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Donnerstag, 15. September 2016

Rechtsänderungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Autor:

Astrid Radüge, Ri'inLSG
Erscheinungsdatum:15.09.2016

Quelle:juris Logo
Normen:§ 3 SGB 2, § 12a SGB 2, § 60 SGB 1, § 51 SGB 3, § 57 SGB 3, § 58 SGB 3, § 2 BAföG, § 21 SGB 2, § 7 SGB 2, § 27 SGB 2, § 10 BAföG, § 11 SGB 2, § 11a SGB 2, § 15 SGB 2, § 16b SGB 2, § 16d SGB 2, § 22 SGB 2, § 22b SGB 2, § 5 SGB 5, § 11b SGB 2, § 26 SGB 2, § 5 SGB 2, § 104 SGB 10, § 102 SGB 10, § 34b SGB 2, § 39 SGB 2, § 66 SGB 1, § 41 SGB 2, § 41a SGB 2, § 56 SGB 2
Fundstelle:jurisPR-SozR 19/2016 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vors. RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vizepräsident des BSG
Zitiervorschlag:Radüge, jurisPR-SozR 19/2016 Anm. 1 Zitiervorschlag

Rechtsänderungen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.07.2016 (BGBl I 2016, 1824) hat das SGB II umfangreiche Änderungen erfahren, die nach dessen Art. 4 im Wesentlichen bereits zum 01.08.2016 in Kraft getreten sind. Maßgebliche Zielsetzung ist nach der Gesetzesbegründung eine Rechtsvereinfachung des Leistungsrechts, die Entschärfung der Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie eine Verbesserung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Die maßgeblichen Gesetzesmaterialien finden sich in der BT-Drs. 18/8041 und der BT-Drs. 18/8909.
Die nachfolgende Darstellung umfasst nur die wichtigsten Neuregelungen.
1. Leistungsgrundsätze, § 3 SGB II
§ 3 Abs. 2 SGB II enthält nunmehr die ausdrückliche Zielsetzung, dass allen Antragstellern unverzüglich Eingliederungsleistungen erbracht werden sollen. Bei fehlendem Berufsabschluss ist die Vermittlung in eine Ausbildung vorrangig. Die bisherige Beschränkung der Sofortvermittlung auf unter 25jährige bzw. über 58jährige Leistungsempfänger ist damit entfallen.
Durch § 3 Abs. 2a SGB II werden die Jobcenter zusätzlich zur schon bisher bestehenden Verpflichtung, auf eine Teilnahme an Integrationskursen hinzuwirken, nunmehr auch verpflichtet, auf eine Teilnahme an einem berufsbezogenen Deutschsprachkurs hinzuwirken, sofern notwendige berufsbezogene Sprachkenntnisse fehlen. Damit soll nicht nur eine berufliche Perspektive eröffnet, sondern auch die Chance auf eine qualifikationsadäquate Beschäftigung gesteigert werden (BT-Drs. 18/8909, S. 28).
2. Verhältnis zu anderen Leistungen, § 5 Abs. 3 SGB II
§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II enthält schon bisher zur Sicherung des Vorrangs anderer Leistungen die Befugnis der Jobcenter, selbst die erforderlichen Anträge bei anderen Leistungsträgern zu stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen, sofern der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seinen diesbezüglichen Obliegenheiten (§ 12a SGB II) nicht nachkommt. Probleme entstehen jedoch häufig dadurch, dass die vorrangig verpflichteten Leistungsträger für die Entscheidung über diese Anträge auf Unterlagen angewiesen sind, die sich im Besitz der Leistungsempfänger befinden. Legen diese die Unterlagen trotz Aufforderung nicht vor, werden die vom Jobcenter beantragten Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60, 66 SGB I versagt und die vorrangige Leistung kann nicht realisiert werden. Um den Jobcentern in einer solchen Konstellation die Möglichkeit zu verschaffen, die Verfolgung vorrangiger Ansprüche wirksam einzufordern, wurde § 5 Abs. 3 SGB II mit Wirkung zum 01.01.2017 um die Sätze 3 bis 5 ergänzt. Danach haben die Jobcenter künftig die Grundsicherungsleistungen im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung des anderen Trägers über die Versagung oder Entziehung der vorrangigen Leistung nach schriftlicher Belehrung ganz oder teilweise solange zu versagen oder zu entziehen, bis die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem anderen Träger nachgekommen sind. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Diese Regelungen gelten ausdrücklich nicht bei der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente (§ 5 Abs. 3 Satz 6 SGB II).
3. Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Ausbildungsförderung, §§ 7, 27 SGB II
Ein besonderes Anliegen war dem Gesetzgeber die Entschärfung der Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Ausbildungsförderung (BT-Drs. 18/8041, S. 30). In der Praxis war die Aufnahme einer Ausbildung häufig dadurch erschwert, dass damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld II entfiel. Auch in Fällen, in denen stattdessen grundsätzlich Ansprüche auf Ausbildungsförderung bestanden, konnte es wegen der Bearbeitungsdauer zu Zahlungslücken kommen, die die Sicherung des Lebensunterhalts zu Beginn der Ausbildung gefährdeten.
Nach der Grundregel des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bleiben Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, grundsätzlich – mit Ausnahme der Leistungen nach § 27 SGB II – von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Auszubildende, deren Berufsausbildung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähig ist, sind nicht mehr genannt und können daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aufstockendes Arbeitslosengeld II erhalten. Durch die Änderungen in § 7 Abs. 6 SGB II, der die Rückausnahmen zum grundsätzlichen Ausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II enthält, werden aber auch viele Auszubildende, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren und die Ausbildungsförderung nach dem BAföG auch tatsächlich erhalten, in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen. Nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II sind wie bisher Auszubildende leistungsberechtigt, die nach § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
Nach § 7 Abs. 6 Nr. 2a SGB II sind nunmehr auch Auszubildende in schulischen Ausbildungen unter den dort genannten Voraussetzungen anspruchsberechtigt, wenn die Leistungen nach dem BAföG entweder tatsächlich bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen nicht bezogen werden. Um den Lebensunterhalt bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu sichern, besteht der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II auch dann, wenn die Ausbildungsförderung zu Beginn der Ausbildung zwar bereits beantragt, über den Antrag aber noch nicht entschieden worden ist. Wird die Ausbildungsförderung abgelehnt, endet der Anspruch nach dem SGB II ab dem folgenden Monat, es sei denn, die Ablehnung erfolgt wegen zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens (§ 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II).
§ 27 SGB II enthält weiterhin die Leistungen für Auszubildende, die nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sind. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II können nunmehr Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Mit § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II ist außerdem eine neue befristete Härteregelung aufgenommen worden: Danach ist eine besondere Härte anzunehmen, wenn Schüler wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG keine Ausbildungsförderung erhalten, die Ausbildung aber im Einzelfall für die Eingliederung des Auszubildenden in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen. Die Regelung ist im Hinblick auf mögliche Anpassungen der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 BAföG auf Ausbildungen, die vor dem 31.12.2020 begonnen wurden, befristet worden (BT-Drs. 18/8909 S. 31).
4. Einkommensanrechnung, §§ 11, 11a, 11b SGB II
Einnahmen in Geldeswert sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen. Die Änderung dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung, da die Prüfung, mit welchem Wert ein Sachbezug anzusetzen war, oft aufwändig war, während eine Anrechnung wegen des Unterschreitens der Bagatellgrenze im Ergebnis häufig unterblieb (BT-Drs. 18/8041, S. 32). Zu prüfen bleibt allerdings eine Berücksichtigung als neu erworbenes Vermögen. Eine Ausnahme von der Anrechnungsfreiheit gilt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen von Erwerbstätigkeit, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst zufließen, da es nicht gerechtfertigt wäre, Arbeitsentgelte je nach der Erbringungsform als Geldbetrag oder Sachleistung unterschiedlich zu behandeln (BT-Drs. 18/8041, S. 32).
Entsprechend zu der weitergehenden Einbeziehung Auszubildender in den Anspruch auf Arbeitslosengeld II sind mit § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bis 5 SGB II Regelungen zur Berücksichtigung des Einkommens der Auszubildenden eingefügt worden. Zudem ist der Vorschrift ein Abs. 6 angefügt worden, der die Anrechnung von Überbrückungsgeld für Haftentlassene neu regelt.
Durch die geänderte Fassung von § 11b Abs. 2 SGB II wird klargestellt, dass der pauschalierte Absetzbetrag von 100 Euro monatlich nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt und die Prüfung eines höheren Absetzbetrages als 100 Euro nur dann erfolgt, wenn das Erwerbseinkommen über 400 Euro brutto monatlich liegt. Andere Einkommensarten bleiben dabei außer Betracht.
5. Neugestaltung der Eingliederungsvereinbarung, § 15 SGB II
Durch die Neufassung der Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung in § 15 SGB II soll verstärkt darauf hingewiesen werden, dass die Eingliederungsvereinbarung das maßgebliche Werkzeug zur Planung und Gestaltung des Eingliederungsprozesses und zur Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist (BT-Drs. 18/8041, S. 37). Zu diesem Zweck wird künftig in Anlehnung an das aus dem Arbeitsförderungsrecht bekannte Instrument der Potenzialanalyse eine individuelle Einschätzung der besonderen persönlichen Merkmale, der beruflichen Fähigkeiten und der die Eingliederung ggf. erschwerenden Faktoren durchgeführt. Die bisher geltende regelhafte Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate ist entfallen. Demgegenüber ist eine Verpflichtung zur regelmäßigen Aktualisierung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erfahrungen eingeführt worden (§ 15 Abs. 3 SGB II).
6. Einstiegsgeld, § 16b SGB II
Beim Einstiegsgeld ist die Beschränkung auf arbeitslose Leistungsberechtigte entfallen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies die Förderung von Personen ermöglichen, die zugunsten einer Erwerbstätigkeit ihre Elternzeit beenden (BT-Drs. 18/8041, S. 37).
7. Arbeitsgelegenheiten, § 16d SGB II
Durch die Neufassung von § 16d Abs. 6 SGB II ist künftig die nochmalige Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit für maximal ein Jahr nach Ablauf der 24monatigen Förderung im Fünfjahreszeitraum möglich, wenn die Fördervoraussetzungen weiterhin vorliegen und insbesondere Leistungen zur unmittelbaren Unterstützung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht infrage kommen (§ 16d Abs. 5 SGB II). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen hiervon insbesondere ältere Menschen und Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern profitieren, denen es ansonsten nur schwer möglich ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen (BT-Drs. 18/8909, S. 30).
8. Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II
Durch die Neufassung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird klargestellt, dass bei einem Umzug in eine teurere Wohnung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines kommunalen Trägers ohne vorherige Zusicherung stets nur die bisherigen Aufwendungen als Bedarf anerkannt werden, unabhängig davon, ob der Umzug in eine angemessene oder unangemessene Wohnung erfolgt. Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung beziehen, sind nunmehr anrechnungsfrei (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Zuständig für die Zusicherung ist nun der am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II), da er insbesondere die Angemessenheit vor Ort besser beurteilen kann (BT-Drs. 18/8041, S. 40). Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II). Die bisherige Voraussetzung, wonach der Umzug erforderlich sein musste, ist entfallen. Eine Abstimmung des bisherigen und des neuen kommunalen Trägers ist daher nicht mehr erforderlich.
Aufwendungen für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen werden durch § 22 Abs. 6 Satz 1 und 3 SGB II einer Mietkaution gleichgestellt und können daher bei vorheriger Zusicherung als Darlehen erbracht werden.
Mit § 22 Abs. 10 SGB II ist die gesetzliche Grundlage für die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Kosten von Unterkunft und Heizung (Bruttowarmmiete) geschaffen worden. Bislang war dies nur im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheit durch eine kommunale Satzung nach § 22b Abs. 1 Satz 3 SGB II möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dadurch mehr angemessene Wohnungen zur Verfügung stehen, weil höhere Aufwendungen für die Unterkunft durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden können und umgekehrt (BT-Drs. 18/8041, S. 41).
9. Zuschüsse zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, § 26 SGB II
Die Regelungen des § 26 SGB II sind mit Wirkung zum 01.01.2017 insgesamt neu gefasst worden.
Mit der Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist das in der Rechtspraxis bereits berücksichtigte Urteil des BSG vom 18.01.2011 (B 4 AS 108/10 R) zur Schließung der sog. „PKV-Beitragslücke“ gesetzlich umgesetzt worden. Der Zuschuss bleibt begrenzt auf den halbierten Beitrag für den Basistarif, den Hilfebedürftige für eine Absicherung nach dem Basistarif der privaten Krankenversicherung zu leisten haben. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Bezieher von Sozialgeld, die – z.B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – versicherungspflichtig sind und eigene Beiträge zu tragen haben, erhalten nach der Neufassung des § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB II hierzu einen Zuschuss, sofern die Beiträge nicht nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen sind.
Entsprechende Regelungen für die Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung trifft § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Damit ist das in der Praxis bereits berücksichtigte Urteil des BSG vom 16.10.2012 (B 14 AS 11/12 R) gesetzlich umgesetzt worden.
In § 26 Abs. 2 SGB II werden künftig die Fälle systematisch zusammengefasst, in denen Personen allein aufgrund der Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung hilfebedürftig werden. Sie erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die notwendig sind, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Eine entsprechende Regelung für die Beiträge zur sozialen oder privaten Pflegeversicherung ist in § 26 Abs. 4 SGB II enthalten.
Die Zuschüsse für privat kranken- und pflegeversicherte Leistungsbezieher sind wie bisher direkt an das Versicherungsunternehmen zu zahlen (§ 26 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Das Gleiche gilt künftig für zuschussberechtigte Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die freiwillig versichert oder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sind (§ 26 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Hierdurch soll insbesondere die fristgerechte Beitragszahlung gegenüber der Krankenkasse gewährleistet und dem Entstehen von Beitragsschulden entgegengewirkt werden (BT-Drs. 18/8041, S. 44).
Die Neufassung tritt wegen der notwendigen Vorlaufzeiten zur Umsetzung der Direktzahlung der Zuschüsse erst mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft (BT-Drs. 18/8041, S. 68).
10. Verlagerung der Zuständigkeit für Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik für Arbeitslosengeld-Aufstocker, § 5 Abs. 4 SGB II
Personen, die neben dem Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld aufstockendes Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten zukünftig Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB III, um dem Versicherungsgedanken nach dem SGB III Rechnung zu tragen. Bisher erhielt dieser Personenkreis Eingliederungsleistungen nach dem SGB II. Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die keine Ansprüche nach dem SGB III haben, werden weiterhin durch die Jobcenter betreut. Diese Neuregelung tritt erst mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft.
11. Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen, § 34b SGB II
Durch die Neufassung des § 34b SGB II ist ein neuer Erstattungsanspruch eingefügt worden. Danach ist ein Leistungsberechtigter zur Erstattung der Leistung eines vorrangig verpflichteten Trägers an den Leistungsträger nach dem SGB II verpflichtet, wenn der vorrangige Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung nach dem SGB II an den Leistungsberechtigten geleistet hat (§ 34b Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Regelung wurde eingeführt, weil die Leistungsträger nach dem SGB II in derartigen Fällen bisher Schwierigkeiten hatten, Erstattungsansprüche erfolgreich geltend zu machen. Ein Erstattungsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Träger nach § 104 SGB X scheiterte häufig daran, dass die vorrangige Leistung mit befreiender Wirkung an den Leistungsberechtigten gezahlt worden war. Ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsberechtigten war nur begrenzt möglich, insbesondere wenn eine Anrechnung als Einkommen noch möglich war, was jedoch voraussetzte, dass der Betreffende noch im Leistungsbezug stand. Durch den neuen Erstattungsanspruch nach § 34b SGB II soll diese Regelungslücke geschlossen werden (BT-Drs. 18/8041, S. 47).
Der Erstattungsanspruch gegen den Leistungsberechtigten besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X bestanden hätte (§ 34b Abs. 1 Satz 2 SGB II). § 34b Abs. 2 SGB II stellt klar, dass eine Anrechnung als Einkommen – wenn sie möglich ist – vorrangig gegenüber dem Erstattungsanspruch bleibt.
12. Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Leistungsentziehung, § 39 Nr. 1 SGB II
Aufgrund der Neufassung von § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entziehungsentscheidung nach § 66 SGB I im Bereich des SGB II keine aufschiebende Wirkung mehr. Hierdurch ist eine Gleichstellung mit der Aufhebung oder Rücknahme einer Leistungsbewilligung erfolgt, bei denen Widerspruch und Anfechtungsklage schon bisher keine aufschiebende Wirkung hatten.
13. Bewilligungszeitraum, § 41 SGB II
Aufgrund der Neufassung von § 41 Abs. 3 SGB II beträgt der Regelbewilligungszeitraum nunmehr ein Jahr. Der Bewilligungszeitraum soll jedoch insbesondere in den Fällen einer vorläufigen Entscheidung über den Leistungsanspruch (§ 41a SGB II) und bei unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf sechs Monate verkürzt werden. Nach der bisherigen Bestimmung belief sich der Bewilligungszeitraum regelhaft auf sechs Monate, konnte aber auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten war. Diese Regelung wurde als zu kostenintensiv und verwaltungsaufwändig bewertet (BT-Drs. 18/8041, S. 51).
14. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, § 56 SGB II
Mit der Änderung des § 56 SGB II ist die Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit flexibilisiert worden. Bisher war jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Nunmehr gelten diese Pflichten nicht mehr kraft Gesetzes, sondern müssen in der Eingliederungsvereinbarung individuell geregelt werden. Dabei „soll“ erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine entsprechende Verpflichtung auferlegt werden, da die Kenntnis des Jobcenters von einer Arbeitsunfähigkeit für dessen Eingliederungsbemühungen erforderlich ist. In Fällen, in denen bestimmte Gründe einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt aber ohnehin entgegenstehen, zum Beispiel bei Schülern an allgemeinbildenden Schulen, kann jedoch von der Auferlegung der Pflicht abgesehen werden (BT-Drs. 18/8041, S. 60).

Quelle: juris
 

Freitag, 21. November 2014

BSG: Neues zur Übernahme von Mietschulden bei Hartz IV : Darlehen muß nicht während des Leistungsbezug zurückgezahlt werden - keine Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Tilgung


 Der Kläger und seine Lebenspartnerin mieteten im Januar zum 01.02.2006 für sich und zwei minderjährige Kinder – eines davon teilweise nicht im Leistungsbezug – eine Wohnung. Die Lebenspartnerin des Klägers und deren Tochter M gebaren beide im März 2006 ein Kind. Der Beklagte führte die M und deren Kind alsdann als eigene Bedarfsgemeinschaft. Nachdem der Beklagte die bewilligte Mietkaution zunächst nicht an den Vermieter überwiesen hatte, konnten der Kläger und seine Familie die Wohnung nach Auszahlung der Mietkaution erst im März 2006 beziehen. In der Folgezeit kam der Beklagte auch der beantragten Direktüberweisung der Miete an den Vermieter nicht nach. Später erfolgten Zahlungen in unterschiedlicher, die Mietforderungen nicht deckender Höhe. Teilweise wurden auch Leistungen für Unterkunft an die Bedarfsgemeinschaften erbracht. Den Antrag auf Übernahme von Mietschulden beschied der Beklagte zunächst nicht. Im April 2007 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Schlussendlich übernahm der Beklagte Ende Juni 2007 die Mietschulden als auf die beiden Bedarfsgemeinschaften aufgeteiltes Darlehen, davon i.H.v. rund 1.500 Euro für den Kläger. Zugleich verfügte er, dass dieser Darlehensbetrag am 31.12.2007 insgesamt fällig und für den Fall des Tilgungsverzuges zu verzinsen sei.
Im Klageverfahren ist der Kläger ohne Erfolg geblieben. Auf seine Berufung hat das LSG Chemnitz das Urteil des SG Dresden geändert und den Bescheid aufgehoben, soweit die Darlehensbewilligung rund 500 Euro, also mehr als ein Drittel des dem Kläger bewilligten Betrags übersteigt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zwar bestehe kein Anspruch auf einen Zuschuss anstelle eines Darlehens. Allerdings sei der Kläger nur kopfteilig mit dem Darlehen zu belasten, also nur zu 1/3 des ihm bewilligten Gesamtbetrags. Der Beklagte hat die vom BSG zugelassene Revision eingelegt und erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt und verfolgt das Begehren der zuschussweisen Leistungsgewährung mit der Begründung weiter, der Beklagte habe erheblichen Anteil an der Entstehung der Mietschulden.

 Das BSG hat entschieden: B 4 AS 3/14 R


Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Ob der Kläger Anspruch auf eine zuschussweise Übernahme von Mietschulden hat, vermochte der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Ein Zuschuss ist nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II in der Fassung aus dem Jahre 2006 (heute § 22 Abs. 8 SGB II) nur in atypischen Fällen zu leisten. Ein solcher atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht. Dabei kann auch mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Erforderlich ist insoweit ein "wesentlich mitwirkendes" Handeln. Das Landessozialgericht wird weitere Feststellungen zur Beurteilung dessen zu treffen haben.
Sollte im wiedereröffneten Berufungsverfahren das Vorliegen eines atypischen Falls verneint werden, wird das Landessozialgericht weiter zu beachten haben, dass der angefochtene Darlehensbescheid insoweit rechtswidrig ist, als dort die Fälligkeit des gesamten Darlehens am 31.12.2007, also noch während des Leistungsbezugs, und die Verzinsung des Darlehensbetrags für den Fall der nicht rechtzeitigen Tilgung verfügt worden ist. Es mangelt an einer Rechtsgrundlage hierfür. Auch trifft den Kläger keine Darlehensbelastung in vollständiger Höhe des bewilligten Darlehens. Sie ist zwar entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts nicht kopfteilig zu bestimmen, darf jedoch unter Berücksichtigung der gemeinsamen mietvertraglichen Verpflichtung des Klägers und seiner Lebenspartnerin die Hälfte des Betrags der Gesamtmietschulden nicht überschreiten.



Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:19.11.2014
Entscheidungsdatum:18.11.2014
Aktenzeichen:B 4 AS 4/14 R, B 4 AS 12/14 R, B 4 AS 2/14 R, B 4 AS 3/14 R, B 4 AS 9/14 R
 juris




Mittwoch, 13. März 2013

Mietkautionsdarlehen müssen nicht aus dem Regelsatz getilgt werden

Das SG Berlin hat am 22.2.2013 entschieden, dass für eine Mietkaution ein Zuschuss gewährt werden muss.

Der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II kann im Gegenzug verlangen, dass der Rückerstattungsanspruch gegen den Vermieter an den Leistungsträger abgetreten wird, so das SG Berlin mit Urteil v. 22.02.2013 - Az. S 37 AS 25006/12 .

Damit hat das Gericht auf die Neuregelung in § 42a SGB II reagiert, welche von meheren Stellen als verfassungswidrig gehalten wird.

Nach dem Leitsatz - Keine Tilgung von Mietkautionsforderungen im laufendem Leistungsbezug- sollten Hartz IV-Empfänger gegen die Aufrechnung Widerspruch bzw. Überprüfungsantrag stellen.


Wir , das Team des Sozialrechtsexperten sind Ihnen gerne behilflich.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Donnerstag, 7. März 2013

Jobcenter muss einer alleinerziehenden Mutter, welche völlig mittellos bis vor kurzem noch in einer Notunterkunft untergebracht war, die Mietkaution als Zuschussleistung zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung erbringen

So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013 - S 37 AS 25006/12

1. Durch die "Soll"-Formulierung in § 22 Abs 6 SGB 2 ist den Jobcentern die Befugnis eingeräumt, für außergewöhnliche Sachverhalte (atypische Fallgestaltungen) die vom Vermieter geforderte Mietsicherheit auch auf andere Weise als durch ein Mietkautionsdarlehen - etwa durch einen Zuschuss mit Rückerstattungsverpflichtung und Abtretungserklärung - an den Leistungsberechtigten zu erbringen.

2. Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 v.H. gemäß § 42a Abs 2 S 1 SGB 2 über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger eines Mietkautionsdarlehens nach § 22 Abs 6 SGB 2, der eine Wohnung aus dem Zustand völliger Mittellosigkeit bei Unterbringung in einem Notquartier bezogen hat und weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsericht (BVerfG) bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12); es ist daher nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über 27 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt.



Hinweis: Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedarf es im vorliegenden Fall nach alldem nicht.

Rechtstipp:


1. SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER

Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.

Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle eine Abwei­chung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu.

Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die Leistungs­berechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglich­keit der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Exis­tenzminimums haben würde. 



2. SG Berlin, 169. Kammer, Beschl. v. 08.06.2012 - S 169 AS 12851/12 ER, unveröffentlicht


Einstweilige Sperre der Mietkautionsverrechnung im Eilverfahren

Dazu RA Göbe in Nomos Fachforum zur Existenzsicherung :


"Nach § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II soll eine Mietkaution zwar als Darlehen erbracht werden (Gesetzgeber hat mithin für den Regelfall eine darlehensweise Gewährung vorgeschrieben), so dass gs. keine Ermessenserwägungen anzustellen sind, wenn der gesetzlichen Regelung gefolgt wird. Ausnahmsweise bedarf es jedoch auch bei Sollbestimmung ausdrücklicher Ermessenserwägungen, wenn offensichtlich bes. Umstände vorliegen die Ausnahme v.d. gesetzl. Regelvorgabe begründen könnten.


So liegt der Fall hier: Denn die alleinerziehende AS hat sich bis vor Kurzem noch in einer bes. Notlage befunden (Notunterkunft). Es spricht daher manches dafür, dass sie zur Ordnung ihrer Verhältnisse und beruflichen Reintegration für sich und ihren 4 jährigen Sohn einen größeren finanziellen Spielraum benötigt als andere ALG II Bezieher und daher möglicherweise (noch) nicht dauerhaft mit einer um 10% gekürzten Regelleistung belastet werden kann.


Mit diesen bes. Umständen hat sich der AG bei seiner Darlehensentscheidung nicht auseinander gesetzt, so dass der Bescheid unter einem Ermessensdefizit leidet.

Der Anordnungsgrund ergibt sich desweiteren aus dem Umstand, dass die AS Leistungen zur Existenzsicherung begehren und aus den o.g. Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie derzeit eine dauerhafte Kürzung von 10 % durch Einsparungen an anderer Stelle ausgleichen können".


Hat ihnen der Grundsicherungsträger keine Metkaution gewährt? Handelt es sich wo möglich bei ihnen um einen atypischen Fall, welcher dazu führen könnte, dass die Mietkaution als Zuschussleistung zu gewähren wäre?

Wenden Sie sich vertrauensvoll an das Team des Sozialrechtsexperten - Hast Du Kummer oder Sorgen, so schreib gleich morgen, an den Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann, den Mann mit der großen, schwarzen Brille.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Teammitglied des Sozialrechtsexperten.







Mittwoch, 13. Februar 2013

Scheidung macht einen Umzug gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendig, denn eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht

So die Rechtsauffassung des Sächsisches Landessozialgerichts, Beschluss vom 27.12.2012 - L 3 AS 943/12 B PKH .


Zuständig für die Erteilung der Zusicherung ist für die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten der kommunale Träger des Wegzugsorts und im Fall der Mietkaution der kommunale Träger des Zuzugsorts. Diese haben jeweils auch die entstehenden Unkosten zu übernehmen (vgl.Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012] , § 22, Rdnr. 175).

Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Notwendig ist ein Umzug nur dann, wenn er erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind (vgl.Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2012], § 22 Rdnr. 151, 178).

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. (so zum erforderlichen Umzug im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 25. Januar 2010 – L 3 AS 700/09 B ER – Rdnr. 37 m. w. N.; so auch zur Notwendigkeit eines Umzugs im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII a. F.: Sächs. LSG, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – L 3 B 768/08 SO-ER – Rdnr. 28).

Eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht.


Der Gesetzgeber hat im Gegenteil Normen geschaffen, die im Fall einer Trennung oder Scheidung einem oder beiden Ehegatten ein Getrenntleben gewährleisten.

So regelt etwa § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Alleinnutzung oder Aufteilung der Ehewohnung, um ein Getrenntleben zu ermöglichen, und § 1568a BGB enthält eine vergleichbare Regelung der Wohnungszuweisung nach einer Scheidung (vgl. Faber, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth (Hrsg.), jurisPK-BGB [6. Aufl. 2012], § 1361b BGB Rdnr. 1 und 2).

Eine Pflicht zum Zusammenleben nach einer Trennung oder Scheidung sieht auch der Gesetzgeber weder beim Bezug von Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II noch von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII).



Hinweis: Die Übernahme von Umzugskosten hängt gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II formell von einer vorherigen Zusicherung ab. Deshalb kann vor einem Umzug ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der unmittelbar auf Ausspruch einer Zahlungsverpflichtung gerichtet ist, keinen Erfolg haben.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Montag, 11. Februar 2013

Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.11.2012 - L 5 AS 902/12 B ER

Eine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II zu der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft ist nicht Voraussetzung für den Regelfall gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II (a. A. ohne Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011, L 14 AS 2337/10 B ER).

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes.


Denn die "vorherige Zusicherung" i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist mit der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht identisch.

Nur Letztere setzt ausdrücklich voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sein müssen.

Auch ist die Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen Zusicherung anders geregelt:

Für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig und der neue kommunale Träger zu beteiligen.

Für die Umzugskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig, für eine Mietkaution hingegen der neue kommunale Träger.

Daher kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob die Miete für die neue Wohnung angemessen ist bzw. ob die Richtlinie des Antragsgegners nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden ist, nicht an.

Weitere Anmerkungen in diesem Beschluss zur - Angemessenheit von Umzugskosten:

Kein Anspruch auf Umzugskostenübernahme durch eine Spedition, wenn der Umzug auch ohne weiteres 2 Tage später stattfinden kann, ohne das eine Spedition benötigt wird, weil denn die Freunde und Bekannten, der Sohn oder der Ex-Mann als Helfer zur Verfügung stehen.

Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten ist begrenzt durch deren Angemessenheit.

Der Leistungsempfänger hat alles zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Er ist daher gehalten, grundsätzlich den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.

Lediglich wenn der Umzug wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vorgenommen oder durchgeführt werden kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen.

Erstattungsfähig sind für einen in Eigenregie durchgeführten Umzug insbesondere Aufwendungen für Mietwagen, Anmietung von Umzugskartons sowie Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehörige und Bekannter (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 ER (14)).

Andere Geringverdiener, die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, kämen nicht auf die Idee, nur zum Zweck eines vorfristigen Umzugs unter der Woche ein Umzugsunternehmen zu beauftragen und auf eine zwei Tage später mögliche Mithilfe von Familienangehörigen zu verzichten.


Gewährt Ihnen der Grundsicherungsträger auch keine Umzugskosten ? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, dem Team des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

Donnerstag, 8. November 2012

Aufrechnung in Höhe von 10% für Mietkautionsdarlehen ist nicht verfassungswidrig


Denn durch die Tilgungsrate eines Mietkautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten, so die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Köln, Urteil vom 28.09.2012, - S 33 AS 1310/12.

§ 42 a SGB II wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011 eingefügt und trat am 01.04.2011 in Kraft. Er ist auf den vorliegenden Fall uneingeschränkt anwendbar.

Die Geltung für Darlehen zur Stellung einer Mietkaution ist auch gemäß § 42 a Abs. 3 SGB II nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgert sich, dass der Gesetzgeber keinen Ausschluss anordnen wollte.

Nach der Sonderregelung des § 42 a Abs. 3 S. 1 SGB II zur Fälligkeit bei Rückzahlung durch den Vermieter, in welcher von einem noch nicht getilgten Darlehensbetrag die Rede ist, wird die zwischenzeitlich teilweise Tilgung gemäß § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II als möglich unterstellt (vergleiche auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz § 42 a Rn. 168 mit weiteren Nachweisen)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Tilgung des Darlehens i.H.v.10 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes das soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre.


Bei der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat.

Das spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte. Dafür spricht auch die Regelung des § 42a Abs. 6 SGB II.

Denn der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.


Die Systematik des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfs von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums auszugehen ist.

Denn für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3 SGB II Sonderregelungen geschaffen (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).

Nicht geteilt wird die Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 30.09.2011, Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER, wonach eine Leistungskürzung über mehrere Monate mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren sei.

Denn es handelt sich bei einer Mietkaution um einen einmaligen Bedarf und nicht, wie vom Sozialgericht Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf.

Denn der Bedarf "Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteil" fällt nur einmalig an. In der Argumentation des Sozialgerichts Berlin werden die Entstehung des Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt.

Es wird nicht hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe unterschieden (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).

Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:

Gleicher Auffassung: Sozialgericht Marburg  Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER

Durch die Einbehaltung der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung wird das soziokulturelle Existenzminimum von Hartz - IV- Empfängern in verfassungswidriger Weise - nicht - beschnitten.

Anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER

Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.

S.a.Sozialrechtsexüperte: Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens

Ich möchte daruf hinweisen, dass zu der Neufassung (§ 42a Abs. 1 SGB II)  herrschende Meinung ist, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet (vgl. Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER ; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,  Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER und in der Kommentierung: Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217; Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19).

Die Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.

Bei der Aufrechnung nach § 42a handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2012, - L 28 AS 2230/10).






Freitag, 14. September 2012

Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens

Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R

Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, Vors. RiBVerwG


Leitsatz

Der Grundsicherungsträger kann eine Berechtigung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung weder unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung noch aus einer von ihm vorformulierten und erwirkten (Verzichts-)Erklärung des Leistungsberechtigten ableiten.

Lesen
juris - Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens


Ausführlich zur Rechtslage nach dem 24.03.2012 (Bundesgesetzblatt [BGBl] I, S. 453) Friedrich Putz (Prof. em. Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden, Abt. Kassel, Sozialrecht) in SozSich 2012, 194:

Bei Darlehen für eine Mietkaution an Hartz-IV-Empfänger:

Ist die gesetzlich vorgesehene Tilgung durch Aufrechnung verfassungswidrig?

Von Friedrich Putz

Auch Hartz-IV-Empfänger müssen gelegentlich umziehen. Nicht selten werden sie dazu sogar von den SGB-II-Trägern aufgefordert. Das gilt dann, wenn ihre bisherige Wohnung für unangemessen teuer erachtet wird.


Bei der Neuanmietung einer Wohnung ist in der Regel eine Mietkaution zu zahlen. Die Kaution kann zwar als Bedarf nach dem SGB II anerkannt und vom Jobcenter übernommen werden - allerdings in der Regel nur als Darlehen.

Früher mussten solche Darlehen für Mietkautionen erst dann an die SGB-Il-Träger zurückgezahlt werden, wenn die Kaution durch den Vermieter zurückgezahlt worden war.

Seit April 2011 gilt aber: Auch Darlehen für Mietkautionen müssen durch Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt werden. Sie mindern damit also die Leistungen für Hartz-IV-Bezieher, die eine neue Wohnung benötigen. Hier wird untersucht, ob dies verfassungsgemäß ist.

Auch Putz (SozSich 5/2012, 194) hält die gesetzliche Aufrechnung von Kautionsdarlehen mit jedenfalls diskussionsbedürftigen Gründen für verfassungswidrig.

" Zur Tilgung von Rückzahlungsansprüchen aus Kautionsdarlehen nach § 42 a Abs. 2 SGB II kommt somit nur noch eine Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Betracht.

Durch Aufrechnung verminderte Leistungen für diese Bedarfe wären aber »evident unzureichend« im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG und daher verfassungswidrig."

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Zu der Neufassung(§ 42a Abs. 1 SGB II) ist herrschende Meinung, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf Aufrechnungen keine Anwendung findet.

Die Fälligkeit in der Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.

Bei der Aufrechnung nach den §§ 42a und 43 SGB 2 handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt.


Hinweis:Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung

Donnerstag, 6. September 2012

Jobcenter - Posse - Ein Quadratmeter fehlt ihm zum Leben in Würde

Weil die neue Wohnung von Sebastian S. zu klein ist, will das Jobcenter die Kosten nicht für ihn übernehmen.

Die neue Wohnung sollte der Start zu einem neuen Leben in Würde sein. Doch das scheitert jetzt an einem einzigen Quadratmeter. Laut Jobcenter ist die Kaltmiete zu hoch, obwohl sie die Obergrenze von 396 Euro für eine Einzelperson unterschreitet. Begründung: die Kaltmiete ist pro Quadratmeter mit 7,81 Euro 44 Cent zu hoch.

Anders gesagt: Wenn die Wohnung bei gleicher Miete einen Quadratmeter größer wäre, hätte alles seine Ordnung.

Hintergrund ist die neue Wohnaufwendungsverordnung (WAV), die seit Mai diese Obergrenzen festlegt. Zwar will das Jobcenter 309,05 Euro der Miete übernehmen – den Rest würde Sebastian S. selbst zahlen – aber es hilft ihm nicht. „Kaution, Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten werden nicht gewährt“, so ein Sprecher des Jobcenters.

http://www.bz-berlin.de/bezirk/spandau/ein-quadratmeter-fehlt-ihm-zum-leben-in-wuerde-article1536492.html

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Erste Kritiken gegen die neue WAV sind schon seit einiger Zeit bekannt, denn die neu ermittelten Mietobergrenzen für Berlin werden den Anforderungen der Angemessenheit nicht gerecht.

Das BSG hat den Begriff der Angemessenheit im in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert (u.a. BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; BSG Urt. v. 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R; BSG Urt. v. 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; BSG Urt. v. 18.6.2008 - B 14/11b AS 44/06 R; BSG Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R; BSG Urt. v. 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R; BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 74/08 R; BSG Urt. v. 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG Urt.  v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R).

So wurden zum Bsp. die - kalten Betriebskosten augrund falscher Datenerhebung nicht richtig ermittelt.
Das Ganze kann hier sehr gut nachgelesen werden: Erste Kritik an der am 01.05.2012 in Kraft tretenden RVO KdU des Berliner Senats,von Werner Schulten.

http://www.harald-thome.de/media/files/Erste-Kritik-an-der-RVO-KdU.pdf


Hier noch einige Hinweise vom Sozialberater Willi 2 zur Übernahme von Umzugs - und Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II:

Die Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs ist in zwei Schritten daran zu messen, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist . In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Kosten gerade der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung in Ansehung der Erforderlichkeit eines Umzugs als angemessen darstellen .

Im Falle eines nicht vom Träger veranlassten oder aus anderen Gründen notwendigen Umzugs greift die Auffangnorm des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein, die dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen einräumt, das sowohl das "ob" der Übernahme als auch die Höhe der Umzugskosten umfasst. Diese müssen ferner angemessen sein.

Grundsätzlich müssen Umzugskosten vor erfolgtem Umzug beantragt werden,denn der Anspruch nach § 22 Abs.6 SGB II setzt grundsätzlich wegen des Zusicherungserfordernisses über das Antragsprinzip hinaus (§ 37 SGB II) eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen voraus.

Maßgeblich ist der Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen (Lang-Link, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 82; Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 22 Rn. 105 f.).

Verzichtet werden kann auf die vorherige Zusicherung der Umzugskosten nur dann, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 Rn. 13).

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.

Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll nach Satz 3 der Vorschrift als Darlehen erbracht werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung sind nicht im ersten, sondern im zweiten Satz der Vorschrift geregelt. Liegen sie vor, so hat der Grundsicherungsträger, wie die Formulierung "soll erteilt werden" zeigt, einen eingeschränkten Ermessensspielraum.

Nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusicherung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen verweigern (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).

Freitag, 13. Juli 2012

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Unzulässigkeit der Tilgung durch Aufrechnung analog § 23 Abs 1 S 3 SGB 2 oder aus erwirkter Verzichtserklärung des Hilfebedürftigen

BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R -


Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution.



Nach § 51 Abs 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs 2 und 4 SGB I pfändbar sind. § 54 Abs 4 SGB I bestimmt, dass Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.



Insofern ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass es schon unter Berücksichtigung der Höhe der gesamten SGB II-Leistungen des Klägers im streitigen Zeitraum und des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach § 850c Abs 1 S 1 ZPO an einer Pfändbarkeit unter Beachtung der für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff ZPO geltenden Bestimmungen fehlt.


Auf die Tilgungsregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II kann der Beklagte sich gleichfalls nicht stützen. Nach dieser Vorschrift wird das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vH der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt.



Diese Tilgungsregelung bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehen nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II, die erbracht werden, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Mietkautionsdarlehen werden von dieser Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht erfasst.
Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf den vorliegenden Sachverhalt ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Ob eine planwidrige Regelungslücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes - im Sinne des Fehlens rechtlicher Regelungen dort, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden - anzunehmen ist, bestimmt sich ausgehend von den gesetzlichen Regelungen selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (vgl zB BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 ff = SozR 4-4200 § 26 Nr 1, RdNr 24 mwN).


§ 22 Abs 3 SGB II in seiner bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung sieht ua vor, dass eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen werden kann.



Mit der Anfügung des S 3 in § 22 Abs 3 SGB II durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen für Mietkautionen als Darlehen erbracht werden, ohne gleichzeitig eine Tilgungsregelung aufzunehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang mit den weiteren Darlehensregelungen im SGB II nach der Rechtslage bis zum 31.3.2011 ergibt sich, dass die Tilgung einer den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnenden Leistung aus der laufenden Regelleistung nicht erfolgen konnte.


Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einfügung des § 22 Abs 3 S 3 SGB II in § 23 Abs 1 SGB II bereits eine Tilgungsregelung enthalten war, ohne dass § 22 Abs 3 S 3 SGB II auf diese Vorschrift verweist oder deren entsprechende Anwendung angeordnet hat.


Da der Tilgungsregelung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II und einer analogen Anwendung auf Darlehen für Mietkautionen andere Tatbestände zugrunde liegen, kann auch nicht von einem unbewussten Unterlassen des Gesetzgebers ausgegangen werden, der die Gerichte zu einer gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung berechtigen würde (vgl BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 11 AL 30/10 R - jurisRdNr 19 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).




Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Tilgung eines Darlehens für unabweisbare Bedarfe des laufenden Lebensunterhalts nach § 23 Abs 1 S 3 SGB II vor dem Hintergrund erfolgt ist, dass in der pauschalierten Regelleistung seit der Neuordnung der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums auch einmalige Bedarfe enthalten sind.


Wegen ihrer Höhe können diese einmaligen Bedarfe nicht aus der jeweiligen monatlichen Regelleistung, sondern nur aus dem laufend anzusparenden und nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB II geschützten Freibetrag für notwendige Anschaffungen erfolgen (vgl zB Behrend in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 24). Nur vor diesem Hintergrund enthält § 23 Abs 1 S 3 SGB II - als Ausnahmeregelung - ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Sozialleistungsträgers, das sich ausschließlich auf eine Darlehenstilgung bei den Regelbedarfen bezieht und seine Rechtfertigung in der "Vorfinanzierung" einmaliger Bedarfe bei (noch) fehlendem Ansparbetrag findet.


Die von dem Grundsicherungsträger darlehensweise übernommene Mietkaution wird dem Leistungsberechtigten aber erst nach Beendigung des Mietverhältnisses von dem Vermieter erstattet. Er hat keine Möglichkeit, hierüber zu verfügen und auftretende Bedarfe zu decken. Eine Rechtfertigung für eine vor diesem Zeitpunkt einsetzende Rückzahlungspflicht des Leistungsberechtigten gegenüber dem SGB II-Träger ist daher nicht erkennbar (vgl bereits zur Sozialhilfe: OVG Lüneburg Beschluss vom 27.3.2003 - 12 ME 52/03, FEVS 54, 526 ff, 528).


Die mit Wirkung zum 1.4.2011 eingefügte Neuregelung des § 42a Abs 2 SGB II, wonach Rückzahlungsansprüche aus Darlehen (ua für Mietkautionen) ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs getilgt werden, stellt vor diesem Hintergrund eine echte Rechtsänderung dar (ungenau ist die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 17/3404 S 51, 116, wenn dort - für die auch erfasste Tilgung von Mietkautionsdarlehen, also für sämtliche Darlehensarten - darauf abgestellt wird, dass - bisher nur für einmalige Bedarfe des Lebensunterhalts - geschütztes Vermögen dem Hilfebedürftigen ja gerade belassen werde, um besondere Bedarfe zu decken und notwendige Anschaffungen zu tätigen).

Zudem ist die Regelung des § 23 Abs 3 SGB II eng auszulegen, weil das verfassungsrechtliche Existenzminimum nach Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG betroffen ist. Der vom BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - juris RdNr 136) betonte Grundsatz, dass die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein muss, betrifft - als Kehrseite der Anspruchsgewährung - auch den Eingriff in das gesetzlich geregelte Existenzminimum, wie sich auch weiteren Regelungen des SGB II, etwa § 31 SGB II, entnehmen lässt. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II auf andere Darlehen als solche nach § 23 Abs 1 S 1 SGB II beinhaltet die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die zumindest einer gesetzlichen Regelung bedarf.

Der Beklagte kann sich bei der Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Einbehaltung von 10 vH der Regelleistung auch nicht auf die von ihm veranlasste und formulierte "Abtretungserklärung" berufen. Selbst wenn man in dieser Erklärung einen Verzicht auf den streitigen Teil der Regelleistung sehen würde (vgl auch zur Auslegung von "typischen Erklärungen" im Kindergeldrecht durch das Revisionsgericht: BSGE 63, 167 ff = SozR 1500 § 54 Nr 85; BSGE 76, 203 ff = SozR 3-5870 § 10 Nr 7), wäre dieser unwirksam.


Gemäß § 46 Abs 1 SGB I kann auf Ansprüche auf Sozialleistungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Bei Annahme einer Verzichtserklärung wäre deren Widerruf - insofern fehlen weitergehende Feststellungen des LSG - ggf bereits in dem Inhalt des vom LSG in Bezug genommenen Widerspruchs vom 8.4.2008 zu sehen. Hierin hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das ihm "zumindest als verbindlich dargelegte" Einverständnis mit der Tilgung nicht vorlägen und die "Rückzahlungsvereinbarung" ausdrücklich angefochten. Der Senat kann weiter offenlassen, ob ein in der Erklärung vom 25.2.2008 ggf zu sehender Verzicht wegen Anfechtung (§§ 119 ff BGB, § 123 BGB) von Anfang an unwirksam wäre (§ 142 BGB), weil ein Verzicht auf Teile der Regelleistung in der hier von dem Beklagten veranlassten Form jedenfalls unwirksam wäre.


Nach § 46 Abs 2 SGB I ist der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Eine ausdrückliche Bestimmung dazu, wann eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, existiert nicht (Gitter in: Bochumer Kommentar zum SGB, Allgemeiner Teil, 1979, § 46 RdNr 14). Den Gesetzesmaterialien zu § 46 SGB I ist - für die ersten beiden Alternativen des § 46 Abs 2 SGB I - lediglich zu entnehmen, dass § 46 Abs 2 SGB I "insbesondere" verhindern will, dass durch einen Verzicht auf Sozialleistungen Unterhaltsverpflichtete und Leistungsträger stärker als gesetzlich vorgesehen belastet werden (BT-Drucks 7/868 S 31).



Zur Unwirksamkeit eines Verzichts durch Umgehung von Rechtsvorschriften finden sich keine Ausführungen. Gleichzeitig wird deutlich, dass weitere Umstände ("insbesondere") eine Unwirksamkeit des Verzichts begründen können. Ob eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist anhand des Sinns und Zwecks der das konkrete Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Sozialleistungsträger prägenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Hierbei ist zu prüfen, ob mit diesen Rechtsvorschriften (auch) ein objektiver Rechtswert verfolgt wird, der durch einen Verzicht tangiert würde (Lilge in SGB I, 3. Aufl 2012, § 46 SGB I RdNr 32; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2012, § 46 RdNr 17). Abzustellen ist darauf, ob durch den Verzicht die Systematik der rechtlichen Regelungen (vgl Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 46 SGB I RdNr 18, Stand Mai 2007) und die ihnen zugrunde liegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers beeinträchtigt würden (vgl zum nicht wirksamen Verzicht auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht BSGE 34, 277, 278 und auf Berechnungselemente der Rentenversicherungsgesetze: BSG Urteil vom 8.3.1979 - 12 RK 32/78 - juris RdNr 15).


Dies ist hier der Fall.
Es handelt sich um den Versuch des Grundsicherungsträgers, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des SGB I und des SGB II das grundsätzliche Verbot der Aufrechnung bzw Einbehaltung von existenzsichernden Leistungen zu umgehen (vgl zur Unwirksamkeit eines "erwirkten Verzichts" durch den Sozialhilfeträger: Krahmer in LPK-SGB I, 2. Aufl 2007, § 46 SGB I RdNr 12).


Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Beklagte die Mietkaution hier nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass sich der Kläger zur Unterzeichnung der Erklärung vom 25.2.2008 verpflichtet und die Abgabe der Erklärung selbst veranlasst. Wie oben bereits dargelegt, ergibt sich jedoch weder aus der Aufrechnungsregelung des § 51 SGB I noch aus einer analogen Anwendung des § 23 Abs 1 S 3 SGB II eine Berechtigung des Beklagten zur Einbehaltung von Teilen der Regelleistung zur Rückzahlung eines Mietkautionsdarlehens. Mit diesem Verzicht würden daher die für den streitigen Zeitraum geltenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen zur Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unterlaufen.

Freitag, 23. März 2012

Kein Einbehalt von Tilgungsraten für Mietkaution (für die Zeit in der Fassung bis zum 31.03.2011,ab 01.04.2011 gilt § 42a Abs. 2 SGB II)

BSG, Urteil vom 22.03.2012, - B 4 AS 26/10 R -

Die vorgenommene Einbehaltung war rechtswidrig, weil ein Rechtsgrund hierfür zumindest in dem hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war.

Der Beklagte kann sich nicht auf die Regelungen zur Aufrechnung in § 51 SGB I berufen, weil es unter Berücksichtigung der Höhe der laufenden SGB II-Leistungen an deren Pfändbarkeit fehlt.

Auf § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II, der als Ausnahmeregelung ein über § 51 SGB I hinausgehendes Aufrechnungsrecht des Grundsicherungsträgers enthält, kann die Einbehaltung gleichfalls nicht gestützt werden, weil sich diese Norm ausdrücklich nur auf Darlehen für unabweisbare Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht.

Eine analoge Anwendung des § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II ist nicht möglich, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.

Auch aus der von dem Beklagten vorformulierten und erwirkten Erklärung des Klägers vom 25.2.2008 ergibt sich keine Berechtigung zur Tilgung des Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung, weil ein Verzicht auf diese existenzsichernden Leistungen jedenfalls eine Umgehung von Rechtsvorschriften iS des § 46 Abs 2 SGB I darstellen würde.


Ob eine Umgehung von Rechtsvorschriften vorliegt, ist im Sozialrechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem und Sozialleistungsträger anhand von Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften sowie deren Systematik zu beurteilen.


Bei einem hier von dem SGB II-Träger erwirkten Verzicht handelt es sich um den nicht zulässigen Versuch, unter Absehen von den speziellen Voraussetzungen und Grenzen des § 51 SGB I die nicht zulässige Aufrechnung von laufenden, das Existenzminimum sichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu umgehen.


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12398

Samstag, 4. Februar 2012

Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277 zu SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER - Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung

§ 22 Abs. 6 S. 3; §§ 39, 42a Abs. 2 S. 1 SGB II
Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung
SG Berlin, Beschl. v. 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER

Leitsatz (der Redaktion)

Eine zehnprozentige Kürzung des Regelbedarfs über einen längeren Zeitraum (hier 23 Monate) zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist unzuässig.


Anmerkung von Prof. Hans-Ulrich Weth in info also 2011, 276-277


Ohne Zahlung einer Kaution oder Stellung einer ähnlichen Sicherheit (Bürgschaft) können Wohnungsuchende in der Regel keine Wohnung mieten. Soweit Leistungsberechti­gung nach dem SGB II oder SGB XII besteht, ist bei Fehlen vorrangiger Selbsthilfemöglichkeiten die Übernahme der Kaution durch den Leistungsträger möglich und regelmäßig notwendig (§ 22 Abs. 6 SGB II, § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII). Im Regelfall soll eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden. In Rechtsprechung und Literatur bestand bislang - entgegen einer verbreiteten Verwaltungspraxis - weitgehend Übereinstimmung, dass eine sofortige Tilgung des Mietkautionsdarlehens durch Aufrechnung eines Teils der Regelleistung nicht statthaft ist (vgl. dazu die vom SG Berlin zitierten Fundstellen). Diese Auffassung hat der Gesetzgeber mit der seit 01.04.2011 geltenden Neuregelung in § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II zu Lasten der Leistungsberech­tigten konterkariert, indem er ausnahmslos für alle im Rahmen des SGB II gewährten Darlehen, also auch für Mietkautionsdarlehen, einen sofort greifenden Tilgungsau­tomatismus durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs konstitutiert.

1. Das SG Berlin kommt in seinem Beschluss vom 30.09.2011 zu dem begrüßenswerten Ergebnis, dass der Leistungsberechtigten die SGB II-Leistungen ohne Einbe­haltung von Tilgungsbeträgen für die Mietkaution auszu­zahlen sind. Dieses Ergebnis gewinnt das Gericht letztlich durch den Versuch einer verfassungskonformen teleologi­schen Auslegung der beiden hier ineinandergreifenden Normen des § 22 Abs. 6 Satz 3 und § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II. In rechtsdogmatischer Hinsicht wirft die Argumen­tation des Gerichts Fragen auf. Die Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II lässt für atypische Fälle eine Abwei­chung vom Regelfall der darlehensweisen Gewährung der Mietkaution zu. Einen solchen Fall bejaht das Gericht hier, da von vornherein nicht erkennbar war, dass die Leistungs­berechtigte in einem angemessenen Zeitraum die Möglich­keit der Darlehensrückzahlung ohne Gefährdung ihres Exis­tenzminimums haben würde.


Diese Einschätzung wird al­lerdings für zahlreiche vergleichbare, wenn nicht sogar für alle Fälle zutreffen, in denen die Leistungsberechtigten wegen der Höhe des zu tilgenden Mietkautionsdarlehens eine zehnprozentige Reduzierung ihres notwendigen Le­bensunterhalts über einen längeren Zeitraum hinzunehmen haben. Damit würde sich das in § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II unterstellte Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren, was rechtsdogmatisch zumindest problematisch wäre. Zudem ist festzustellen, dass der eindeutige Wortlaut des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II den Leistungsträgern kein Ermessen ein­räumt, bei dem möglicherweise die Belastungssituation der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen wäre. Es er­scheint zweifelhaft, ob hier über den Weg einer verfas­sungskonformen Auslegung Abhilfe zu schaffen ist.

2. Gegen die starre Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II bestehen zumindest bezüglich der Verpflichtung zur Soforttilgung eines Mietkautionsdarlehens erhebliche ver­fassungsrechtliche Bedenken.

- Unter den üblichen Bedingungen des Wohnungsmarktes bringt die Regelung wohnungsuchende Alg II-Berechtigte in die Zwangslage, ihr Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum in Gestalt einer angemes­senen Wohnung nur bei Strafe der Kürzung ihres sons­tigen existenznotwendigen Lebensbedarfs umsetzen zu können. Sie haben dabei keine eigene Steuerungsmög­lichkeit und keine Möglichkeit, durch ihr eigenes Ver­halten Einfluss auf die Gestaltung ihrer Bedarfssituation zu nehmen. Damit werden sie zu Objekten staatlichen Handelns, ihre Subjektqualität wird prinzipiell in Frage gestellt. Das ist mit dem aus der Menschenwürde herzu­leitenden sozialen Wert- und Achtungsanpruch nicht zu vereinbaren (vgl. etwa BVerfGE 87, 209 [218]).

- Die Neuregelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vom Grundgedanken der Ansparkonzeption des SGB II, die das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich im Prinzip nicht beanstandet, jedenfalls für die zwin­gende sofortige Tilgungsverpflichtung aus dem Regel­bedarf bei einem Mietkautionsdarlehen nicht gedeckt. Für den Bedarf der Erlangung einer Wohnung durch Stellung einer Mietkaution ist im Regelbedarf gem. § 20 SGB II kein Ansatz enthalten, der angespart werden könnte und Grundlage einer Aufrechnung sein könnte. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 aufgestellte Anforderung eines schlüssigen Bedarfsbemessungssystems wird somit nicht erfüllt.

- Der mit dem Rechtsstaatssystem verbundene Verhält­nismäßigkeitsgrundsatz wird verletzt, wenn - wie vor­liegend - die Gewährung einer Mietkaution ohne Be­rücksichtigung der Einzelfallumstände von einer zwangsweisen Reduzierung des Regelbedarfs über z.T. jahrelange Zeiträume hinweg abhängig gemacht wird. In § 42a Abs. 2 Satz 1 ist für die Rückzahlung während des Leistungsbezuges noch nicht einmal die Möglich­keit einer Vereinbarung vorgesehen, wie sie etwa in Abs. 4 für die Rückzahlungsmodalitäten im Fall der Leistungsbeendigung eröffnet wird.

- Im Sozialhilferecht ist zwar ebenfalls die Gewährung der Mietkaution als Darlehen vorgesehen, die Ausge­staltung der Tilgung steht aber im Ermessen des Sozial­hilfeträgers (§§ 26, 35 SGB XII). Insofern werden SGB II-Leistungsberechtigte gegenüber Sozialhilfeberechtigten ungleich behandelt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Die Erwerbszentrierung des SGB II ist jedenfalls kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Handhabung. Somit liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.

3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht zeigt der Fall die Not­wendigkeit einer prozessualen Doppelstrategie beim einst­weiligen Rechtsschutz auf, die sich als Reaktion auf die von den Job-Centern häufig praktizierte Doppelstrategie bei der Bewilligung des Mietkautionsdarlehens anbietet. Zwar verlangt § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II die Regelung der Auf­rechnung durch Verwaltungsakt. Ein Widerspruch hierge­gen hat aufschiebende Wirkung, da ein solcher Verwal­tungsakt nicht von § 39 SGB II erfasst wird.

Das Job-Center müsste in diesem Fall also die laufende Regelleis­tung ohne Einbehaltung von Tilgungsbeträgen auszahlen, bis über den Widerspruch und eine eventuelle Klage ent­schieden ist. Nicht selten wird jedoch von den Leistungsbe­rechtigten gefordert, ihr Einverständnis mit der Darlehens­gewährung und der Tilgung aus der Regelleistung zusätzlich durch einen Vertrag zu erklären. Wollen sie sich hiervon lösen, was gem. § 46 SGB I möglich ist, bedarf es eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung, um eine ungekürzte Auszahlung der Regelleistung zu errei­chen.



A..A:
SG Marburg, Beschl. v. 08.12.2011 - S 8 AS 349/11 ER
Durch Tilgungsrate eines Kautionsdarlehens wird das soziokulturelle Existenzminium nicht unterschritten.

Samstag, 14. Januar 2012

Termintipp des BSG Nr. 1/12 - Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Das BSG wird am 25.01.2012 über den Umfang des Datenschutzes bei Bezug von Arbeitslosengeld II zu entscheiden haben.


Das LSG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 13.10.2010, - L 3 AS 1173/10 - entschieden , dass das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB I nicht verletzt wird, wenn die für die Leistungsbewilligung nach dem SGB II erforderlichen Daten nur bei Dritten erhoben werden können.


http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=LSG+Baden-W%FCrttemberg&Art=en&sid=bff543c63da643fa4601157895d37ac6&nr=13494&pos=0&anz=1



Das BSG - B 14 AS 65/11 R - wird nun folgende Frage beantworten müssen:


Darf der Grundsicherungsträger nach SGB 2 im Wege der Amtsermittlung ohne vorherige Zustimmung des Leistungsempfängers Daten bei Dritten (hier ua beim Ehemann der Vermieterin zwecks Rückzahlung einer Mietkaution) mit der Folge erheben, dass Sozialdaten - wie der Leistungsbezug - offenbart werden?


Sachverhalt: Die Kläger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht, macht eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter geltend.

Die Kläger bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangehörigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm großes Haus im Landkreis Emmendingen. Das Mietverhältnis wurde von der Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gekündigt. Die Kläger hatten hierfür eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in Höhe von 2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag für ein Haus in B. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Mietverhältnis begann am 15.2.2008; der Vermieter forderte eine Mietkaution in Höhe von 1.700 Euro. Den Antrag der Kläger, die Mietkaution darlehensweise zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab und verwies auf die Mietkaution für das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden könne. Die Kläger machten geltend, die hinterlegte Mietkaution für das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Prüfungsfrist der Vermieterin und daher weit nach Fälligkeit der Mietkaution für das neue Haus zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich der Beklagte daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff "Leistungen nach dem SGB II im Mietverhältnis …" mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kläger und bat unter anderem um Mitteilung des Auszahlungstermins und der Höhe der Kaution. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Beklagten mehrmals mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand. Ende Februar 2008 beantragten die Kläger bei dem Beklagten außerdem je einen Schrank für ihre Kinder, weil diese über keine Schränke verfügten, da in dem bisherigen Haus Einbauschränke gewesen seien. Am 19.3.2008 telefonierte ein Bediensteter des Beklagten wegen dieser Angelegenheit mit dem Ehemann der Vermieterin.

Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kläger u.a. die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des Beklagten vom 12.2.2008 geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem Leistungsbezug erfahren und sie - die Kläger - seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger, festzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe, abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen.



Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 35 Abs 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben dürfen, dass Sozialdaten, wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart würden. Eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Offenbarung ihrer Sozialdaten sei nicht ersichtlich.


http://www.bsg.bund.de/cln_115/nn_138250/DE/03__Medien/01__Termin__Tipp/Termin__Tipp__Texte/1__12.html



Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011, -    L 2 AS 10/11 B ER -


Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).


Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Soweit es notwendig ist, leistungsrechtlich erhebliche Angaben der Antragsteller durch Ermittlungen bei Dritten (nicht von § 67a Abs. 2 Nr.1 SGB X erfassten Stellen) nachzuprüfen, etwa bei trotz Nachfrage bei den Leistungsempfängern unaufklärbaren Lücken oder begründetem Anlass für Zweifel an den Angaben der Betroffenen, besteht insbesondere kein unverhältnismäßiger Aufwand bzw. ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen im Sinne des § 67a Abs. 2 Nr. 2 SGB X (vgl. VGH Bayern v. 20.08.2007 - 12 ZB 06.2658 – Juris).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142230&s0=§ 35 SGB I&s1=&s2=&words=&sensitive=



Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Mittwoch, 11. Januar 2012

Hartz IV - Gestiegene Betriebskosten sind kein Umzugsgrund - Niemand darf wegen gestiegener Betriebskosten zum Umzug gezwungen werden, nur wenn den Mietern unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann, drohen Konsequenzen.

Weil ihre Mieten zu hoch sind, müssen immer mehr Empfänger von Hartz-IV umziehen. Günstigen Wohnraum gibt es im Kiez zu wenig, dafür aber lange Wartelisten für die günstigen Sozialwohnungen.

Ein Beitrag von Kristin Freyer


Immer mehr Pankower Hartz-IV-Empfänger müssen umziehen, da ihre Miete zu hoch ist. Das geht aus einer kleinen Anfrage der Piratenfraktion an das Bezirksamt von Anfang Dezember hervor. Nach Angaben von Lioba Zürn-Kasztantowicz (SPD), Bezirksstadträtin für Soziales, wurden zwischen Januar und November des vergangenen Jahres in mehr als 10.700 Fällen sogenannte Richtwertüberschreitungen festgestellt. Das heißt, dass die Höhe der Warmmiete den vom Jobcenter festgelegten Richtwert übersteigt. In Berlin liegt dieser Wert bei einem Ein-Personenhaushalt bei 378 Euro, bei einem Zwei-Personen-Haushalt bei 444 Euro und einem Haushalt mit drei Personen bei 542 Euro.


 In knapp 3.000 Fällen mussten die Betroffenen die Kosten ihrer Wohnung senken, beispielsweise durch Umzüge. Zum Vergleich: 2009 wurden rund 1.600 Überschreitungen festgestellt, in knapp 350 Fällen wurde reagiert. Damit mussten 2011 fast neunmal so viele Hartz-IV-Empfänger die Kosten ihrer Wohnung senken wie zwei Jahre zuvor.

Rund 18.800 Pankower Hartz-IV-Empfänger erhielten laut Zürn-Kasztantowicz im dritten Quartal 2011 die sogenannten Kosten der Unterkunft (KdU), um Miete und Nebenkosten bezahlen zu können. Die Höhe der Zahlung ist unter anderem abhängig von der Zahl der Familienangehörigen und deren Alter sowie der durchschnittlichen Höhe der örtlichen Mieten. Damit wohnen mehr als die Hälfte der Pankower Hartz-IV-Empfänger in Wohnungen, die eigentlich zu teuer sind.


Gestiegene Betriebskosten sind kein Umzugsgrund


Jedoch zieht nicht jede Überschreitung zwangsläufig einen Unzug nach sich, da in jedem Fall individuell überprüft und entschieden wird. Schwangere, Alleinerziehende oder auch Menschen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit Arbeit finden, dürfen den Richtwert beispielsweise um bis zu zehn Prozent übersteigen. Auch wenn die Heizkosten aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen höher liegen, besteht kein Grund zur Sorge. Insgesamt gilt: Niemand darf wegen gestiegener Betriebskosten zum Umzug gezwungen werden. Nur wenn den Mietern unwirtschaftliches Verhalten nachgewiesen werden kann, drohen Konsequenzen.


Neben der Berechnung der Angemessenheit der Ausgaben werde die aktuelle, zu hohe Miete mit den bei einem Umzug unvermeidbaren Kosten für Mietkaution, Umzugskosten sowie Mietzahlungen für zwei Wohnungen gegenübergestellt, erklärt Zürn-Kasztantowicz. Erst dann werde entschieden, ob der Mieter die Kosten für die Wohnung wirklich senken müsse.


Mieter, die in das Visier der Behörde geraten sind, haben in aller Regel ein halbes Jahr Zeit, zu reagieren. Sei es, indem sie eine neue Wohnung oder einen Mitbewohner finden, die zu hohen Kosten selbst übernehmen oder ihren Vermieter zu einer Mietsenkung überreden. Gerade Letzteres dürfte aber schwierig werden.


Lange Wartezeiten bei Wohnungen mit Belegungsrecht


weiter hier lesen http://prenzlauerberg-nachrichten.de/politik/_/immer-mehr-hartz-iv-empfanger-mussen-umziehen-17606.html




Anmerkung: In den angemessenen Quadratmeterpreis sind im Sinne der Produkttheorie neben der Nettokaltmiete schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II auch die sog kalten Betriebskosten einzubeziehen; diese sind nicht - wie die Heizkosten - gesondert auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Für die Angemessenheitskontrolle erscheint es sachgerecht, auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten zurückzugreifen. Kalte Betriebskosten bestimmen sich vor allem nach den regionalen Besonderheiten. Dagegen erscheint es nicht erforderlich, im Hinblick auf die kalten Betriebskosten weitergehend nach einfacher Wohnlage zu differenzieren, weil die Höhe der Betriebskosten weitgehend unabhängig von der Wohnlage ist. Erst wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden(vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.10.2010 , - B 14 AS 50/10 R - ).


Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten sind neben der Nettokaltmiete die kalten Betriebskosten, allerdings unter Rückgriff auf lokale Übersichten, einzubeziehen(vgl. dazu BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 19/11 R-).



Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...