Montag, 22. Oktober 2012

Liebe Hartz IV - Familien - Wächst ihr Kind aus dem Gitterbett heraus, können sie für ein neues Jugend-Bett keine Leistungen für die Erstausstattung vom Jobcenter beanspruchen - Auch diese Kosten sollen aus dem Regelsatz bezahlt werden

So die Rechtsauffassung Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2012,- L 12 AS 639/12,  Revision zugelassen.

Der besondere Aufwand für die Anschaffung eines Jugendbettes (100 x 200 cm) im Austausch für ein Gitterbett für Kleinkinder (140 x 70 cm) ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken und nicht von den Leistungen für Erstausstattung umfasst.

Der regelmäßig auftretende kindspezifische Bedarf nach Anpassung des vorhandenen Mobiliars an die altersspezifischen Bedürfnisse des Kindes ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren(vgl. dazu BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8, - zur Erstausstattung mit Bekleidung).

Insoweit kommt einem Jugendbett keine grundsätzlich andere Funktion als einem Gitterbett für einen Säugling bzw. ein Kleinkind zu, denn beide dienen als Bett dem Grundbedürfnis zu schlafen.

Es wird insoweit lediglich ein kleines Bett gegen ein wegen des Wachstums des Kindes erforderliches größeres Bett eingetauscht, so dass es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt.

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Der besondere Aufwand für Bekleidung, der bei Kindern wachstums- und verschleißbedingt entsteht, ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken( BSG, Urteil vom 23. März 2010 - B 14 AS 81/08 R).

Eine Schülerin, die Leistungen nach dem SGB II erhält, kann vom Jobcenter für die Erledigung ihrer Hausaufgaben einen eigenen Schreibtisch verlangen , wenn in der Wohnung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Denn bei einem Schülerschreibtisch handelt es sich um einen von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 aF. umfassten Gegenstand( SG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2012 - S 174 AS 28285/11 ; anderer Auffassung SG Aachen, Urteil vom 9. Januar 2007 - S 11 AS 96/06).

Der regelmäßig auftretende kindspezifische Bedarf nach Anpassung des vorhandenen Mobiliars an die altersspezifischen Bedürfnisse des Kindes ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren - a.A. Münder in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 24 Rdnr. 34.

Sonntag, 21. Oktober 2012

Aktuelle Gerichts - Entscheidungen zu Hartz IV

1. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 01.10.2012,- L 7 AS 434/12 -

Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn nach Abzug des prozesskostenhilferechtlich relevanten Freibetrages das verbleibende Vermögen die voraussichtlichen Verfahrenskosten deckt.

Das Schonvermögen nach § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch bleibt nur für die Bewilligung von Leistungen nach jenem Gesetz unberücksichtigt. Die im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Freibeträge sind andere und ergeben sich aus § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ((SGB XII); vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R, RdNr. 25).


2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2012,- L 19 AS 1393/12 B ER - und - L 19 AS 1394/12 -


Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Rahmen der Folgenabwägung.


3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2012,- L 19 AS 191/12 -

Kein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsbedarf bei, denn es liegen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, die eine von der Vollkost abweichende, besondere Ernährung erfordern.


Es bestehen folgende Gesundheitsstörungen: - eine atopische Diathese, Typ IV Sensibilisierung, Hautekzem, Nahrungsmittelsensibilisierung, Reizdarmsyndrom, Somatisierungsstörung, Verschleißleiden der Wirbelsäule bei Fehlhaltung mit wiederkehrenden muskulären Reizerscheinungen, Thrombozytopenie, Bluthochdruck, Kniegelenksbeschwerden, Reizdarmsyndrom.

Samstag, 20. Oktober 2012

Bei einem pauschalen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss das Gericht nicht - quasi „ins Blaue hinein“ ermitteln

Keine Gewährung von PKH, wenn der Leistungsbezieher die Überprüfung des gesamten Verwaltungshandelns des Jobcenters ihm gegenüber seit dem 1. Januar 2006 begehrt, ohne die betreffenden Bescheide, wie dies bereits die einschlägige Regelung in § 44 Abs. 1 SGB X unter ausdrücklicher Bezugnahme auf einen „Verwaltungsakt“ voraussetzt, benennt.

Er stellt auch nicht klar, welche ohne weiteres bestimmbaren Verfügungssätze von Verwaltungsakten er zur Überprüfung des Jobcenters stellt.

 So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 14.06.2012, Az.: L 18 AS 1341/12 B PKH.

Zwischenzeitlich hat auch das Bundessozialgericht in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, dass es nicht zweifelhaft sein kann, „dass ein derart weitreichendes Überprüfungsbegehren mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiert“ (vgl Beschluss vom 14. März 2012 – B 4 AS 239/11 B –; vorhergehend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011 – L 29 AS 728/11 -).

Sofern der Antragsteller diesem Mitwirkungserfordernis nachkommen sollte, steht es ihm frei, einen erneuten PKH-Antrag zu stellen.


Es kann aber jedenfalls derzeit nicht Aufgabe des SG sein, quasi „ins Blaue hinein“ das gesamte Verwaltungshandeln des Jobcenters seit 1. Januar 2006 auf mögliche rechtswidrige Verfügungssätze in den ergangenen Verwaltungsakten zu untersuchen.

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

S. a. Sozialrechtsexperte : Pauschaler Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X  

Freitag, 19. Oktober 2012

Zum Anordnungsgrund für die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Eilverfahren

1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.10.2012, Az.: L 19 AS 1232/12 B

Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2012 - L 19 AS 973/12 B ER - und vom 29.02.2012 - L 19 AS 22541 B ER).

Die Vorlage eines Mahnschreibens der Vermieterin hinsichtlich des Mietrückstandes für einen Monat verbunden mit dem Vortrag, dass der Antragsteller über kein Einkommen verfügt, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II.

2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: L 12 AS 1137/12 B ER

Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, an der festgehalten wird (vgl. Beschluss des Senates vom 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER - m.w.N.), erst dann gegeben, wenn eine Räumungsklage erhoben worden ist.

3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012, Az.: L 7 AS 630/12 B ER

Für den Fall der Räumungsklage enthält § 22 Abs. 9 SGB II in der Fassung vom 24.03.2011 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft.

So ist das Amtsgericht nach dieser Vorschrift verpflichtet, dem Grundsicherungssicherungsträger unverzüglich Tatsache und näher bezeichnete Einzelheiten einer Räumungsklage nach der Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzuges mitzuteilen. Dies dient der Prävention von Obdachlosigkeit und soll es den Leistungsträgern ermöglichen, auch unabhängig von einem Antrag zu prüfen, ob die Kündigung durch Übernahme der Mietrückstände abzuwenden ist (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22, Rdn. 200).

Denn gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch wird eine Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.

Auch angesichts dieser rechtlichen Regelungen ist das Vorliegen der Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsgrundes trotz der vom  Vermieter erfolgten Androhung der sofortigen fristlosen Kündigung und der gesetzten Zahlungsfrist zur Abwendung der Räumung zum jetzigen Zeitpunkt als nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 09.09.2009, Az.: L 12 B 62/09 AS ER, und zur Rechtsprechung des erkennenden Senates Beschluss vom 26.04.2011, Az.: L 7 AS 497/11 B ER).

4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2012, Az.: L 19 AS 1393/12 B ER  und Az.: L 19 AS 1394/12

Nach, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung aller Fachsenate des LSG NRW, ist eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft regelmäßig erst ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen (z.B. Beschluss des Senats vom 09.07.2012 - L 19 AS 1257/12 B ER m.w.N).

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung der Räumungsklage noch zwei Monate Zeit blieben, den Verlust der Wohnung abzuwenden.

Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die auf Mietrückstände gestützte Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (vgl. dazu Beschluss des Senats v. 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER, Rn. 19).

5. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.07.2012, Az.: L 7 AS 404/12 B ER -

Ein Anordnungsgrund für die Übernahme von Unterkunftskosten nach § 22 SGB II im Eilverfahren besteht nicht allein deswegen, weil das Jobcenter nur einen Teil der Unterkunftskosten übernimmt.

Eine Kündigung wegen Mietrückstands durch den Vermieter kann einen Anordnungsgrund begründen.

Das Risiko, aufgrund von Mietrückständen gekündigt zu werden, ist kein irreversibler Nachteil.

Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird eine Kündigung, die wegen Mietrückstandes erklärt wurde, unwirksam, wenn die Miete bis spätestens zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs bezahlt wird.

Im Hinblick auf die zur Sicherung der Unterkunft nach Erhebung einer Räumungsklage in § 22 Absatz 7 - 9 SGB II enthaltenen Regelungen, ist die Eilbedürftigkeit in Verfahren wegen Unterkunftskosten regelmäßig frühestens dann anzunehmen, wenn der Vermieter die Kündigung erklärt hat

(Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.08.2010, L 8 AS 356/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2007, L 32 B 1558/07 AS ER; weitergehend noch Bayerisches LSG, Beschluss vom 02.02.2012, L 11 AS 932/11 B PKH; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012, L 12 AS 352/12 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010, L 5 AS 2025/10 B ER, die eine Eilbedürftigkeit erst annehmen, wenn bereits die Räumungsklage erhoben wurde).

6. Ein Anordnungsgrund ist stets dann anzunehmen , wenn der Hilfebedürftige nicht die vollen Unterkunftskosten erhält (SG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2011) bzw. er den Differenzbetrag nicht aus seinem Vermögen oder anderweitigem Einkommen bestreiten kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2011, L 14 AS 205/11 B ER).

S.a. : Sozialrechtsexperte: RAin Sabine Jorns zum Eilverfahren bei Mietrückständen (LSG NRW, Beschl. v. 20.03.2012 - L 12 AS 352/12 B ER)

Donnerstag, 18. Oktober 2012

Hartz IV - Datenskandal im Jobcenter Leipzig - Vorwurf des Aktenklaus durch das JC gegen OB-Kandidat RA für Sozialrecht Dirk Feiertag - dieser kassiert vom Jobcenter Hausverbot und eine Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer

Leipzig – Der OB-Wahlkampf geht noch gar nicht richtig los, da hat der erste Herausforderer schon eine Beule kassiert.

Dirk Feiertag (33), OB-Kandidat von Piratenpartei, Neuem Forum und Wählervereinigung, kassierte ein Hausverbot in der Arbeitsagentur und eine Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer.

Der Vorwurf: er soll versucht haben, Akten aus dem Job-Center zu klauen!


Datenskandal – Klage gegen Jobcenter


OBM-Kandidat Dirk Feiertag reichte heute gegen ein ihm erteiltes Hausverbot im Jobcenter Leipzig Klage ein.




Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA L. Zimmermann:




Der von Deutschland gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärte Vorbehalt ist rechtlich wirkungslos. Der Vorbehalt sollte nahezu alle in Deutschland lebenden EU-Ausländer von der Möglichkeit, Alg II-Leistungen zu beziehen, ausschließen. Die hierzu erlassene Richtlinie der Bundesagentur für Arbeit ist rechtswidrig.


Dies stellten sowohl das Sozialgericht Berlin als auch das Sozialgericht Leipzig in aktuell getroffenen Entscheidungen klar, Sozialgericht Berlin Aktenzeichen S 96 AS 6145/12 ER und S 110 AS 28262/11 sowie Sozialgericht Leipzig, Aktenzeichen S 20 AS 852/12 ER.


Vertreter bzw. Bevollmächtigter des Leipziger Klägers war RA Dirk Feiertag.




Es lässt sich weder abstrakt noch generell ein Rechtsatz des Inhalts aufstellen, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen von Untätigkeitsklagen grundsätzlich ausscheidet

So die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2012, Az.: L 6 AS 1735/11 B

Vielmehr verlangt jeder Einzelfall die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gegeben sind.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80, 2 BvR 432/81 - Rz. 39).

Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 16 m.w.N.).

Zu berücksichtigen ist ferner, ob dem Beteiligten rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen (vgl. BVerfG Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 - Rz. 18).

In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - Rz. 18).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


S.a. : Sozialrechtsexperte: Auch bei (nur) einem streitigen Bagatellbetrag von 0,32 EUR ist PKH nebst Beiordnung des Bevollmächtigten zu bewilligen.





Nicht entmutigen lassen - Bewilligung von PKH nebst Rechtsanwalt für Regelsatzklage - Letztlich wird das BVerfG zu entscheiden haben , ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 28.09.2012, - L 6 AS 1895/11 B

Die der Berechnung der Regelleistungen zugrunden liegenden Normen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II) sind nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sowie den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - in Einklang zu bringen.


Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe in der Neugestaltung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453ff) handelt es sich um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage (so auch: LSG NRW Beschluss vom 31.05.2012 - L 12 AS 1862/11 B -; Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -; Beschluss vom 06.08.2012 - L 19 AS 734/12 B -).


Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass das BSG laut seiner Terminsmitteilung vom 12.07.2012 (Terminbericht Nr. 40/12) keinen Anlass gesehen hat, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Abs. 1 SGB II (neue Fassung) mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.


Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass letztlich das BVerfG zu entscheiden haben wird, ob der Gesetzgeber den von ihm postulierten hohen Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelbedarfe unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums gerecht geworden ist.


In der besonderen Situation, in der das BVerfG bereits die Rahmenbedingungen für die Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe ab Januar 2011 aufgezeigt und skizziert hat, wird nur das BVerfG abschließend über die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelungen mit der Verfassung befinden können (LSG NRW Beschluss vom 12.07.2012 - L 7 AS 813/12 B -).


Im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 zu den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aktenzeichen: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -; Pressemitteilung Nr. 56/2012 vom 18. Juli 2012) kann zudem nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Kläger selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit der seit 01.01.2011 geltenden Regelbedarfe keine höheren Leistungen für die Vergangenheit zu erwarten hätten.

Das BVerfG hat in der zitierten Entscheidung eine Übergangsregelung dergestalt getroffen, dass die Höhe der Geldleistungen auch im Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen seien.


Dies gelte rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen ist.


Aus den vorgenannten Gründen kann daher dem Verfahren nicht vornherein die hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen werden.


Anmerkung vom Sozialberater willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann: 

Gerade ebend hat der 7. Senat des LSG NRW folgenden , rechtskräftigen Beschluss veröffentlicht:  


Gewährung von Prozesskostenhilfe für Regelsatzklage, denn die gute Möglichkeit des Obsiegens, das die zu berücksichtigten Regelbedarfe der Höhe nach verfassungswidrig festgesetzt worden sind, ist zubejahen.


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 04.10.2012, Az.: L 7 AS 1491/12 B



Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...