Jobcenter muß nicht die Kosten für MPU nach Führerscheinentzug von Hartz IV 2 Empänger wegen Trunkenheit zahlen
Das SG Heilbronn hat entschieden, dass das Jobcenter nicht die
Kosten einer angeordneten MPU nach einer Trunkenheitsfahrt und
Führerscheinentzug des Hilfebedürftigen übernehmen muss.
Der 54-jährige M. aus Bad Friedrichshall verlor nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille seinen Führerschein. Seinen Antrag, ihm die Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – incl. für eine MPU und hierzu benötigter Vorbereitungskurse – in Höhe von mehr als 2.400 Euro zumindest darlehenshalber zu übernehmen, lehnte das Jobcenter Landkreis Heilbronn ab.
Daraufhin beantragte M. vor dem SG Heilbronn einstweiligen Rechtsschutz: Er machte geltend, den Führerschein aufgrund eines "Fehlurteils" der "jungen Amtsrichterin" verloren zu haben, weil er den Alkohol nur aufgrund "Unwohlsein" und "Schmerzen" zu sich genommen habe. Wegen seines Rheumas müsse er aber dringend mit eigenem PKW zur ambulanten Kur nach Bad Rappenau fahren (mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere dies über eine Stunde pro Weg und sei mit längerem, ihm nicht zumutbarem Fußweg verbunden).
Das SG Heilbronn hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV-Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Unkosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens. Die Regelleistung solle zwar das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Folgekosten von sozialschädlichem Verhalten (wie etwa auch Geldstrafen und Verwarngelder) fielen aber nicht hierunter. Es sei auch nicht ersichtlich, dass M. den Führerschein benötige, um wieder einen Job zu finden. Eine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle, habe M. jedenfalls nicht nennen können. Ferner sei gar nicht sicher, dass M. selbst bei intensivster Vorbereitung die MPU meistere. Es sei ihm zudem nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Der von ihm vorgelegte tägliche "Reiseplan" von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterscheide sich nicht von den täglichen Zeiten mancher Berufspendler. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb M. die Kur nicht auch stationär durchführen könne. Das Jobcenter habe schließlich nicht aus familiären Gründen die Kosten für die Wiederteilung des Führerscheins zu übernehmen: Denn Einkäufe und außerschulische Aktivitäten der Kinder erledige so mancher Haushalt auch ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
juris
Der 54-jährige M. aus Bad Friedrichshall verlor nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,52 Promille seinen Führerschein. Seinen Antrag, ihm die Kosten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – incl. für eine MPU und hierzu benötigter Vorbereitungskurse – in Höhe von mehr als 2.400 Euro zumindest darlehenshalber zu übernehmen, lehnte das Jobcenter Landkreis Heilbronn ab.
Daraufhin beantragte M. vor dem SG Heilbronn einstweiligen Rechtsschutz: Er machte geltend, den Führerschein aufgrund eines "Fehlurteils" der "jungen Amtsrichterin" verloren zu haben, weil er den Alkohol nur aufgrund "Unwohlsein" und "Schmerzen" zu sich genommen habe. Wegen seines Rheumas müsse er aber dringend mit eigenem PKW zur ambulanten Kur nach Bad Rappenau fahren (mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere dies über eine Stunde pro Weg und sei mit längerem, ihm nicht zumutbarem Fußweg verbunden).
Das SG Heilbronn hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich nicht um einen unabweisbaren, vom Hartz IV-Regelsatz umfassten Bedarf. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis und die dadurch entstehenden Unkosten, den Führerschein wieder zu erhalten, seien Folge strafbaren Verhaltens. Die Regelleistung solle zwar das soziokulturelle Existenzminimum gewährleisten. Folgekosten von sozialschädlichem Verhalten (wie etwa auch Geldstrafen und Verwarngelder) fielen aber nicht hierunter. Es sei auch nicht ersichtlich, dass M. den Führerschein benötige, um wieder einen Job zu finden. Eine konkrete Arbeitsstelle, zu deren Einstellungsvoraussetzungen eine gültige Fahrerlaubnis zähle, habe M. jedenfalls nicht nennen können. Ferner sei gar nicht sicher, dass M. selbst bei intensivster Vorbereitung die MPU meistere. Es sei ihm zudem nicht unzumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ambulanten Kur zu fahren. Der von ihm vorgelegte tägliche "Reiseplan" von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr unterscheide sich nicht von den täglichen Zeiten mancher Berufspendler. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, weshalb M. die Kur nicht auch stationär durchführen könne. Das Jobcenter habe schließlich nicht aus familiären Gründen die Kosten für die Wiederteilung des Führerscheins zu übernehmen: Denn Einkäufe und außerschulische Aktivitäten der Kinder erledige so mancher Haushalt auch ohne Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: | SG Heilbronn |
Erscheinungsdatum: | 25.09.2014 |
Entscheidungsdatum: | 25.09.2014 |
Aktenzeichen: | S 10 AS 2226/14 ER |
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