Freitag, 28. Februar 2014

Kündigung durch Insolvenzverwalter während Elternzeit: Verlust der Möglichkeit beitragsfreier Versicherung

Das BAG hat entschieden, dass Insolvenzverwalter den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten muss.
Wird über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, besteht das Arbeitsverhältnis zunächst fort. Der Insolvenzverwalter kann das Arbeitsverhältnis allerdings unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen kündigen. § 113 Satz 2 InsO sieht dafür eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten vor, die allen längeren vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen vorgeht. Als Ausgleich für die insolvenzbedingte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt § 113 Satz 3 InsO einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. § 113 InsO ist eine in sich geschlossene Regelung, die dem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf gewährt, dass der Insolvenzverwalter von der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO keinen oder nur eingeschränkten Gebrauch macht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungsrechtliche Nachteile nach sich zieht. Das Gesetz sieht insoweit allein den Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO vor.
Die Klägerin war im Versandhandel als Einkäuferin beschäftigt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte gemäß § 113 Satz 2 InsO das Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung zum 31.05.2010. Hätte er die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten, wäre das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden. Die Klägerin befand sich im Zeitpunkt der Kündigung in Elternzeit. Durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlor sie die Möglichkeit, sich weiter beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern (§ 192 SGB V). Dies war dem Insolvenzverwalter bekannt. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.2010 beendet worden ist. Sie hat die Auffassung vertreten, der Insolvenzverwalter habe ermessensfehlerhaft von der Möglichkeit, die Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO abzukürzen, Gebrauch gemacht. Sie habe unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 GG Anspruch auf Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG muss der Insolvenzverwalter den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht an den sich aus § 192 SGB V ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Folgen ausrichten. Dass § 113 InsO für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur einen Schadenersatzanspruch vorsehe, stehe im Einklang mit Art. 6 GG.


Gericht/Institution:BAG
Erscheinungsdatum:27.02.2014
Entscheidungsdatum:27.02.2014
Aktenzeichen:6 AZR 301/12
juris

EUGH Aktuell : Mindestleistungen an Asylbewerber


Der EuGH hat entschieden, dass die Geldleistung, die Asylbewerbern gewährt wird, sie in die Lage versetzen muss, gegebenenfalls auf dem privaten Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu finden.
Die finanzielle Unterstützung kann von Einrichtungen des Sozialhilfesystems geleistet werden, sofern diese die unionsrechtlichen Mindestnormen im Bereich der materiellen Aufnahmebedingungen beachten.
Am 11.10.2010 stellte die Familie S. einen Asylantrag in Belgien. Am selben Tag teilte ihr die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylbewerbern (Fedasil) mit, dass sie ihr keine Aufnahmestruktur anbieten könne, und verwies sie an das Öffentliche Sozialhilfezentrum Diest (ÖSHZ) weiter. Nachdem die Familie S. keine Unterkunft hatte bekommen können, wandte sie sich an den privaten Wohnungsmarkt. Da sie nicht in der Lage war, die Miete zu begleichen, stellte sie beim ÖSHZ einen Antrag auf finanzielle Unterstützung, die ihr mit der Begründung verweigert wurde, dass die von der Fedasil bereitgestellten Aufnahmestrukturen für sie zuständig seien.
Die belgische Justiz verurteilte die Fedasil daraufhin, der Familie S. Aufnahme zu gewähren (was am 21.01.2011 geschah) und ihr einen Betrag von knapp 3.000 Euro für die drei Monate zu zahlen, in denen sie nicht von der Fedasil hatte untergebracht werden können. Eine Richtlinie der Union (Richtlinie 2003/9/EG des Rates v. 27.01.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. L 31, 18) bestimmt nämlich, dass die Unterbringung (nebst anderen materiellen Aufnahmebedingungen), wenn sie nicht als Sachleistung gewährt wird, in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden muss. Hinsichtlich des Zeitraums, in dem die Familie weder eine Unterkunft als Sachleistung noch eine Geldleistung erhielt, die ihre Miete deckte (Oktober 2010 bis Januar 2011), legten die Fedasil und die Familie S. beim Arbeidshof te Brussel (Brüssel) Rechtsmittel ein. Dieser hat daraufhin dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt.
In erster Linie möchte das vorlegende Gericht wissen, (a) ob ein Mitgliedstaat, der die materiellen Aufnahmebedingungen in Form von Geldleistungen (und nicht als Sachleistungen) gewährt, verpflichtet ist, sie ab Stellung des Asylantrags zu gewähren, und (b) ob er dafür sorgen muss, dass die Leistungen hoch genug sind, damit die Asylbewerber eine Unterkunft finden können.
Hierzu hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der Zeitraum, in dem die materiellen Aufnahmebedingungen gewährt werden müssen, mit der Stellung des Asylantrags beginnt, wie aus dem Wortlaut, der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Richtlinie hervorgeht. Außerdem entnimmt der EuGH der Richtlinie, dass die finanzielle Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss, bei dem die Gesundheit und der Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet sind, wobei der Mitgliedstaat die materiellen Aufnahmebedingungen den besonderen Bedürfnissen des Antragstellers anzupassen hat, um insbesondere die familiäre Gemeinschaft zu bewahren und dem Wohl des Kindes Rechnung zu tragen (die Leistung muss also so hoch sein, dass minderjährige Kinder bei ihren Eltern wohnen können). Wird die Unterbringung nicht als Sachleistung gewährt, müsse die Geldleistung gegebenenfalls den Asylbewerber in die Lage versetzen, eine Unterkunft auf dem privaten Wohnungsmarkt zu finden; der Asylbewerber kann diese Unterkunft allerdings nicht nach seinen persönlichen Vorlieben wählen.
Das vorlegende Gericht fragt ferner, ob die Mitgliedstaaten Asylbewerber im Fall der Vollauslastung der Unterbringungsstrukturen auf Einrichtungen des allgemeinen Sozialhilfesystems weiterverweisen dürfen.
Hierzu hat der EuGH festgestellt, dass die Geldleistungen von solchen Einrichtungen ausgezahlt werden können, sofern diese dafür sorgen, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Mindestnormen für Asylbewerber beachtet werden. Die Vollauslastung der Aufnahmenetze rechtfertige mit anderen Worten keinerlei Abweichung von diesen Normen.


Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:27.02.2014
Entscheidungsdatum:27.02.2014
Aktenzeichen:C-79/13
 

Donnerstag, 27. Februar 2014

Mit Recht in die fünfte Jahrenszeit

"Karnevals-Urteile" der nordrhein-westfälischen Justiz

Karneval vor Gericht? Für viele Jecken nicht vorstellbar…und doch kann das närrische Treiben ganz schnell vor dem Richtertisch landen. Damit es nicht am Ende heißt: "Wo jibbet denn so jet?", hier vier wichtige Urteile der nordrhein-westfälischen Justiz im Überblick:

Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe gibt, befand das Amtsgericht Köln (Az.: 532 OWi 183/96).

Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss damit rechnen, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden. Bei einem Sturz hat er dann keine Schadensersatzansprüche, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az.: 19 U 7/02).

Auch in der Karnevalszeit gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 5 Ss (OWi) 475/89).

An Rosenmontag wird in den Karnevalshochburgen in der Regel nicht gearbeitet. Streicht der Arbeitgeber den freien Tag jedoch, kann auch ein Betriebsrat nichts dagegen machen. Er hat bei dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht, urteilte das Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 7 TaBV 77/12).

Quelle:  Justiz online NRW Justiz

Erhebung von Elternbeiträgen für auswärtige Kinderbetreuung durch Wohnsitzgemeinde


Das VG Magdeburg hat die Erhebung von Elternbeiträgen für die auswärtige Kinderbetreuung durch die Wohnsitzgemeinde für rechtswidrig erklärt.
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatten sich Eltern, deren Kinder in einer Kindertagesstätte außerhalb des Gemeindegebietes betreut werden, gegen die von ihrer Wohnsitzgemeinde erlassenen Gebührenbescheide gewandt.
Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum 01.08.2013. Danach wird – vorbehaltlich einer Übertragung auf den Einrichtungsträger – der Kostenbeitrag durch die Gemeinde, Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhoben.
Das VG Magdeburg hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche angeordnet.
Für die Gebührenerhebung durch die Wohnsitzgemeinde für die auswärtige Kinderbetreuung fehle es bereits an der erforderlichen Satzungsgrundlage, die sich auch auf die auswärtige Betreuung von Kindern aus der Gemeinde beziehe. Die Beitragserhebung sei auch nicht mit der maßgeblichen Regelung des SGB VIII vereinbar, da der Leistungserbringer und Gebührenschuldner nicht auseinander fallen dürften. Entsprechende uneingeschränkte Bestimmungen im Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt über die Erhebung von Kostenbeiträgen durch die Wohnsitzgemeinde seien mit Bundesrecht unvereinbar.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim OVG Magdeburg eingelegt werden.
Gericht/Institution:VG Magdeburg
Erscheinungsdatum:26.02.2014
Entscheidungsdatum:21.02.2014
Aktenzeichen:4 B 351/13 MD
juris

Alkohol- und Glasverbot in Teilen der Stadt Trier an Altweiberdonnerstag wirksam


Das VG Trier hat entschieden, dass das Verbot, an Altweiberdonnerstag in weiten Teilen der Innenstadt von Trier im öffentlichen Raum keine alkoholhaltigen Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren und den Hauptmarkt mit Glasgetränkebehältnissen zu betreten, wirksam ist.

Nachdem die Stadt Trier aufgrund verschiedener Vorfälle an Altweiberdonnerstag 2012 für das vergangene Jahr mit Zustimmung des Rates eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen hatte, erging unter dem 18.02.2014 eine Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes, mit der für den Weiberdonnerstag 2014 verschiedene Verbote ausgesprochen wurden. Es wurde angeordnet, dass in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr in weiten Teilen der Innenstadt im öffentlichen Raum keine alkoholhaltigen Getränke mitgeführt und/oder verzehrt werden dürfen, wobei hiervon bestimmte Ausnahmen (etwa für Bewohner und Besucher privater Veranstaltungen) zugelassen sind. Im gleichen Zeitraum darf nach dem Inhalt der Verfügung der Hauptmarkt in Trier nicht mit Glasgetränkebehältnissen betreten werden. Ein Einwohner der Stadt Trier ersuchte das VG Trier um Gewährung von Rechtsschutz. Die Anordnung schränke seine Rechte unverhältnismäßig ein.
Das VG Trier hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das nur auf den Hauptmarkt bezogene Glasverbot nicht zu beanstanden. Das Verbot, alkoholhaltige Getränke mitzuführen und/oder zu verzehren, sei jedoch möglicherweise räumlich zu weit gefasst. Das müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen sei der Gefahrenabwehr derzeit Vorrang einzuräumen. Eine Aufhebung des Alkoholverbotes für bestimmte Teile der Verbotszone würde eine Gefahrensituation herbeiführen, auf die sich die Ordnungsbehörden für dieses Jahr nicht mehr hinreichend einstellen könnten. Dagegen seien die von dem Antragsteller hinzunehmenden Einschränkungen nicht so schwerwiegend.
Das Mitführen und Verzehren von Alkohol sei an sich nicht regelmäßig und typischerweise gefahrenauslösend. Allerdings könne ein an sich neutrales Verhalten ein Gefahrenpotential in sich bergen und unter besonderen Umgebungsbedingungen in eine akute Schadensneigung umschlagen. Die Stadt Trier habe Umstände aus der Vergangenheit dargelegt, die jedenfalls für dieses Jahr eine ausreichende Gefahrenprognose ermöglichten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Beschwerde zum OVG Koblenz einlegen.

Gericht/Institution:VG Trier
Erscheinungsdatum:27.02.2014
Entscheidungsdatum:26.02.2014
Aktenzeichen:1 L 376/14.TR
 

Mittwoch, 26. Februar 2014

Rückforderung von Aufstockungsbeiträgen durch das Jobcenter bei sittenwidrigem Lohn

Pressemitteilung Nr. 06/14 vom 21.02.2014
Müssen Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in Anspruch nehmen, weil ihr Arbeitgeber ihnen sittenwidrig geringe Löhne zahlt, ist der Arbeitgeber nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 10.09.2013 – 2 Ca 428/13 – verpflichtet, dem Jobcenter die gezahlten Aufstockungsbeiträge zu erstatten, wenn die Arbeitnehmer bei einem angemessenen Lohn nicht oder nur teilweise hilfebedürftig gewesen wären.

Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern Stundenlöhne zwischen 1,59 EUR und 3,46 EUR gezahlt und war deshalb zur Erstattung von Aufstockungsleistungen verurteilt worden. Er hat seine Berufung gegen dieses Urteil nunmehr zurückgenommen; das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde ist damit rechtskräftig.

Quelle:  Berlin.de

Mindestlohn in der Fleischindustrie kommt


Das Bundeskabinett hat am 26.02.2014 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beschlossen: Damit wird die Branche "Schlachten und Fleischverarbeitung" in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen.
Das ist die Voraussetzung dafür, dass der Mindestlohntarifvertrag, den Arbeitgeber und Gewerkschaft in dieser Branche im Januar abgeschlossen haben, per Verordnung für alle Unternehmen und Beschäftigten allgemeinverbindlich erklärt werden kann.
Der Tarifvertrag in der Branche "Schlachten und Fleischverarbeitung" sieht folgende Mindestlohnstufen jeweils für das gesamte Bundesgebiet vor:
  • ab 01.07.2014:    7,75 Euro
  • ab 01.12.2014:     8,00 Euro
  • ab 01.10.2015:    8,60 Euro
  • ab 01.12.2016:    8,75 Euro
Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll bis Juli 2014 in Kraft treten. Danach kann das Verfahren zum Erlass der entsprechenden Mindestlohnverordnung beginnen. Der Branchenmindestlohn wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung dann auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
Die Laufzeit des Tarifvertrages ist datiert auf den 31.12.2017.


Gericht/Institution:BMAS
Erscheinungsdatum:26.02.2014
juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...