Direkt zum Hauptbereich

Gesetzliche Neuregelungen zum 01.09.2014


Der Mindestlohn für Gerüstbauer steigt, Staubsauger erhalten das neue EU-Energielabel und die Bundesregierung fördert die Digitalisierung kleiner Kinos – diese und weitere Neuregelungen treten im September 2014 in Kraft.
1. Mindestlohngesetz: Einige Änderungen treten in Kraft
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie wird zum 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro eingeführt. Einige Regelungen des Gesetzes sind schon jetzt in Kraft. Seit dem 16.08.2014 gilt:
  • Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist für alle Branchen geöffnet.
  • Das öffentliche Interesse an einer Allgemeinverbindlicherklärung wird klarer benannt. Es ist besonders dann gegeben, wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich überwiegend bedeutsam ist oder wirtschaftlichen Fehlentwicklungen entgegenwirkt.
Allein die Arbeitsgerichte überprüfen die Allgemeinverbindlicherklärungen. Eingangsinstanz ist das Landesarbeitsgericht. Rechtskräftige Entscheidungen wirken gegenüber "jedermann", das heißt auch gegenüber Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind.
2. Mindestlohn für Gerüstbauer erhöht
Ab 01.09.2014 gilt für Gerüstbauer bundesweit ein Mindestlohn von 10,25 Euro. Das trifft auch für Betriebe und Beschäftigte zu, die nicht tariflich gebunden sind. Die Tarifvertragsparteien haben den Mindestlohn für Gerüstbauer zum zweiten Mal in Folge für allgemeinverbindlich erklärt.
3. Energieausweis für Staubsauger
Das neue EU-Energielabel für Staubsauer zeigt nicht nur die Energieeffizienz-Klasse (A-G) an, sondern informiert auch über Reinigungsleistung, Lautstärke und Staubemissionen. Hersteller und Lieferanten dürfen ab 01.09.2014 nur noch Staubsauger mit einer Leistung unter 1.600 Watt auf den Markt bringen. Geräte der Energieeffizienzklasse A werden bei weniger als 850 Watt liegen. In einer zweiten Stufe ab dem 01.09.2017 dürfen nur noch Staubsauger mit einer Leistung unter 900 Watt in den Handel.
4. Förderprogramm für Kino-Digitalisierung
Der Bund unterstützt die Digitalisierung kleinerer Kinos mit einem Förderprogramm von rund 900.000 Euro aus dem Etat der Kulturstaatsministerin. Ziel der Förderung ist die möglichst flächendeckende Digitalisierung der deutschen Kinos, um so die kulturelle Vielfalt in der Kinolandschaft zu unterstützen und zu erhalten. Start ist der 21.08.2014.

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:27.08.2014
juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist