Keine Entschädigung wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch bei fehlendem Hinweis auf Schwerbehinderung
Das BAG hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Mensch die
Information über seine Behinderung grundsätzlich in jedem einzelnen
Bewerbungsschreiben mitteilen muss, wenn er den besonderen Schutz und
die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will.
Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50. Im Juni 2010 bewarb er sich erstmalig bei der Beklagten. Dieses Bewerbungsverfahren, zu dem auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen worden war, blieb erfolglos.
Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. Die Bewerbung wurde bei der Beklagten von einer anderen personalführenden Stelle als die erste Bewerbung bearbeitet. Weder im Bewerbungsanschreiben noch im Lebenslauf wies der Kläger auf seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch hin. Allerdings hatte er einem Konvolut von Anlagen (Umfang 29 Blatt) als Blatt 24 eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises beigefügt. Auch diese Bewerbung scheiterte, ohne dass der Kläger von der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Der Kläger verlangt eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt sieht. Als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hätte ihn die Beklagte aufgrund seiner Schwerbehinderung in jedem Fall zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Klage vor dem BAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises seien keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 Rn. 30). Die Mitteilung habe bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Entscheidend sei die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Auch sei das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Es liege in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht.
Vorinstanz
LArbG Köln, Urt. v. 24.10.2012 - 9 Sa 214/12
Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50. Im Juni 2010 bewarb er sich erstmalig bei der Beklagten. Dieses Bewerbungsverfahren, zu dem auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen worden war, blieb erfolglos.
Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. Die Bewerbung wurde bei der Beklagten von einer anderen personalführenden Stelle als die erste Bewerbung bearbeitet. Weder im Bewerbungsanschreiben noch im Lebenslauf wies der Kläger auf seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch hin. Allerdings hatte er einem Konvolut von Anlagen (Umfang 29 Blatt) als Blatt 24 eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises beigefügt. Auch diese Bewerbung scheiterte, ohne dass der Kläger von der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Der Kläger verlangt eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt sieht. Als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hätte ihn die Beklagte aufgrund seiner Schwerbehinderung in jedem Fall zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.
Anders als in den Vorinstanzen hatte die Klage vor dem BAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG ist auf die Schwerbehinderteneigenschaft gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises seien keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers (BAG, Urt. v. 26.09.2013 - 8 AZR 650/12 Rn. 30). Die Mitteilung habe bei jeder einzelnen Bewerbung erneut zu erfolgen. Entscheidend sei die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Auch sei das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Es liege in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht.
Vorinstanz
LArbG Köln, Urt. v. 24.10.2012 - 9 Sa 214/12
Gericht/Institution: | BAG | ||
Erscheinungsdatum: | 18.09.2014 | ||
Entscheidungsdatum: | 18.09.2014 | ||
Aktenzeichen: | 8 AZR 759/13 | juris |
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