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DDR-Zeiten Berufskraftfahrer können Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters genießen

Mit Urteil vom 8. Juli 2014, dessen schriftliche Begründung jetzt vorliegt, hat der 5. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entschieden.

Der 1954 geborene Kläger qualifizierte er sich noch zu DDR-Zeiten zum Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) und war seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht haben die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und der Kläger mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig sei.

Der Senat hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert, weil der Kläger jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 zumindest dreijährig tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Maßgeblich ist bei dieser Bewertung auch, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigte.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht gegeben.

Az.:  Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2014 – L 5 R 830/12, Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 25.10.2012 – S 23 R 1489/09 Sächsiches LSG

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