Direkt zum Hauptbereich

„Jobcenter“: deutsch genug

Die Bezeichnung „Jobcenter“ verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 17. Dezember 2013 hervor.

Der Kläger erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch den beklagten Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen. Im Oktober 2013 hat der Kläger gegen die Benennung des Beklagten als Jobcenter Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dieser Ausdruck verstoße gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei.
Den von dem Kläger zugleich gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat die 4. Kammer mit der Begründung abgelehnt, die Klage biete keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Klage sei bereits unzulässig, da es dem Kläger ausschließlich um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Dieser habe nicht dargetan, in welchem Zusammenhang die Verwendung des Begriffs „Jobcenter“ für ihn konkret von Bedeutung sei. Es fehle sowohl an der Klagebefugnis als auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Im Übrigen verstoße die Bezeichnung „Jobcenter“ nicht gegen den Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch sei. Die verbindliche Amtssprache umfasse neben der Hochsprache auch die deutsche Umgangssprache und die Fachsprache. Mit „Jobcenter“ werde nach dem mit Wirkung vom 01. Januar 2011 neu in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch eingefügten § 6 d der zugelassene kommunale Träger oder die gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunalem Träger bezeichnet. Die Benennung „Jobcenter“ gehe zurück auf einen Abschlussbericht der Hartz-Kommission sowie auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales aus dem Jahre 2010. Der Begriff „Jobcenter“, der sich auch im Duden wiederfinde, sei allgemein geläufig und in seiner Bedeutung dem deutschsprachigen Adressatenkreis ohne Weiteres klar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 4 K 918/13.NW –
Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.
Pressemitteilung Nr. 42/13

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint