Die Bezeichnung „Jobcenter“ verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17. Dezember 2013 hervor.
Der
 Kläger erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den 
beklagten Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen. Im Oktober 2013 hat der 
Kläger gegen die Benennung des Beklagten als Jobcenter Klage erhoben. 
Zur Begründung hat er geltend gemacht, dieser Ausdruck verstoße gegen 
den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei.
Den
 von dem Kläger zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die 4. 
Kammer mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende 
Erfolgsaussicht. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger 
ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Dieser 
habe nicht dargetan, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs
 „Jobcenter“ für ihn konkret von Bedeutung sei. Es fehle sowohl an der 
Klagebefugnis als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Im
 Übrigen verstoße die Bezeichnung „Jobcenter“ nicht gegen den Grundsatz,
 dass die Amtssprache deutsch sei. Die verbindliche Amtssprache umfasse 
neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die 
Fachsprache. Mit „Jobcenter“ werde nach dem mit Wirkung vom 01. Januar 
2011 neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügten § 6 d der 
zugelassene kommunale Träger oder die gemeinsame Einrichtung der 
Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Die Benennung
 „Jobcenter“ gehe zurück auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission
 sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und 
Soziales aus dem Jahre 2010. Der Begriff „Jobcenter“, der sich auch im 
Duden wiederfinde, sei allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem 
deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 K 918/13.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
Pressemitteilung Nr. 42/13 
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