelungen selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (vgl zB BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 ff = SozR 4-4200 § 26 Nr 1, RdNr 24 mwN).
§ 22 Abs 3 SGB II in seiner bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung sieht ua vor, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen werden kann.
Mit der Anfügung des S 3 in § 22 Abs 3 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen für Mietkautionen als Darlehen erbracht werden, ohne gleichzeitig eine Tilgungsregelung aufzunehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang mit den weiteren Darlehensregelungen im SGB II nach der Rechtslage bis zum 31.3.2011 ergibt sich, dass die Tilgung einer den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnenden Leistung aus der laufenden Regelleistung nicht erfolgen konnte.
Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einfügung des § 22 Abs 3 S 3 SGB II in § 23 Abs 1 SGB II bereits eine Tilgungsregelung enthalten war, ohne dass § 22 Abs 3 S 3 SGB II auf diese Vorschrift verweist oder deren entsprechende Anwendung angeordnet hat.
Da der Tilgungsregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II und einer analogen Anwendung auf Darlehen für Mietkautionen andere Tatbestände zugrunde liegen, kann auch nicht von einem unbewussten Unterlassen des Gesetzgebers ausgegangen werden, der die Gerichte zu einer gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung berechtigen würde (vgl BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R - jurisRdNr 19 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Tilgung eines Darlehens für unabweisbare Bedarfe des laufenden Lebensunterhalts nach § 23 Abs 1 S 3 SGB II vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass in der pauschalierten Regelleistung seit der Neuordnung der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums auch einmalige Bedarfe enthalten sind.
Wegen ihrer Höhe können diese einmaligen Bedarfe nicht aus der jeweiligen monatlichen Regelleistung, sondern nur aus dem laufend anzusparenden und nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB II geschützten Freibetrag für notwendige Anschaffungen erfolgen (vgl zB Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 24). Nur vor diesem Hintergrund enthält § 23 Abs 1 S 3 SGB II - als Ausnahmeregelung - ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Sozialleistungsträgers, das sich ausschließlich auf eine Darlehenstilgung bei den Regelbedarfen bezieht und seine Rechtfertigung in der "Vorfinanzierung" einmaliger Bedarfe bei (noch) fehlendem Ansparbetrag findet.
Die von dem Grundsicherungsträger darlehensweise übernommene Mietkaution wird dem Leistungsberechtigten aber erst nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Vermieter erstattet. Er hat keine Möglichkeit, hierüber zu verfügen und auftretende Bedarfe zu decken. Eine Rechtfertigung für eine vor diesem Zeitpunkt einsetzende Rückzahlungspflicht des Leistungsberechtigten gegenüber dem SGB II-Träger ist daher nicht erkennbar (vgl bereits zur Sozialhilfe: OVG Lüneburg Beschluss vom 27.3.2003 - 12 ME 52/03, FEVS 54, 526 ff, 528).
Die mit Wirkung zum 1.4.2011 eingefügte Neuregelung des § 42a Abs 2 SGB II, wonach Rückzahlungsansprüche aus Darlehen (ua für Mietkautionen) ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt werden, stellt vor diesem Hintergrund eine echte Rechtsänderung dar (ungenau ist die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 17/3404 S 51, 116, wenn dort - für die auch erfasste Tilgung von Mietkautionsdarlehen, also für sämtliche Darlehensarten - darauf abgestellt wird, dass - bisher nur für einmalige Bedarfe des Lebensunterhalts - geschütztes Vermögen dem Hilfebedürftigen ja gerade belassen werde, um besondere Bedarfe zu decken und notwendige Anschaffungen zu tätigen).
Zudem ist die Regelung des § 23 Abs 3 SGB II eng auszulegen, weil das verfassungsrechtliche Existenzminimum nach Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG betroffen ist. Der vom BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris RdNr 136) betonte Grundsatz, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss, betrifft - als Kehrseite der Anspruchsgewährung - auch den Eingriff in das gesetzlich geregelte Existenzminimum, wie sich auch weiteren Regelungen des SGB II, etwa § 31 SGB II, entnehmen lässt. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf andere Darlehen als solche nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II beinhaltet die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die zumindest einer gesetzlichen Regelung bedarf.
Der Beklagte kann sich bei der Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Einbehaltung von 10 vH der Regelleistung auch nicht auf die von ihm veranlasste und formulierte "Abtretungserklärung" berufen. Selbst wenn man in dieser Erklärung einen Verzicht auf den streitigen Teil der Regelleistung sehen würde (vgl auch zur Auslegung von "typischen Erklärungen" im Kindergeldrecht durch das Revisionsgericht: BSGE 63, 167 ff = SozR 1500 § 54 Nr 85; BSGE 76, 203 ff = SozR 3-5870 § 10 Nr 7), wäre dieser unwirksam.
Gemäß § 46 Abs 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Annahme einer Verzichtserklärung wäre deren Widerruf - insofern fehlen weitergehende Feststellungen des LSG - ggf bereits in dem Inhalt des vom LSG in Bezug genommenen Widerspruchs vom 8.4.2008 zu sehen. Hierin hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das ihm "zumindest als verbindlich dargelegte" Einverständnis mit der Tilgung nicht vorlägen und die "Rückzahlungsvereinbarung" ausdrücklich angefochten. Der Senat kann weiter offenlassen, ob ein in der Erklärung vom 25.2.2008 ggf zu sehender Verzicht wegen Anfechtung (§§ 119 ff BGB, § 123 BGB) von Anfang an unwirksam wäre (§ 142 BGB), weil ein Verzicht auf Teile der Regelleistung in der hier von dem Beklagten veranlassten Form jedenfalls unwirksam wäre.
Nach § 46 Abs 2 SGB I ist der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Eine ausdrückliche Bestimmung dazu, wann eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, existiert nicht (Gitter in: Bochumer Kommentar zum SGB, Allgemeiner Teil, 1979, § 46 RdNr 14). Den Gesetzesmaterialien zu § 46 SGB I ist - für die ersten beiden Alternativen des § 46 Abs 2 SGB I - lediglich zu entnehmen, dass § 46 Abs 2 SGB I "insbesondere" verhindern will, dass durch einen Verzicht auf Sozialleistungen Unterhaltsverpflichtete und Leistungsträger stärker als gesetzlich vorgesehen belastet werden (BT-Drucks 7/868 S 31).
Zur Unwirksamkeit eines Verzichts durch Umgehung von Rechtsvorschriften finden sich keine Ausführungen. Gleichzeitig wird deutlich, dass weitere Umstände ("insbesondere") eine Unwirksamkeit des Verzichts begründen können. Ob eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist anhand des Sinns und Zwecks der das konkrete Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Sozialleistungsträger prägenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob mit diesen Rechtsvorschriften (auch) ein objektiver Rechtswert verfolgt wird, der durch einen Verzicht tangiert würde (Lilge in SGB I, 3. Aufl 2012, § 46 SGB I RdNr 32; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2012, § 46 RdNr 17). Abzustellen ist darauf, ob durch den Verzicht die Systematik der rechtlichen Regelungen (vgl Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 46 SGB I RdNr 18, Stand Mai 2007) und die ihnen zugrunde liegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers beeinträchtigt würden (vgl zum nicht wirksamen Verzicht auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 34, 277, 278 und auf Berechnungselemente der Rentenversicherungsgesetze: BSG Urteil vom 8.3.1979 - 12 RK 32/78 - juris RdNr 15).
Dies ist hier der Fall.
Es handelt sich um den Versuch des Grundsicherungsträgers, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des SGB I und des SGB II das grundsätzliche Verbot der Aufrechnung bzw Einbehaltung von existenzsichernden Leistungen zu umgehen (vgl zur Unwirksamkeit eines "erwirkten Verzichts" durch den Sozialhilfeträger: Krahmer in LPK-SGB I, 2. Aufl 2007, § 46 SGB I RdNr 12).
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Beklagte die Mietkaution hier nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass sich der Kläger zur Unterzeichnung der Erklärung vom 25.2.2008 verpflichtet und die Abgabe der Erklärung selbst veranlasst. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich jedoch weder aus der Aufrechnungsregelung des § 51 SGB I noch aus einer analogen Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II eine Berechtigung des Beklagten zur Einbehaltung von Teilen der Regelleistung zur Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens. Mit diesem Verzicht würden daher die für den streitigen Zeitraum geltenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unterlaufen.
Freitag, 14. September 2012
Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens
Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R
Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG
Leitsatz
Der Grundsicherungsträger kann eine Berechtigung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung weder unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung noch aus einer von ihm vorformulierten und erwirkten (Verzichts-)Erklärung des Leistungsberechtigten ableiten.
Lesen: juris - Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens
Ausführlich zur Rechtslage nach dem 24.03.2012 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I, S. 453) Friedrich Putz (Prof. em. Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden, Abt. Kassel, Sozialrecht) in SozSich 2012, 194:
Bei Darlehen für eine Mietkaution an Hartz-IV-Empfänger:
Ist die gesetzlich vorgesehene Tilgung durch Aufrechnung verfassungswidrig?
Von Friedrich Putz
Auch Hartz-IV-Empfänger müssen gelegentlich umziehen. Nicht selten werden sie dazu sogar von den SGB-II-Trägern aufgefordert. Das gilt dann, wenn ihre bisherige Wohnung für unangemessen teuer erachtet wird.
Bei der Neuanmietung einer Wohnung ist in der Regel eine Mietkaution zu zahlen. Die Kaution kann zwar als Bedarf nach dem SGB II anerkannt und vom Jobcenter übernommen werden - allerdings in der Regel nur als Darlehen.
Früher mussten solche Darlehen für Mietkautionen erst dann an die SGB-Il-Träger zurückgezahlt werden, wenn die Kaution durch den Vermieter zurückgezahlt worden war.
Seit April 2011 gilt aber: Auch Darlehen für Mietkautionen müssen durch Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden. Sie mindern damit also die Leistungen für Hartz-IV-Bezieher, die eine neue Wohnung benötigen. Hier wird untersucht, ob dies verfassungsgemäß ist.
Auch Putz (SozSich 5/2012, 194) hält die gesetzliche Aufrechnung von Kautionsdarlehen mit jedenfalls diskussionsbedürftigen Gründen für verfassungswidrig.
" Zur Tilgung von Rückzahlungsansprüchen aus Kautionsdarlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II kommt somit nur noch eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Betracht.
Durch Aufrechnung verminderte Leistungen für diese Bedarfe wären aber »evident unzureichend« im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und daher verfassungswidrig."
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Zu der Neufassung(§ 42a Abs. 1 SGB II) ist herrschende Meinung, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet.
Die Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.
Bei der Aufrechnung nach den §§ 42a und 43 SGB 2 handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt.
Hinweis:Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung
Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG
Leitsatz
Der Grundsicherungsträger kann eine Berechtigung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung weder unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung noch aus einer von ihm vorformulierten und erwirkten (Verzichts-)Erklärung des Leistungsberechtigten ableiten.
Lesen: juris - Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens
Ausführlich zur Rechtslage nach dem 24.03.2012 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I, S. 453) Friedrich Putz (Prof. em. Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden, Abt. Kassel, Sozialrecht) in SozSich 2012, 194:
Bei Darlehen für eine Mietkaution an Hartz-IV-Empfänger:
Ist die gesetzlich vorgesehene Tilgung durch Aufrechnung verfassungswidrig?
Von Friedrich Putz
Auch Hartz-IV-Empfänger müssen gelegentlich umziehen. Nicht selten werden sie dazu sogar von den SGB-II-Trägern aufgefordert. Das gilt dann, wenn ihre bisherige Wohnung für unangemessen teuer erachtet wird.
Bei der Neuanmietung einer Wohnung ist in der Regel eine Mietkaution zu zahlen. Die Kaution kann zwar als Bedarf nach dem SGB II anerkannt und vom Jobcenter übernommen werden - allerdings in der Regel nur als Darlehen.
Früher mussten solche Darlehen für Mietkautionen erst dann an die SGB-Il-Träger zurückgezahlt werden, wenn die Kaution durch den Vermieter zurückgezahlt worden war.
Seit April 2011 gilt aber: Auch Darlehen für Mietkautionen müssen durch Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden. Sie mindern damit also die Leistungen für Hartz-IV-Bezieher, die eine neue Wohnung benötigen. Hier wird untersucht, ob dies verfassungsgemäß ist.
Auch Putz (SozSich 5/2012, 194) hält die gesetzliche Aufrechnung von Kautionsdarlehen mit jedenfalls diskussionsbedürftigen Gründen für verfassungswidrig.
" Zur Tilgung von Rückzahlungsansprüchen aus Kautionsdarlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II kommt somit nur noch eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Betracht.
Durch Aufrechnung verminderte Leistungen für diese Bedarfe wären aber »evident unzureichend« im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und daher verfassungswidrig."
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Zu der Neufassung(§ 42a Abs. 1 SGB II) ist herrschende Meinung, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet.
Die Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.
Bei der Aufrechnung nach den §§ 42a und 43 SGB 2 handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt.
Hinweis:Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung
Montag, 11. Februar 2013
Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.11.2012 - L 5 AS 902/12 B ER
Eine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II zu der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft ist nicht Voraussetzung für den Regelfall gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II (a. A. ohne Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011, L 14 AS 2337/10 B ER).
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Denn die "vorherige Zusicherung" i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist mit der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht identisch.
Nur Letztere setzt ausdrücklich voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sein müssen.
Auch ist die Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen Zusicherung anders geregelt:
Für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig und der neue kommunale Träger zu beteiligen.
Für die Umzugskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig, für eine Mietkaution hingegen der neue kommunale Träger.
Daher kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob die Miete für die neue Wohnung angemessen ist bzw. ob die Richtlinie des Antragsgegners nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden ist, nicht an.
Weitere Anmerkungen in diesem Beschluss zur - Angemessenheit von Umzugskosten:
Kein Anspruch auf Umzugskostenübernahme durch eine Spedition, wenn der Umzug auch ohne weiteres 2 Tage später stattfinden kann, ohne das eine Spedition benötigt wird, weil denn die Freunde und Bekannten, der Sohn oder der Ex-Mann als Helfer zur Verfügung stehen.
Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten ist begrenzt durch deren Angemessenheit.
Der Leistungsempfänger hat alles zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Er ist daher gehalten, grundsätzlich den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
Lediglich wenn der Umzug wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vorgenommen oder durchgeführt werden kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen.
Erstattungsfähig sind für einen in Eigenregie durchgeführten Umzug insbesondere Aufwendungen für Mietwagen, Anmietung von Umzugskartons sowie Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehörige und Bekannter (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 ER (14)).
Andere Geringverdiener, die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, kämen nicht auf die Idee, nur zum Zweck eines vorfristigen Umzugs unter der Woche ein Umzugsunternehmen zu beauftragen und auf eine zwei Tage später mögliche Mithilfe von Familienangehörigen zu verzichten.
Gewährt Ihnen der Grundsicherungsträger auch keine Umzugskosten ? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, dem Team des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Eine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II zu der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft ist nicht Voraussetzung für den Regelfall gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II (a. A. ohne Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011, L 14 AS 2337/10 B ER).
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Denn die "vorherige Zusicherung" i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist mit der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht identisch.
Nur Letztere setzt ausdrücklich voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sein müssen.
Auch ist die Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen Zusicherung anders geregelt:
Für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig und der neue kommunale Träger zu beteiligen.
Für die Umzugskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig, für eine Mietkaution hingegen der neue kommunale Träger.
Daher kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob die Miete für die neue Wohnung angemessen ist bzw. ob die Richtlinie des Antragsgegners nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden ist, nicht an.
Weitere Anmerkungen in diesem Beschluss zur - Angemessenheit von Umzugskosten:
Kein Anspruch auf Umzugskostenübernahme durch eine Spedition, wenn der Umzug auch ohne weiteres 2 Tage später stattfinden kann, ohne das eine Spedition benötigt wird, weil denn die Freunde und Bekannten, der Sohn oder der Ex-Mann als Helfer zur Verfügung stehen.
Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten ist begrenzt durch deren Angemessenheit.
Der Leistungsempfänger hat alles zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Er ist daher gehalten, grundsätzlich den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
Lediglich wenn der Umzug wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vorgenommen oder durchgeführt werden kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen.
Erstattungsfähig sind für einen in Eigenregie durchgeführten Umzug insbesondere Aufwendungen für Mietwagen, Anmietung von Umzugskartons sowie Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehörige und Bekannter (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 ER (14)).
Andere Geringverdiener, die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, kämen nicht auf die Idee, nur zum Zweck eines vorfristigen Umzugs unter der Woche ein Umzugsunternehmen zu beauftragen und auf eine zwei Tage später mögliche Mithilfe von Familienangehörigen zu verzichten.
Gewährt Ihnen der Grundsicherungsträger auch keine Umzugskosten ? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, dem Team des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
Freitag, 21. November 2014
BSG: Neues zur Übernahme von Mietschulden bei Hartz IV : Darlehen muß nicht während des Leistungsbezug zurückgezahlt werden - keine Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Tilgung
Der Kläger und seine Lebenspartnerin mieteten im Januar zum 01.02.2006 für sich und zwei minderjährige Kinder – eines davon teilweise nicht im Leistungsbezug – eine Wohnung. Die Lebenspartnerin des Klägers und deren Tochter M gebaren beide im März 2006 ein Kind. Der Beklagte führte die M und deren Kind alsdann als eigene Bedarfsgemeinschaft. Nachdem der Beklagte die bewilligte Mietkaution zunächst nicht an den Vermieter überwiesen hatte, konnten der Kläger und seine Familie die Wohnung nach Auszahlung der Mietkaution erst im März 2006 beziehen. In der Folgezeit kam der Beklagte auch der beantragten Direktüberweisung der Miete an den Vermieter nicht nach. Später erfolgten Zahlungen in unterschiedlicher, die Mietforderungen nicht deckender Höhe. Teilweise wurden auch Leistungen für Unterkunft an die Bedarfsgemeinschaften erbracht. Den Antrag auf Übernahme von Mietschulden beschied der Beklagte zunächst nicht. Im April 2007 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Schlussendlich übernahm der Beklagte Ende Juni 2007 die Mietschulden als auf die beiden Bedarfsgemeinschaften aufgeteiltes Darlehen, davon i.H.v. rund 1.500 Euro für den Kläger. Zugleich verfügte er, dass dieser Darlehensbetrag am 31.12.2007 insgesamt fällig und für den Fall des Tilgungsverzuges zu verzinsen sei.
Im Klageverfahren ist der Kläger ohne Erfolg geblieben. Auf seine Berufung hat das LSG Chemnitz das Urteil des SG Dresden geändert und den Bescheid aufgehoben, soweit die Darlehensbewilligung rund 500 Euro, also mehr als ein Drittel des dem Kläger bewilligten Betrags übersteigt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zwar bestehe kein Anspruch auf einen Zuschuss anstelle eines Darlehens. Allerdings sei der Kläger nur kopfteilig mit dem Darlehen zu belasten, also nur zu 1/3 des ihm bewilligten Gesamtbetrags. Der Beklagte hat die vom BSG zugelassene Revision eingelegt und erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt und verfolgt das Begehren der zuschussweisen Leistungsgewährung mit der Begründung weiter, der Beklagte habe erheblichen Anteil an der Entstehung der Mietschulden.
Das BSG hat entschieden: B 4 AS 3/14 R
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Ob der Kläger Anspruch auf eine zuschussweise Übernahme von Mietschulden hat, vermochte der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Ein Zuschuss ist nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II in der Fassung aus dem Jahre 2006 (heute § 22 Abs. 8 SGB II) nur in atypischen Fällen zu leisten. Ein solcher atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht. Dabei kann auch mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Erforderlich ist insoweit ein "wesentlich mitwirkendes" Handeln. Das Landessozialgericht wird weitere Feststellungen zur Beurteilung dessen zu treffen haben.
Sollte im wiedereröffneten Berufungsverfahren das Vorliegen eines atypischen Falls verneint werden, wird das Landessozialgericht weiter zu beachten haben, dass der angefochtene Darlehensbescheid insoweit rechtswidrig ist, als dort die Fälligkeit des gesamten Darlehens am 31.12.2007, also noch während des Leistungsbezugs, und die Verzinsung des Darlehensbetrags für den Fall der nicht rechtzeitigen Tilgung verfügt worden ist. Es mangelt an einer Rechtsgrundlage hierfür. Auch trifft den Kläger keine Darlehensbelastung in vollständiger Höhe des bewilligten Darlehens. Sie ist zwar entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts nicht kopfteilig zu bestimmen, darf jedoch unter Berücksichtigung der gemeinsamen mietvertraglichen Verpflichtung des Klägers und seiner Lebenspartnerin die Hälfte des Betrags der Gesamtmietschulden nicht überschreiten.
| Gericht/Institution: | BSG |
| Erscheinungsdatum: | 19.11.2014 |
| Entscheidungsdatum: | 18.11.2014 |
| Aktenzeichen: | B 4 AS 4/14 R, B 4 AS 12/14 R, B 4 AS 2/14 R, B 4 AS 3/14 R, B 4 AS 9/14 R |
Donnerstag, 6. September 2012
Jobcenter - Posse - Ein Quadratmeter fehlt ihm zum Leben in Würde
Weil die neue Wohnung von Sebastian S. zu klein ist, will das Jobcenter die Kosten nicht für ihn übernehmen.
Die neue Wohnung sollte der Start zu einem neuen Leben in Würde sein. Doch das scheitert jetzt an einem einzigen Quadratmeter. Laut Jobcenter ist die Kaltmiete zu hoch, obwohl sie die Obergrenze von 396 Euro für eine Einzelperson unterschreitet. Begründung: die Kaltmiete ist pro Quadratmeter mit 7,81 Euro 44 Cent zu hoch.
Anders gesagt: Wenn die Wohnung bei gleicher Miete einen Quadratmeter größer wäre, hätte alles seine Ordnung.
Hintergrund ist die neue Wohnaufwendungsverordnung (WAV), die seit Mai diese Obergrenzen festlegt. Zwar will das Jobcenter 309,05 Euro der Miete übernehmen – den Rest würde Sebastian S. selbst zahlen – aber es hilft ihm nicht. „Kaution, Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten werden nicht gewährt“, so ein Sprecher des Jobcenters.
http://www.bz-berlin.de/bezirk/spandau/ein-quadratmeter-fehlt-ihm-zum-leben-in-wuerde-article1536492.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Erste Kritiken gegen die neue WAV sind schon seit einiger Zeit bekannt, denn die neu ermittelten Mietobergrenzen für Berlin werden den Anforderungen der Angemessenheit nicht gerecht.
Das BSG hat den Begriff der Angemessenheit im in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert (u.a. BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; BSG Urt. v. 18.6.2008 - B 14/11b AS 44/06 R; BSG Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG Urt. v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 74/08 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R).
So wurden zum Bsp. die - kalten Betriebskosten augrund falscher Datenerhebung nicht richtig ermittelt.
Das Ganze kann hier sehr gut nachgelesen werden: Erste Kritik an der am 01.05.2012 in Kraft tretenden RVO KdU des Berliner Senats,von Werner Schulten.
http://www.harald-thome.de/media/files/Erste-Kritik-an-der-RVO-KdU.pdf
Hier noch einige Hinweise vom Sozialberater Willi 2 zur Übernahme von Umzugs - und Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II:
Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist . In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen .
Im Falle eines nicht vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt, das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein.
Grundsätzlich müssen Umzugskosten vor erfolgtem Umzug beantragt werden,denn der Anspruch nach § 22 Abs.6 SGB II setzt grundsätzlich wegen des Zusicherungserfordernisses über das Antragsprinzip hinaus (§ 37 SGB II) eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen voraus.
Maßgeblich ist der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen (Lang-Link, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 82; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 105 f.).
Verzichtet werden kann auf die vorherige Zusicherung der Umzugskosten nur dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 Rn. 13).
Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll nach Satz 3 der Vorschrift als Darlehen erbracht werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung sind nicht im ersten, sondern im zweiten Satz der Vorschrift geregelt. Liegen sie vor, so hat der Grundsicherungsträger, wie die Formulierung "soll erteilt werden" zeigt, einen eingeschränkten Ermessensspielraum.
Nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusicherung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen verweigern (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).
Die neue Wohnung sollte der Start zu einem neuen Leben in Würde sein. Doch das scheitert jetzt an einem einzigen Quadratmeter. Laut Jobcenter ist die Kaltmiete zu hoch, obwohl sie die Obergrenze von 396 Euro für eine Einzelperson unterschreitet. Begründung: die Kaltmiete ist pro Quadratmeter mit 7,81 Euro 44 Cent zu hoch.
Anders gesagt: Wenn die Wohnung bei gleicher Miete einen Quadratmeter größer wäre, hätte alles seine Ordnung.
Hintergrund ist die neue Wohnaufwendungsverordnung (WAV), die seit Mai diese Obergrenzen festlegt. Zwar will das Jobcenter 309,05 Euro der Miete übernehmen – den Rest würde Sebastian S. selbst zahlen – aber es hilft ihm nicht. „Kaution, Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten werden nicht gewährt“, so ein Sprecher des Jobcenters.
http://www.bz-berlin.de/bezirk/spandau/ein-quadratmeter-fehlt-ihm-zum-leben-in-wuerde-article1536492.html
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Erste Kritiken gegen die neue WAV sind schon seit einiger Zeit bekannt, denn die neu ermittelten Mietobergrenzen für Berlin werden den Anforderungen der Angemessenheit nicht gerecht.
Das BSG hat den Begriff der Angemessenheit im in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert (u.a. BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; BSG Urt. v. 18.6.2008 - B 14/11b AS 44/06 R; BSG Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG Urt. v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 74/08 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R).
So wurden zum Bsp. die - kalten Betriebskosten augrund falscher Datenerhebung nicht richtig ermittelt.
Das Ganze kann hier sehr gut nachgelesen werden: Erste Kritik an der am 01.05.2012 in Kraft tretenden RVO KdU des Berliner Senats,von Werner Schulten.
http://www.harald-thome.de/media/files/Erste-Kritik-an-der-RVO-KdU.pdf
Hier noch einige Hinweise vom Sozialberater Willi 2 zur Übernahme von Umzugs - und Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II:
Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist . In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen .
Im Falle eines nicht vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt, das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein.
Grundsätzlich müssen Umzugskosten vor erfolgtem Umzug beantragt werden,denn der Anspruch nach § 22 Abs.6 SGB II setzt grundsätzlich wegen des Zusicherungserfordernisses über das Antragsprinzip hinaus (§ 37 SGB II) eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen voraus.
Maßgeblich ist der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen (Lang-Link, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 82; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 105 f.).
Verzichtet werden kann auf die vorherige Zusicherung der Umzugskosten nur dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 Rn. 13).
Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.
Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll nach Satz 3 der Vorschrift als Darlehen erbracht werden.
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung sind nicht im ersten, sondern im zweiten Satz der Vorschrift geregelt. Liegen sie vor, so hat der Grundsicherungsträger, wie die Formulierung "soll erteilt werden" zeigt, einen eingeschränkten Ermessensspielraum.
Nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusicherung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen verweigern (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).
Sonntag, 18. September 2011
Die Argumentation, eine Zusicherung sei nicht erforderlich gewesen, da die neue Wohnung "die Grundkriterien der Zustimmungserfordernisse" einhalte, geht fehl.
Denn nach Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.08.2011, - L 5 AS 65/11 B - ,
stellt § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II a. F.ausdrücklich auf eine Erhöhung der angemessenen KdU nach einem Umzug ab. Das bedeutet, dass jeder Umzug, auch wenn sich die neue Miete im Rahmen der Angemessenheitskriterien bewegt, einer vorherigen Zustimmung oder aber der Erforderlichkeit bedarf, soweit die neue Miete höher liegt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, nicht erforderliche Umzüge in Wohnungen mit Mieten bis zur Angemessenheitsgrenze der KdU zu verhíndern(vgl. BSG, Urteil vom1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R (21)).
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER -
Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat nur den Zweck, eine Entscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren erstmaliger Entstehung herbeizuführen; eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu. Besteht mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung, so ergibt sich ein solcher auch nicht daraus, dass ein potentieller Vermieter das Mietverhältnis anderenfalls nicht eingehen möchte; seinen Interessen kann auf andere Weise Rechnung getragen werden.
Die Zusicherung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nicht identisch mit der Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II; für die Erteilung sind unterschiedliche Leistungsträger zuständig.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
stellt § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II a. F.ausdrücklich auf eine Erhöhung der angemessenen KdU nach einem Umzug ab. Das bedeutet, dass jeder Umzug, auch wenn sich die neue Miete im Rahmen der Angemessenheitskriterien bewegt, einer vorherigen Zustimmung oder aber der Erforderlichkeit bedarf, soweit die neue Miete höher liegt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, nicht erforderliche Umzüge in Wohnungen mit Mieten bis zur Angemessenheitsgrenze der KdU zu verhíndern(vgl. BSG, Urteil vom1. Juni 2010, B 4 AS 60/09 R (21)).
Anmerkung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.07.2011, - L 5 AS 956/11 B ER -
Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat nur den Zweck, eine Entscheidung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren erstmaliger Entstehung herbeizuführen; eine weitergehende Bedeutung kommt ihr nicht zu. Besteht mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung, so ergibt sich ein solcher auch nicht daraus, dass ein potentieller Vermieter das Mietverhältnis anderenfalls nicht eingehen möchte; seinen Interessen kann auf andere Weise Rechnung getragen werden.
Die Zusicherung bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist nicht identisch mit der Zusicherung der Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II; für die Erteilung sind unterschiedliche Leistungsträger zuständig.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung des Sozialreferenten Harald Thome.
Mittwoch, 11. Januar 2012
Hartz IV - Gestiegene Betriebskosten sind kein Umzugsgrund - Niemand darf wegen gestiegener Betriebskosten zum Umzug gezwungen werden, nur wenn den Mietern unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann, drohen Konsequenzen.
Weil ihre Mieten zu hoch sind, müssen immer mehr Empfänger von Hartz-IV umziehen. Günstigen Wohnraum gibt es im Kiez zu wenig, dafür aber lange Wartelisten für die günstigen Sozialwohnungen.
Ein Beitrag von Kristin Freyer
Immer mehr Pankower Hartz-IV-Empfänger müssen umziehen, da ihre Miete zu hoch ist. Das geht aus einer kleinen Anfrage der Piratenfraktion an das Bezirksamt von Anfang Dezember hervor. Nach Angaben von Lioba Zürn-Kasztantowicz (SPD), Bezirksstadträtin für Soziales, wurden zwischen Januar und November des vergangenen Jahres in mehr als 10.700 Fällen sogenannte Richtwertüberschreitungen festgestellt. Das heißt, dass die Höhe der Warmmiete den vom Jobcenter festgelegten Richtwert übersteigt. In Berlin liegt dieser Wert bei einem Ein-Personenhaushalt bei 378 Euro, bei einem Zwei-Personen-Haushalt bei 444 Euro und einem Haushalt mit drei Personen bei 542 Euro.
In knapp 3.000 Fällen mussten die Betroffenen die Kosten ihrer Wohnung senken, beispielsweise durch Umzüge. Zum Vergleich: 2009 wurden rund 1.600 Überschreitungen festgestellt, in knapp 350 Fällen wurde reagiert. Damit mussten 2011 fast neunmal so viele Hartz-IV-Empfänger die Kosten ihrer Wohnung senken wie zwei Jahre zuvor.
Rund 18.800 Pankower Hartz-IV-Empfänger erhielten laut Zürn-Kasztantowicz im dritten Quartal 2011 die sogenannten Kosten der Unterkunft (KdU), um Miete und Nebenkosten bezahlen zu können. Die Höhe der Zahlung ist unter anderem abhängig von der Zahl der Familienangehörigen und deren Alter sowie der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten. Damit wohnen mehr als die Hälfte der Pankower Hartz-IV-Empfänger in Wohnungen, die eigentlich zu teuer sind.
Gestiegene Betriebskosten sind kein Umzugsgrund
Jedoch zieht nicht jede Überschreitung zwangsläufig einen Unzug nach sich, da in jedem Fall individuell überprüft und entschieden wird. Schwangere, Alleinerziehende oder auch Menschen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit Arbeit finden, dürfen den Richtwert beispielsweise um bis zu zehn Prozent übersteigen. Auch wenn die Heizkosten aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen höher liegen, besteht kein Grund zur Sorge. Insgesamt gilt: Niemand darf wegen gestiegener Betriebskosten zum Umzug gezwungen werden. Nur wenn den Mietern unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann, drohen Konsequenzen.
Neben der Berechnung der Angemessenheit der Ausgaben werde die aktuelle, zu hohe Miete mit den bei einem Umzug unvermeidbaren Kosten für Mietkaution, Umzugskosten sowie Mietzahlungen für zwei Wohnungen gegenübergestellt, erklärt Zürn-Kasztantowicz. Erst dann werde entschieden, ob der Mieter die Kosten für die Wohnung wirklich senken müsse.
Mieter, die in das Visier der Behörde geraten sind, haben in aller Regel ein halbes Jahr Zeit, zu reagieren. Sei es, indem sie eine neue Wohnung oder einen Mitbewohner finden, die zu hohen Kosten selbst übernehmen oder ihren Vermieter zu einer Mietsenkung überreden. Gerade Letzteres dürfte aber schwierig werden.
Lange Wartezeiten bei Wohnungen mit Belegungsrecht
weiter hier lesen http://prenzlauerberg-nachrichten.de/politik/_/immer-mehr-hartz-iv-empfanger-mussen-umziehen-17606.html
Anmerkung: In den angemessenen Quadratmeterpreis sind im Sinne der Produkttheorie neben der Nettokaltmiete schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II auch die sog kalten Betriebskosten einzubeziehen; diese sind nicht - wie die Heizkosten - gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Für die Angemessenheitskontrolle erscheint es sachgerecht, auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten zurückzugreifen. Kalte Betriebskosten bestimmen sich vor allem nach den regionalen Besonderheiten. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, im Hinblick auf die kalten Betriebskosten weitergehend nach einfacher Wohnlage zu differenzieren, weil die Höhe der Betriebskosten weitgehend unabhängig von der Wohnlage ist. Erst wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden(vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 50/10 R - ).
Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die kalten Betriebskosten, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen(vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R-).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
Ein Beitrag von Kristin Freyer
Immer mehr Pankower Hartz-IV-Empfänger müssen umziehen, da ihre Miete zu hoch ist. Das geht aus einer kleinen Anfrage der Piratenfraktion an das Bezirksamt von Anfang Dezember hervor. Nach Angaben von Lioba Zürn-Kasztantowicz (SPD), Bezirksstadträtin für Soziales, wurden zwischen Januar und November des vergangenen Jahres in mehr als 10.700 Fällen sogenannte Richtwertüberschreitungen festgestellt. Das heißt, dass die Höhe der Warmmiete den vom Jobcenter festgelegten Richtwert übersteigt. In Berlin liegt dieser Wert bei einem Ein-Personenhaushalt bei 378 Euro, bei einem Zwei-Personen-Haushalt bei 444 Euro und einem Haushalt mit drei Personen bei 542 Euro.
In knapp 3.000 Fällen mussten die Betroffenen die Kosten ihrer Wohnung senken, beispielsweise durch Umzüge. Zum Vergleich: 2009 wurden rund 1.600 Überschreitungen festgestellt, in knapp 350 Fällen wurde reagiert. Damit mussten 2011 fast neunmal so viele Hartz-IV-Empfänger die Kosten ihrer Wohnung senken wie zwei Jahre zuvor.
Rund 18.800 Pankower Hartz-IV-Empfänger erhielten laut Zürn-Kasztantowicz im dritten Quartal 2011 die sogenannten Kosten der Unterkunft (KdU), um Miete und Nebenkosten bezahlen zu können. Die Höhe der Zahlung ist unter anderem abhängig von der Zahl der Familienangehörigen und deren Alter sowie der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten. Damit wohnen mehr als die Hälfte der Pankower Hartz-IV-Empfänger in Wohnungen, die eigentlich zu teuer sind.
Gestiegene Betriebskosten sind kein Umzugsgrund
Jedoch zieht nicht jede Überschreitung zwangsläufig einen Unzug nach sich, da in jedem Fall individuell überprüft und entschieden wird. Schwangere, Alleinerziehende oder auch Menschen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit Arbeit finden, dürfen den Richtwert beispielsweise um bis zu zehn Prozent übersteigen. Auch wenn die Heizkosten aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen höher liegen, besteht kein Grund zur Sorge. Insgesamt gilt: Niemand darf wegen gestiegener Betriebskosten zum Umzug gezwungen werden. Nur wenn den Mietern unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann, drohen Konsequenzen.
Neben der Berechnung der Angemessenheit der Ausgaben werde die aktuelle, zu hohe Miete mit den bei einem Umzug unvermeidbaren Kosten für Mietkaution, Umzugskosten sowie Mietzahlungen für zwei Wohnungen gegenübergestellt, erklärt Zürn-Kasztantowicz. Erst dann werde entschieden, ob der Mieter die Kosten für die Wohnung wirklich senken müsse.
Mieter, die in das Visier der Behörde geraten sind, haben in aller Regel ein halbes Jahr Zeit, zu reagieren. Sei es, indem sie eine neue Wohnung oder einen Mitbewohner finden, die zu hohen Kosten selbst übernehmen oder ihren Vermieter zu einer Mietsenkung überreden. Gerade Letzteres dürfte aber schwierig werden.
Lange Wartezeiten bei Wohnungen mit Belegungsrecht
weiter hier lesen http://prenzlauerberg-nachrichten.de/politik/_/immer-mehr-hartz-iv-empfanger-mussen-umziehen-17606.html
Anmerkung: In den angemessenen Quadratmeterpreis sind im Sinne der Produkttheorie neben der Nettokaltmiete schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II auch die sog kalten Betriebskosten einzubeziehen; diese sind nicht - wie die Heizkosten - gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Für die Angemessenheitskontrolle erscheint es sachgerecht, auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten zurückzugreifen. Kalte Betriebskosten bestimmen sich vor allem nach den regionalen Besonderheiten. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, im Hinblick auf die kalten Betriebskosten weitergehend nach einfacher Wohnlage zu differenzieren, weil die Höhe der Betriebskosten weitgehend unabhängig von der Wohnlage ist. Erst wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden(vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 50/10 R - ).
Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die kalten Betriebskosten, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen(vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R-).
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles
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